Urteil des BGH vom 19.03.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 174/12
Verkündet am:
19. März 2013
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BeamtVG § 46; BBG § 76
Dem Übergang des Schadensersatzanspruchs eines geschädigten Beamten
auf den Dienstherrn (§ 76 BBG) steht § 46 Abs. 2 BeamtVG auch in der Fas-
sung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienst-
rechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl.
I S. 160) nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 174/12 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Oldenburg vom 21. März 2012 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bundesrepublik verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeug-
haftpflichtversicherer Ersatz von Unfallfürsorgeleistungen und fortentrichteten
Dienstbezügen aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 29. April 2010 auf
dem Stützpunkt der Deutschen Marine in W. ereignete.
Der Bundesbeamte G. steuerte zum Unfallzeitpunkt einen Pkw der Bun-
deswehr im Rahmen eines Dienstgeschäfts. Er hielt mit dem Pkw in einer
Sackgasse auf dem Bundeswehrgelände an, stieg aus und wartete hinter dem
Fahrzeug stehend auf einen Mitfahrer. Der Soldat D. fuhr mit seinem bei der
Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug rückwärts aus einer Parkbucht ge-
gen das Fahrzeug der Klägerin, welches gegen den auf der Straße stehenden
G. geschoben wurde. G. wurde hierdurch am linken Bein verletzt und war nach
dem Unfall längere Zeit dienstunfähig.
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Das Landgericht hat der Klage in voller Höhe von 25.422,69
€ nebst
Feststellung der Einstandspflicht für Zukunftsschäden stattgegeben, das Beru-
fungsgericht in Höhe von 18.943,75
€ nebst Feststellung unter Berücksichti-
gung eines Mitverschuldensanteils des G. von 1/5. Mit der vom Berufungsge-
richt beschränkt auf den Anspruchsgrund zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in
SP 2012, 426 veröffentlicht ist, ist der Schadensersatzanspruch des G. aus § 7
Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2 StVG, § 823 Abs. 1, § 254 Abs. 1 BGB, § 115 VVG ge-
mäß § 76 BBG auf die Klägerin übergegangen. § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in
der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 stehe
dem Anspruchsübergang nicht entgegen.
Zu der bisherigen Fassung von § 46 Abs. 2 BeamtVG sei vom Bundes-
gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten worden, dass die Bestim-
mung den Zweck habe, die dem Beamten zustehenden Ansprüche auf Unfall-
fürsorge zu umreißen, nicht aber Regelungen darüber zu treffen, ob und von
wem dem Dienstherrn die Aufwendungen für die Unfallfürsorge zu erstatten
seien. Die von der Beklagten zitierte Auffassung von Küppersbusch (Ersatzan-
sprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 569 Fn. 233), aus der Begründung
der Neufassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG folge, dass nunmehr auch ein Re-
gress des Dienstherrn gegen andere öffentlich-rechtlich Bedienstete ausge-
schlossen sei, überzeuge nicht.
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Aus dem Wortlaut der Neufassung lasse sich eine derartige Änderung
nicht entnehmen. Mit der jetzigen Formulierung der Bestimmung sei der Rege-
lungsgehalt, der sich bislang aufgrund einer Verweisung auf das Gesetz über
die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Ar-
beitsunfällen vom 7. Dezember 1943 ergeben habe, explizit in den Gesetzes-
text übernommen worden (jetzt Abs. 2 Nr. 2). Bereits seit der Modifizierung von
§ 46 Abs. 2 BeamtVG durch Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 des Unfallversicherungs-
Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 habe die Verweisung nur noch für
Dienst-, aber nicht mehr für die in §§ 104 ff. SGB VII behandelten Arbeitsunfälle
gegolten. Die Formulierung in der Begründung des jetzt in Frage stehenden
Änderungsgesetzes, die Neuregelung trage "dem" auch für Dienstunfälle Rech-
nung, besage deshalb nur, dass damit nunmehr auch insoweit die Anwendung
des Gesetzes aus dem Jahr 1943 entfalle. Es erscheine auch fernliegend an-
zunehmen, der Gesetzgeber habe einen über die bloße gesetzestechnische
Vereinfachung bei Gelegenheit anderer Änderungen des Beamtenversorgungs-
gesetzes hinausgehenden, aus fiskalischer Sicht zudem weitgehenden Zweck
verfolgen wollen, ohne dass dieser im Wortlaut selbst seinen Niederschlag ge-
funden hätte.
