Urteil des BGH vom 09.07.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V I I Z R 3 1 5 / 1 3
vom
9. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2014 durch den
Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und
Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozess-
kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. zu
bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die vom Kläger für das Revisionsverfahren nachgesuchte Prozesskos-
tenhilfe ist zu versagen, weil die Voraussetzungen, unter denen eine Partei kraft
Amtes Prozesskostenhilfe erhalten kann, § 116 ZPO, nicht vorliegen. Danach
kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten
Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand
des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten auf-
zubringen.
Es kann dahinstehen, ob die für das Verfahren voraussichtlich entste-
henden Kosten aus der Insolvenzmasse aufgebracht werden können. Denn den
mit mindestens 5 % an der Summe der festgestellten Insolvenzforderungen be-
teiligten Gläubigern zu lfd. Nr. 11 (Finanzamt H.) und Nr. 19 (J. B.) der vom
Kläger vorgelegten Tabelle ist jedenfalls zuzumuten, die Kosten für das Verfah-
ren aufzubringen. Die Kostentragung ist solchen Beteiligten zuzumuten, die die
erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende
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Nutzen bei vernünftiger, auch die Eigeninteressen sowie das Prozesskostenri-
siko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der
Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen
aufzubringenden Kosten des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Okto-
ber 2012 - VII ZR 7/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR
211/08, juris Rn. 2 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach den Darlegungen des Klägers
läge die Quote für die Gläubiger im Falle eines Obsiegens im vorliegenden
Rechtsstreit bei 39,23 % und im Falle der Abstandnahme von dem Prozess bei
lediglich 7,74 %. Für das Verfahren entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe
von 8.997,26
€.
Bei verhältnismäßiger Verteilung der Kostenlast entfällt auf den Gläubi-
ger der laufenden Nr. 11 ein Betrag in Höhe von 7.827,61
€ (87 %) und auf den
Gläubiger der laufenden Nr. 19 ein Betrag in Höhe von 1.169,64
€ (13 %). Der
für den Gläubiger der laufenden Nr. 11 zu erwartende Betrag im Falle des Ob-
siegens beläuft sich nach den Darlegungen des Klägers auf 19.851,16
€, wäh-
rend ohne Führung des Rechtsstreits lediglich ein Betrag in Höhe von
3.917,12
€ zu erwarten ist. Der Gläubiger der laufenden Nr. 19 hat im Falle des
Obsiegens im Rechtsstreit einen Betrag in Höhe von 2.936,03
€ zu erwarten,
während dem ein Betrag in Höhe von 579,35
€ im Falle der Abstandnahme von
der Prozessführung gegenübersteht. Da beiden Gläubigern im Falle einer er-
folgreichen Prozessführung ungefähr der doppelte Betrag der von ihnen aufzu-
bringenden Prozesskosten zufließen würde, ist es diesen Insolvenzgläubigern
zuzumuten, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch dann nicht in Be-
tracht, wenn mit dem Kläger anzunehmen ist, dass bis zum Abschluss des Ver-
fahrens noch ein Betrag in Höhe von 200.000
€ zugunsten der B. Bank
GmbH zur Insolvenztabelle festgestellt würde. Denn dann wäre es neben dem
Gläubiger zu lfd. Nr. 11 auch dieser Gläubigerin zuzumuten, für die Prozesskos-
ten aufzukommen. Denn sie wäre dann ebenfalls mit mindestens 5 % an der
Summe der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligt. Nach den Darlegun-
gen des Klägers läge die Quote für die Gläubiger in diesem Fall bei Obsiegen
im Rechtsstreit bei 16 % und im Falle der Abstandnahme von dem Prozess bei
3 %. Den im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit von diesen Gläubigern in der
Verteilung zu erwartenden Mehrbeträgen
in Höhe von 6.578,46 € bzw. 26.000 €
stehen aufzubringende anteilige Kosten in Höhe von 1.889,42
€ bzw.
7.107,84
€ gegenüber.
Eick
Safari Chabestari
Halfmeier
Kartzke
Graßnack
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.01.2013 - 15 HKO 29536/11 -
OLG München, Entscheidung vom 31.07.2013 - 7 U 516/13 -
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