Urteil des BGH vom 24.04.2013
BGH: vergütung, verwaltungsverfahren, ausbildung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 10/13
vom
24. April 2013
in der Betreuungssache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Schilling,
Dr. Günter und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 wird auf
Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert: 126
€
Gründe:
I.
Die zur Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellte Beteiligte zu 1 ver-
langt Festsetzung ihrer Vergütung gemäß §§ 4, 5 VBVG ausgehend von einem
Stundensatz in Höhe von 44
€.
Das Amtsgericht hat eine Vergütung auf der Grundlage eines Stunden-
satzes von 33,50
€ zuerkannt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos
geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbe-
schwerde der Beteiligten zu 1.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Senats (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ
2012, 629) in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Ausbil-
dung der Beteiligten zu 1 einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar ist.
Ein schützenswertes Vertrauen der Beteiligten zu 1 darauf, dass sie wei-
terhin den ihr zuvor im Verwaltungsverfahren zugebilligten Stundensatz von
44
€ erhält, besteht nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012
- XII ZB 230/11, XII ZB 231/11 und XII ZB 232/11 - juris jeweils Rn. 14 f.).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen
(§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose
Vézina
Schilling
Günter
Botur
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2012 - 94 XVII F 1108 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012 - 25 T 622/12 -
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