Darüber hinaus ermögliche jedenfalls § 46 Abs. 3 BeamtVG den Regress
der Klägerin. Zwar sei der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer dann
keine "andere Person" im Sinne dieser Norm, wenn der unfallverantwortliche
Halter und Versicherungsnehmer öffentlich-rechtlich Bediensteter sei. Sei der
Versicherungsnehmer dagegen - wie hier - nicht Bediensteter des öffentlichen
Dienstes, bestehe kein Grund, ihn und seinen Versicherer nur deshalb von der
Haftung freizustellen, weil der öffentlich-rechtlich beschäftigte und privilegierte
Fahrer gemäß § 1 PflVG mitversichert sei. Der hinter der Bestimmung stehende
Gedanke der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie der weitere Zweck, eine
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Störung des Rechtsfriedens im fraglichen Bereich zu vermeiden, verwirkliche
sich in dieser Konstellation nicht.
II.
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Anspruchsgrund halten
revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht
angenommen, dass § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes zur
Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuord-
nungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) einem Übergang
des Schadensersatzanspruchs des geschädigten Bundesbeamten G. auf die
klagende Bundesrepublik nicht entgegensteht.
a) Nach § 76 Satz 1 BBG in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung
des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes geht ein gesetzlicher Schadensersatz-
anspruch körperlich verletzter Beamter, der diesen infolge der Körperverletzung
gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während
einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
Vorliegend handelte es sich - was die Revision nicht in Frage stellt - um einen
Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, weshalb der Klägerin
als Dienstherrin des G. aufgrund ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Unfall-
fürsorge (§§ 30 ff. BeamtVG) und Weitergewährung der Besoldung (§ 3 BBesG)
Aufwendungen entstanden sind.
Die Revision hält der Annahme eines Anspruchsübergangs gemäß § 76
Satz 1 BBG aber entgegen, dass es schon an einem übergangsfähigen Scha-
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densersatzanspruch des G. fehle, weil die beamtenrechtliche Haftungsprivile-
gierung nach § 46 Abs. 2 BeamtVG so auszulegen sei, dass sie in gleicher
Weise wie die unfallversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung nach § 105
Abs. 1 SGB VII zu einem Ausschluss der Haftung des Schädigers führe. Soweit
diese Auslegung des § 46 Abs. 2 BeamtVG im Gegensatz zu der bislang vom
Bundesgerichtshof hierzu vertretenen Auffassung steht, weist die Revision zu-
treffend darauf hin, dass sämtliche höchstrichterliche Entscheidungen noch aus
der Zeit vor Inkrafttreten des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch sowie vor Ände-
rung des § 46 Abs. 2 BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz
stammen. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine anderslautende Aus-
legung allerdings auch in Anbetracht dieser Gesetzesänderungen nicht gebo-
ten.
b) Die Auslegung des § 46 Abs. 2 BeamtVG durch den Bundesgerichts-
hof hat ihre Grundlage in dem Urteil des III. Zivilsenats vom 24. April 1952
- III ZR 78/51, - III ZR 79/51, BGHZ 6, 3. Damals galt noch die Vorgängervor-
schrift des § 124 Abs. 2 der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes
(DBG) vom 30. Juni 1950 (BGBl. I S. 279), welche lautete: "Weitergehende An-
sprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen eine
öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur dann geltend gemacht wer-
den, wenn der Unfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung eines Be-
diensteten verursacht ist." § 124 Abs. 1 DBG beschränkte die dem Beamten
aus Anlass eines Dienstunfalls zustehenden Ansprüche auf die beamtenrechtli-
chen Unfallfürsorgeansprüche. Zu dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass die den § 124 DBG beherrschende Wechselwirkung zwi-
schen Beschränkung der allgemeinen Ansprüche und Gewährung der Unfallfür-
sorge nur verlange, dass der Beamte gegen eine öffentliche Verwaltung und
deren Bedienstete in der Ausübung der ihm neben den Ansprüchen aus Unfall-
fürsorge zustehenden allgemeinen gesetzlichen Ansprüche beschränkt werde,
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nicht aber die Behörde, auf die diese Ansprüche übergingen. Insoweit verlange
