Urteil des BGH vom 30.07.2014

BGH: sicherungsverwahrung, unterbringung, bedrohung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 248/14
vom
30. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2014 gemäß § 206a
StPO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird
jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen
des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe:
Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten am 5. Februar 2014 we-
gen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision hat er die Verletzung materi-
ellen Rechts gerügt.
Der Angeklagte ist am 22. Juli 2014 verstorben. Das Verfahren ist daher
gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen
(vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999
– 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.).
Das angefochtene Urteil
– auch dessen Kostenentscheidung – ist damit gegen-
standslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom
5. August 1999
– 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis
2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 206a Rdn. 8).
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1
und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008
– 1 StR 388/08, NStZ–RR 2009, 21). Da das Rechtsmittel des Angeklagten kei-
ne Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die
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notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der den
Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung we-
gen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom
23. August 2012
– 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359); in der Beschlussformel
ist dies nicht besonders auszusprechen.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng