Urteil des BGH vom 21.08.2014

BGH: reiter, überprüfung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 29/14
vom
21. August 2014
in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch
die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers
gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2014 werden zu-
rückgewiesen
Gründe
Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hat der Senat das Gesuch des Antrags-
stellers, ihm Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen im Prozess-
kostenhilfeverfahren ergangene Beschlüsse des Oberlandesgerichts B.
zu bewilligen, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen
(§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antrag-
steller mit Schreiben vom 12. August 2014, das der Senat, soweit ein Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird, als Anhörungsrüge und im Übrigen als
Gegenvorstellung versteht.
Die Anhörungsrüge bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat bei
seiner Entscheidung den vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt in vol-
lem Umfang geprüft. Entscheidungserhebliches Vorbringen wurde nicht über-
gangen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der
Antragsteller sich dies wünscht, liegt darin keine Verletzung des Anspruchs auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
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Soweit der Antragsteller im Wege der Gegenvorstellung zu einer abwei-
chenden Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung gelangt,
sieht der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage kei-
nen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Die Voraussetzungen des § 574
Abs. 1 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.
Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
Sache nicht mehr rechnen.
Herrmann
Reiter
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 19.11.2013 - 4 O 421/13 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.05.2014 - 7 W 9/14 -
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