die Interessenlage geradezu, dass der Dienstherr diese Ansprüche auch gegen
eine andere öffentliche Verwaltung geltend machen könne (BGH, Urteil vom
24. April 1952 - III ZR 78/51, - III ZR 79/51, aaO S. 16).
Die Auslegung, wonach die Beschränkung von Ansprüchen des verletz-
ten Beamten einen Übergang von Ansprüchen aufgrund allgemeiner gesetzli-
cher Vorschriften auf den Dienstherrn oder einen Sozialversicherungsträger
nicht hindert, wurde vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sowie vom er-
kennenden Senat in der Folgezeit mehrfach bestätigt. Die Entscheidungen be-
trafen dabei die Vorschrift des § 124 Abs. 2 DBG (Senatsurteil vom 15. März
1988 - VI ZR 163/87, VersR 1988, 614, 615), entsprechende Regelungen in
den Landesbeamtengesetzen (Senatsurteil vom 12. März 1974 - VI ZR 2/73,
VersR 1974, 784, 785; BGH, Urteil vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61, VersR 1962,
983, 984), die ähnliche Bestimmung des § 91a SVG (Senatsurteil vom 29. März
1977 - VI ZR 52/76, VersR 1977, 649, 650 f.; BGH, Urteil vom 17. November
1988 - III ZR 202/87, BGHZ 106, 13, 15 f.) oder aber § 46 Abs. 2 BeamtVG
(Senatsurteil vom 14. Januar 1986 - VI ZR 10/85, VersR 1986, 484, 485). Der
erkennende Senat hat diese Auslegung im Hinblick auf § 46 Abs. 2 BeamtVG
zuletzt im Senatsurteil vom 17. Juni 1997 (VI ZR 288/96, BGHZ 136, 78) bestä-
tigt, das den Unfall eines Bundesbahnbeamten vom 24. Januar 1992 betraf.
Wie der Senat dort ausgeführt hat, nehmen die beamtenrechtlichen Vorschriften
in den §§ 30 ff. BeamtVG lediglich dem verletzten Beamten die Möglichkeit der
Geltendmachung weitergehender Ansprüche, schließen aber nicht die Inan-
spruchnahme des Schädigers durch den Dienstherrn im Wege des Regresses
aus. Die Bestimmungen der § 124 DBG, § 46 BeamtVG und § 91a SVG haben
den Zweck, die dem Beamten zustehenden Ansprüche auf Unfallfürsorge zu
umreißen, nicht aber Regelungen darüber zu treffen, ob und von wem dem
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Dienstherrn die Aufwendungen für die Unfallfürsorge zu erstatten sind (Senats-
urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 288/96, aaO S. 80 f.).
