Urteil des BGH vom 20.02.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 32/12
vom
20. Februar 2014
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO § 64 Abs. 3 Satz 1, § 199 Satz 2
Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind zur Beschwerde gegen die Festsetzung
der Vergütung des Insolvenzverwalters befugt, wenn die Höhe der Festsetzung ihr
Recht auf eine Teilhabe an einem Überschuss beeinträchtigen kann.
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 32/12 - LG Frankenthal (Pfalz)
AG Ludwigshafen am Rhein
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 20. Februar 2014
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal
(Pfalz) vom 7. März 2012 insoweit aufgehoben, als die sofortige
Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen eine Festsetzung
der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 auf mehr als
800.000
€ verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an
das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 290.064,97 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter in dem am 25. September 2001
eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, einer in der
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Rechtsform der GmbH & Co. KG geführten Gesellschaft. Nach der Verwertung
der Insolvenzmasse wurden die festgestellten Forderungen sämtlicher Insol-
venzgläubiger einschließlich der nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO)
befriedigt. Unter diesen befand sich auch eine Forderung der weiteren Beteilig-
ten zu 1, einer Kommanditistin der Schuldnerin und Geschäftsführerin ihrer
Komplementär-GmbH, auf Darlehensrückzahlung. Die weitere Beteiligte zu 1
hatte ihre Forderung zunächst mit 2.202.405,51
€ angemeldet, sie sodann bis
auf 1.366.437,32
€ zurückgenommen und wegen der Differenz auf die weitere
Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet.
Mit Beschluss vom 12. April 2011 hat das Insolvenzgericht die Vergütung
des weiteren Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf
1.090.064,97
€ einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Dage-
gen haben die Schuldnerin und die weitere Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde
eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die weitere Beteiligte zu 1
eine Darlehensforderung in Höhe von 135.505,31
€ zur Insolvenztabelle nach-
gemeldet. In der Begründung ihrer Beschwerde erklärte sie jedoch, sie halte an
der Forderungsanmeldung nicht mehr fest. Sie beanspruche aber den ihr nach
§ 199 InsO zustehenden Anteil an dem zu erwartenden Übererlös.
Das Landgericht hat die sofortigen Beschwerden als unzulässig verwor-
fen und hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten zu 1
die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese beantragt mit ihrer Rechtsbeschwer-
de die Herabsetzung der Vergütung auf 800.000
€.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und
auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie führt im Umfang der
Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der weiteren Beteiligten zu 1 feh-
le die Beschwerdeberechtigung. Eine solche folge nicht aus ihrer Stellung als
Insolvenzgläubigerin, weil ihre zur Tabelle festgestellte Forderung befriedigt
worden sei und sie an der Nachmeldung einer weiteren Forderung später nicht
mehr festgehalten habe. Auch als Kommanditistin der Schuldnerin sei sie nicht
beschwerdeberechtigt. Der Umstand, dass sie als Gesellschafterin nach § 199
InsO einen Anteil an einem verbleibenden Überschuss beanspruchen könne,
rechtfertige keine analoge Anwendung des § 64 Abs. 3 InsO über den Kreis der
dort als beschwerdeberechtigt bezeichneten Personen hinaus.
2. Diese Ausführungen halten, soweit die Stellung der weiteren Beteilig-
ten zu 1 als Kommanditistin betroffen ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind in analoger Anwendung
des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergü-
tung des Insolvenzverwalters berechtigt, wenn die Höhe der Festsetzung ihr
Recht auf eine Teilhabe an einem Überschuss beeinträchtigen kann.
a) Gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Vergütung
des Verwalters festsetzt, steht gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO dem Verwalter,
dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Diese Regelung ist jedoch nicht abschließend. Der Bundesgerichtshof hat wie-
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derholt entschieden, dass über den Wortlaut des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO hin-
aus anderen Personen die Beschwerdeberechtigung zuerkannt werden kann,
wenn diese durch eine fehlerhafte Festsetzung der Vergütung in ihren Rechten
unmittelbar beeinträchtigt werden. Im Falle der Festsetzung der Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht nur dieser selbst beschwerdeberechtigt
(§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), sondern auch der spätere
Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - IX ZB 276/11,
ZIP 2012, 2081 Rn. 3). Ist die Masse unzulänglich, steht das Beschwerderecht
auch Massegläubigern zu, wenn durch die Festsetzung der nach § 209 Abs. 1
Nr. 1 InsO vorrangigen Verwaltervergütung ihre Befriedigung beeinträchtigt wird
(BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - IX ZB 19/10, ZIP 2013, 226 Rn. 9,
13 f). In gleicher Weise ist ein Dritter beschwerdebefugt, der sich für den Fall
der Masseunzulänglichkeit gegenüber der Masse verpflichtet hat, für die Kosten
des Insolvenzverfahrens einzustehen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember
2012, aaO Rn. 15 ff).
b) Der Gesetzgeber ging davon aus, dass den Betroffenen eine Be-
schwerdebefugnis zukommen solle (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 130 zu § 75
RegE-InsO), also denjenigen, die durch die Vergütungsfestsetzung in ihren
Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden können. Soweit solche Betroffene in
§ 64 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht genannt sind, weist die Norm eine planwidrige
Regelungslücke auf. Ihnen muss in analoger Anwendung ein Beschwerderecht
zuerkannt werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012, aaO Rn. 9, 13).
c) Diese Voraussetzungen sind auch im Streitfall gegeben. Die weitere
Beteiligte zu 1 kann durch eine fehlerhaft überhöhte Festsetzung der Vergütung
in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden. Sie ist als Kommanditistin
Gesellschafterin der Schuldnerin. Nach dem Schlussbericht des weiteren Betei-
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ligten zu 2 war zum Stichtag 31. März 2010 ein Masseguthaben in Höhe von
307.840,09
€ vorhanden, zuzüglich noch zu erwartender Einnahmen aus Vor-
steuererstattung in Höhe von 47.137,00
€. Bleibt es bei der bisherigen Festset-
zung seiner Vergütung (1.090.064,97
€), darf er, da er bereits Vorschüsse in
Höhe von insgesamt 836.272,50
€ erhalten hat, der Masse noch 253.792,47 €
entnehmen. Nach dem Schlussbericht ist davon auszugehen, dass in diesem
Fall ein Restbetrag von rund 8.000
€ zur Ausschüttung an die Gesellschafter
gemäß § 199 InsO verbleibt. Wird die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2
hingegen dem Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 entsprechend auf 800.000
herabgesetzt, hat der weitere Beteiligte zu 2 bereits mehr erhalten, als ihm zu-
steht. Der zu erwartende Überschuss erhöht sich dann um den Betrag, um den
die Vergütung herabgesetzt wird. Da die Schuldnerin keine natürliche Person
ist, hat der Verwalter nach § 199 Satz 2 InsO jeder an der Schuldnerin beteilig-
ten Person, mithin auch der weiteren Beteiligten zu 1, den Teil des Überschus-
ses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzver-
fahrens zustünde. Dieser von der weiteren Beteiligten zu 1 zu beanspruchende
Anteil erhöht sich, wenn die Vergütung des Verwalters niedriger festgesetzt
wird. Seine Höhe wird somit durch jede fehlerhaft überhöhte Vergütungsfestset-
zung unmittelbar beeinträchtigt.
d) Auf die sich aus dem Gesetz ergebende Beschwerdeberechtigung der
Schuldnerin brauchen sich deren Gesellschafter im Falle eines möglichen
Überschusses entgegen der Ansicht des weiteren Beteiligten zu 1 nicht verwei-
sen zu lassen, weil der Anspruch auf einen Anteil am Überschuss nach § 199
Satz 2 InsO den an der Schuldnerin beteiligten Personen selbst und nicht der
Schuldnerin zusteht.
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III.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist deshalb gemäß § 577
Abs. 4 Satz 1 ZPO im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache zur
erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, damit nunmehr in der Sache ent-
schieden werden kann.
Vill
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 12.04.2011 - 3 IN 119/01 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 07.03.2012 - 1 T 201/11 -
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