c) Zur Zeit der den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Un-
fälle galten für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung noch die Vor-
schriften der §§ 636, 637 RVO. § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO beschränkte die Haf-
tung des Unternehmers für Personenschäden aus Arbeitsunfällen gegenüber
den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten auf vorsätzlich herbeigeführte
und bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetretene Arbeitsunfälle. Die
Rechtsprechung wandte diese Regelung auch zugunsten von Behörden bezie-
hungsweise Behördenträgern an, so dass die Haftungsbeschränkung bei Schä-
digung eines Nichtbeamten durch einen Beamten der jeweiligen Behörde ein-
griff (vgl. BGH, Urteile vom 27. April 1981 - III ZR 47/80, VersR 1981, 849, 850;
vom 2. April 1992 - III ZR 103/91, VersR 1993, 97, 98 f.; vom 9. Februar 1995
- III ZR 164/94, VersR 1995, 561 f.; OLG Celle, VersR 1974, 747 f.; OLG
Hamm, r+s 1994, 140, 141). Im Fall der Schädigung eines Beamten durch ei-
nen Nichtbeamten waren die §§ 636, 637 RVO nach der Rechtsprechung des
erkennenden Senats hingegen nicht anwendbar, weil § 636 Abs. 1 RVO vo-
raussetzt, dass der Verletzte für seinen Unfall den Versicherungsschutz aus der
gesetzlichen Unfallversicherung genießt, während der Beamte ausschließlich
die beamtenrechtliche Unfallfürsorge genießt, die das Verhältnis von Beamten-
versorgung und Deliktsansprüchen eigenständig regelt (Senatsurteil vom
14. Januar 1986 - VI ZR 10/85, aaO). Für die Konstellation des Dienstherrnre-
gresses nach Schädigung eines Beamten durch einen Beamten hat der Senat
einen Anspruchsübergang auf den Dienstherrn nach § 46 Abs. 2 BeamtVG be-
jaht. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge rechtfertigt, obwohl sie dem Beamten
einen dem Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbaren
Anspruch gewährt, nicht die Anwendung der §§ 636, 637 RVO; denn der Ge-
setzgeber hat die aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge folgende Konse-
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quenz für die Rechtsposition des Beamten bereits im Rahmen des Beamten-
rechts gezogen. Die Regelung des § 46 Abs. 2 BeamtVG bedeutet allerdings
keine so weitgehende Entlastung des Schädigers, wie sie durch die §§ 636, 637
RVO bewirkt wird; vielmehr gehen Ersatzansprüche in Höhe der Versorgungs-
ansprüche auf den Versorgungsträger über, so dass dieser bei den Verantwort-
lichen grundsätzlich in vollem Umfang Rückgriff nehmen kann (Senatsurteil vom
14. Januar 1986 - VI ZR 10/85, aaO; vgl. auch OLG Karlsruhe, VersR 1991,
1186 f.).
d) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 wurde das Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der
gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-
Einordnungsgesetz - UVEG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in das neu
geschaffene Siebte Buch Sozialgesetzbuch übertragen. Die ehemals in §§ 636,
637 RVO behandelten Haftungsbeschränkungen sind seitdem in §§ 104, 105
SGB VII normiert. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sieht eine Haftungsbeschrän-
kung zugunsten von Personen vor, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen
Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen. Diese Pri-
vilegierung gilt gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB VII entsprechend bei der
Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1
Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei sind. Der Zweck dieser Neuregelung bestand
der Gesetzesbegründung zufolge darin, bestimmte versicherungsfreie Perso-
nen, die für das Unternehmen tätig sind (z.B. Beamte), den versicherten Unter-
nehmensangehörigen gleichzustellen (BT-Drucks. 13/2204, S. 100). Demnach
stehen dem geschädigten Beamten in den von der Vorschrift erfassten Fallge-
staltungen nunmehr - anders als noch unter der Geltung der Reichsversiche-
rungsordnung - keine Ansprüche gegen den Schädiger zu, die auf den Dienst-
herrn übergehen könnten. Ist der Beamte also insoweit einem in der gesetzli-
chen Unfallversicherung Versicherten gleichgestellt, genießt er gleichwohl nach
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den fortbestehenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes aus-
schließlich die beamtenrechtliche Unfallfürsorge.
Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob angesichts dieser Geset-
zesänderung die bisherige Auslegung des § 46 Abs. 2 BeamtVG im Hinblick auf
den Regress des Dienstherrn für die Fälle beibehalten werden kann, in denen
ein Beamter einen Beamten verletzt, ist noch nicht Gegenstand gerichtlicher
Entscheidungen gewesen. Die insoweit angestellten Überlegungen der Revisi-
on zu einer Verdrängung von § 46 Abs. 2 BeamtVG durch § 105 Abs. 1 SGB VII
als jüngere Norm lassen außer Betracht, dass § 46 Abs. 2 BeamtVG nach In-
krafttreten der §§ 104, 105 SGB VII durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz
im Jahre 2009 neu gefasst worden ist und deshalb jedenfalls für die Zeit seit der
Neufassung nicht als ältere Norm gelten kann. Im Übrigen befürwortet die von
der Revision angeführte Literaturmeinung (Meike Lepa, Haftungsbeschränkun-
gen bei Personenschäden nach dem Unfallversicherungsrecht, 2004, S. 89 ff.)
einen Vorrang des § 105 Abs. 1 SGB VII in der hier in Frage stehenden Kons-
tellation nicht.
e) Die seit Inkrafttreten des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch bestehende
Normenkonkurrenz zwischen § 105 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII und § 46 Abs. 2
BeamtVG ist sachgerecht nur unter Berücksichtigung des Spezialitätsverhält-
nisses zugunsten der beamtenrechtlichen Regelung zu lösen. Dies gilt sowohl
für die Fassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG vor als auch nach Inkrafttreten des
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes.
aa) § 46 Abs. 2 BeamtVG lautete in der am 1. Januar 1977 in Kraft getre-
tenen ursprünglichen Fassung vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485): "Weiter-
gehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können
gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Ge-
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setz oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend
gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte
Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Jedoch findet das Ge-
setz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst-
und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) Anwen-
dung." Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprü-
chen bei Dienst- und Arbeitsunfällen (ErwZulG) vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I
S. 674) war durch Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuregelung des
Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neurege-
lungsgesetz - UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) mit Wirkung vom
1. Juli 1963 aufgehoben worden, soweit es Arbeitsunfälle betrifft, und galt somit
bei Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes nur noch für Dienstunfälle.
Die insoweit fortgeltende Vorschrift des § 1 Abs. 1 ErwZulG bestimmt: "Ist ein
Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so können
der Verletzte und seine Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche gegen eine
öffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkräfte auch dann geltend machen, wenn
die Ansprüche nach den Vorschriften des Versorgungsrechts bisher ausge-
schlossen waren." § 4 Abs. 1 ErwZulG lautet: "Die öffentliche Verwaltung, die
nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, hat keinen
Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die öffentliche Verwaltung, die
zum Schadenersatz verpflichtet ist."
(1) Die Frage, ob die in § 46 Abs. 2 BeamtVG in der vorstehenden Fas-
sung (im Folgenden: BeamtVG aF) angeordnete Haftungsbeschränkung auch
nach Übertragung der unfallversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung
aus der Reichsversicherungsordnung in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch und
der damit verbundenen Einbeziehung geschädigter Beamter in § 105 Abs. 1
Satz 2 SGB VII den Übergang des Ersatzanspruchs des Beamten auf seinen
Dienstherrn (damals nach § 87a BBG aF) nicht hindert, ist - wie bereits be-
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merkt - in der Rechtsprechung bislang nicht behandelt worden. Die während der
Geltung des § 46 Abs. 2 BeamtVG aF erschienene Literatur spricht sich im Hin-
blick auf die Schädigung eines Beamten durch einen Beamten teils für eine te-
leologische Reduktion des § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB VII aus und räumt § 46
Abs. 2 BeamtVG aF als beamtenrechtlicher Spezialregelung insoweit den Vor-
rang ein (vgl. Meike Lepa, aaO S. 91; Otto/Schwarze, Die Haftung des Arbeit-
nehmers, 3. Aufl., Rn. 558, 589, 613; Leube, ZTR 1999, 302, 303); teilweise
wird ohne nähere Erörterung auf die zu §§ 636, 637 RVO ergangene Recht-
sprechung Bezug genommen (vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs,
4. Aufl., § 19 Rn. 156, 164, § 34 Rn. 41; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflicht-
recht, 15. Aufl., Kap. 82 Rn. 11, 38; Waltermann, SGb 1999, 532, 534).
(2) Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Beibehaltung der
bisherigen Auslegung auch unter Geltung der §§ 104, 105 SGB VII keinen will-
kürlichen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1
GG dar. Die unterschiedliche Behandlung von Rückgriffsansprüchen aus
Dienstunfällen und aus Arbeitsunfällen ist in dem größeren Rahmen der Unter-
schiede zwischen dem Beamtenrecht einerseits und dem Sozialversicherungs-
recht andererseits zu sehen, Ordnungen also, die jeweils besonderen Grund-
gedanken folgen. So wenig wie sonstige Unterschiede zwischen beiden Ord-
nungen kann daher die unterschiedliche Behandlung von Rückgriffsansprüchen
als willkürlich und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßend angesehen werden
(BGH, Urteil vom 24. April 1975 - III ZR 135/72, VersR 1975, 855, 856; OLG
Karlsruhe, aaO S. 1187; vgl. BVerfGE 34, 118, 130 f.). Ein Vergleich mit der
Sozialversicherung scheitert auch in diesem Zusammenhang von vornherein an
der besonderen Zweckbestimmung und Grundlage der beamtenrechtlichen
Versorgung (vgl. BVerfGE 21, 329, 352; OLG Karlsruhe, aaO S. 1187). Diese
Erwägungen gelten auch nach Übertragung des Rechts der gesetzlichen Un-
fallversicherung aus der Reichsversicherungsordnung in das Siebte Buch Sozi-
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algesetzbuch fort, denn an der Dualität von Sozialversicherungsrecht und Be-
amtenrecht als zweier unterschiedlicher Ordnungssysteme hat sich hierdurch
nichts geändert. So lässt sich auch der von der Revision herangezogene Ge-
danke eines sozialen Schutzprinzips in der gesetzlichen Unfallversicherung
(vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97
Rn. 14; BSGE 98, 285, 289; Meike Lepa, aaO S. 49 ff.; Waltermann, NJW
2002, 1225, 1227 f.) nicht ohne weiteres auf das Beamtenrecht übertragen.
Letztlich kann eine im Rahmen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung
geregelte Haftungsprivilegierung nur dann eingreifen, wenn wenigstens für ei-
nen der Beteiligten - Schädiger oder Geschädigter - das Schadensausgleichs-
modell der gesetzlichen Unfallversicherung gilt; daran fehlt es aber, wenn auf
beiden Seiten nur Beamte beteiligt sind (vgl. Otto/Schwarze, aaO Rn. 558).
bb) Nichts anderes gilt auch angesichts der Neufassung des § 46 Abs. 2
BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz. Mit Wirkung vom
12. Februar 2009 ist die Vorschrift gemäß Art. 4 Nr. 23 Buchst. a DNeuG wie
folgt neu gefasst worden: "Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner
gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Verwal-
tungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem
Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der
Dienstunfall
1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person
verursacht worden oder
2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen
Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden
Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz
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gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen den Verwal-
tungsträger" (vgl. § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung
der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Februar 2010,
BGBl. I S. 150). Durch Art. 4 Nr. 12 Buchst. a, b des Gesetzes zur Unterstüt-
zung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrecht-
licher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) wurde die Vorschrift mit
Wirkung vom 12. Februar 2009 insoweit geändert, als in Satz 1 die Wörter
"Verwaltungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter
"Dienstherrn im Bundesgebiet" und in Satz 2 die Wörter "den Verwaltungsträ-
ger" durch die Wörter "einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bun-
desgebiet" ersetzt wurden.
(1) § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungs-
gesetzes (im Folgenden: BeamtVG nF) ist in der instanzgerichtlichen Recht-
sprechung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zur früheren Fassung unverändert dahin ausgelegt worden, dass die Bestim-
mung einen Regress des Dienstherrn gegen den Schädiger nicht ausschließt
(vgl. OLG Hamm, NVwZ-RR 2012, 563, 564; LG Frankenthal, NVwZ-RR 2011,
950, 951). Das seit der Neufassung der Vorschrift erschienene Schrifttum be-
jaht überwiegend die Regressmöglichkeit (vgl. Battis, BBG, 4. Aufl., § 76 Rn. 4;
Kümmel, BeamtVG, § 46 Rn. 53 (Stand: Dezember 2011); Groepper/Tegethoff
in Plog/Wiedow, BBG, § 46 BeamtVG Rn. 13d (Stand: Mai 2010); Lemhöfer in
Plog/Wiedow, aaO, § 76 BBG 2009 Rn. 0.2 (Stand: April 2009) iVm § 87a BBG
(alt) Rn. 13 (Stand: Oktober 2007); Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess,
26. Aufl., Kap. 30 Rn. 159 f.). Andere Stimmen in der Literatur verstehen § 46
Abs. 2 BeamtVG nF demgegenüber dahin, dass der Regress des Dienstherrn
nunmehr generell ausgeschlossen sei (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei
Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 569; Jahnke, NZV 2012, 467, 470).
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(2) Zu Unrecht meint die Revision, § 46 Abs. 2 BeamtVG nF sei näher an
die Regelungen in §§ 104 ff. SGB VII herangerückt mit der Folge, dass die be-
amtenrechtliche Norm hinsichtlich des Umfangs des Haftungsausschlusses in
gleicher Weise ausgelegt werden müsse wie § 105 Abs. 1 SGB VII. Der Senat
tritt dem Berufungsgericht darin bei, dass die jetzige Formulierung der Bestim-
mung allein dazu dient, den bisher mittels einer Verweisung auf das Gesetz
über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und
Arbeitsunfällen einbezogenen Regelungsgehalt explizit in den Gesetzestext
aufzunehmen. Die Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz
lautet in Bezug auf die Neufassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG: "Die bisher in
Absatz 2 Satz 2 zitierte Rechtsgrundlage gilt nach der Modifizierung durch Arti-
kel 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom
30. April 1963 (BGBl. I S. 241) nur noch für Dienstunfälle und nicht mehr für
Arbeitsunfälle, für deren Bereich § 104 ff. des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch die einschlägigen Regelungen vorsehen. Die Neuregelung trägt dem auch
für Dienstunfälle Rechnung" (BT-Drucks. 16/7076, S. 159). So zeigt ein Ver-
gleich beider Fassungen des § 46 Abs. 2 BeamtVG, dass in der Neufassung
der Verweis auf das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatz-
ansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen fehlt, während der (auf Dienstunfäl-
le beschränkte) Regelungsgehalt dieses Gesetzes nunmehr in den Text des
§ 46 Abs. 2 BeamtVG nF eingearbeitet worden ist. Dies betrifft zum einen den
Ausnahmefall der Teilnahme am allgemeinen Verkehr (früher § 1 Abs. 1
ErwZulG, jetzt § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nF), zum anderen den Aus-
schluss des Ersatzanspruchs des Leistungen gewährenden Dienstherrn gegen
den zum Schadensersatz verpflichteten Dienstherrn (früher § 4 Abs. 1 ErwZulG,
jetzt § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG nF). Nachdem die Gesetzesbe-
gründung lediglich die Geltung der §§ 104 ff. SGB VII für den Bereich der Ar-
beitsunfälle erwähnt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Entsprechen-
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des nunmehr etwa auch für Dienstunfälle von Beamten zu gelten habe. Dass
der Gesetzgeber den Regelungsgehalt des § 46 Abs. 2 BeamtVG bei der Neu-
fassung beibehalten hat, lässt entgegen der Auffassung der Revision nicht
zwingend darauf schließen, dass er die hier in Rede stehende Problematik nicht
gesehen hat; ebenso gut ist es möglich, dass er die bisher zum Anspruchs-
übergang auf den Dienstherrn vertretene Auslegung nicht mit einem veränder-
ten Regelungsgehalt in Frage stellen wollte. Anderes ist auch der Formulierung
"Die Neuregelung trägt dem auch für Dienstunfälle Rechnung", nicht zu ent-
nehmen; denn hiermit ist offensichtlich gemeint, dass die Neufassung mit dem
für Dienstunfälle fortgeltenden Regelungsgehalt des Gesetzes über die erwei-
terte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen
in Einklang steht.
2. § 46 Abs. 2 BeamtVG nF, dessen Voraussetzungen im Übrigen nach
den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegen, da weder
D. vorsätzlich handelte noch die Unfallörtlichkeit für den allgemeinen Verkehr
freigegeben war, hindert somit nicht den Übergang des Schadensersatzan-
spruchs des G. gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823
Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in der vom Berufungsgericht fest-
gestellten Höhe von 18.943,75
€ auf die Klägerin. Es kommt deshalb nicht mehr
darauf an, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend gemeint hat - § 46 Abs. 3
BeamtVG den Regress der Klägerin aufgrund der Halterhaftung ermöglicht.
Nach dieser - durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz unverändert belasse-
nen - Bestimmung bleiben Ersatzansprüche gegen andere Personen unberührt.
Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass der Haftungsausschluss lediglich die
gegen den Dienstherrn und die in seinem Dienst stehenden Personen gerichte-
ten Ersatzansprüche des Geschädigten ergreift (Senatsurteil vom 23. April 1985
- VI ZR 91/83, BGHZ 94, 173, 179; vgl. Kümmel, aaO Rn. 54 (Stand: Dezember
2011); Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, aaO Rn. 23 (Stand: Mai 2010)). Der
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gesetzliche Forderungsübergang nach § 76 BBG bezieht solche Ansprüche des
Beamten gegen Dritte ein, die den Leistungen der Unfallfürsorge entsprechen
(vgl.
Kümmel,
aaO
Rn. 56
(Stand:
Dezember
2011);
Groepper/
Tegethoff in Plog/Wiedow, aaO Rn. 25 (Stand: Mai 2010)).
Im Streitfall steht dem Geschädigten G. - wie das Berufungsgericht zu-
treffend angenommen hat - gegenüber dem Halter des von D. geführten Fahr-
zeugs und damit auch gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch
aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Da
der Halter nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder Soldat noch
Beamter war, greift zu seinen Gunsten - anders als beim Fahrer D. - zwar nicht
die Haftungsprivilegierung des § 46 Abs. 2 BeamtVG nF ein. Entgegen der Auf-
fassung der Revision liegt aber insoweit kein gestörtes Gesamtschuldverhältnis
vor, da sich die Haftungsprivilegierung des D. im konkreten Fall nicht auswirkt.
Die Klägerin verlangt ausschließlich Ersatz von Leistungen, die sie an den ge-
schädigten Beamten im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge er-
bracht hat. Die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem im öffentli-
chen Dienst stehenden Schädiger D. ist dem Geschädigten durch § 46 Abs. 2
BeamtVG nF nicht versagt; die Vorschrift hindert allein die Geltendmachung
"weitergehender" Ansprüche gegen den Schädiger, etwa auf das von der beam-
tenrechtlichen Unfallfürsorge nicht umfasste Schmerzensgeld. Soweit der ver-
letzte Beamte kongruente Unfallfürsorgeleistungen beanspruchen kann, ist mit-
hin Raum für ein Gesamtschuldverhältnis, in dem der Ausgleich nach § 426
BGB erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 1963 - VI ZR 69/61, VersR
1963, 288, 290; vom 9. März 1965 - VI ZR 218/63, BGHZ 43, 178, 187; vom
23. April 1985 - VI ZR 91/83, aaO S. 177; BGH, Urteil vom 24. April 1952
- III ZR 78/51, - III ZR 79/51, aaO S. 24 f.). Der von der Revision herangezoge-
ne Aspekt, dass im Innenverhältnis zwischen Halter und schuldhaft handelndem
Fahrer regelmäßig Letzterer allein verpflichtet ist (vgl. dazu Senatsurteile vom
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11. November 2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9, 15; vom 18. Dezember 2007
- VI ZR 235/06, VersR 2008, 410 Rn. 27), steht demgegenüber in keinem Zu-
sammenhang mit der Haftungsprivilegierung und vermag eine gestörte Ge-
samtschuld im Streitfall nicht zu begründen, in dem Halter und Fahrer dem Ge-
schädigten auf denselben Betrag haften. Insofern hat das Berufungsgericht im
Ergebnis zu Recht den Anspruchsgrund auch unter dem Gesichtspunkt der Hal-
terhaftung bejaht.
Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 12.10.2011 - 13 O 3178/10 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.03.2012 - 3 U 70/11 -