Urteil des BGH vom 25.09.2013

BGH: übergangsregelung, grundversorgung, eintritt des versicherungsfalls, versicherter, zahl, zusatzrente, vergleich, mindestbetrag, gestaltungsspielraum, satzung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 47/12
Verkündet am:
25. September 2013
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n-
de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 25. September 2013
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
7. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der von der Beklagten seit dem 1. November 2010 e i-
ne Zusatzrente bezieht, wendet sich im Wege der Stufenklage gegen die
der Rentenberechnung zugrunde gelegte Startgutschrift, deren Neub e-
rechnung - und hilfsweise Unverbindlichkeitsfeststellung - er begehrt. In
der zweiten Stufe beantragt er, die Beklagte zu sich aus der Neuberec h-
nung ergebenden Rentennachzahlungen zu verurteilen.
I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Vers i-
1
2
- 3 -
cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-
nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-
vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte die Beklagte ihr
Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den
Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dien s-
tes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart.
Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. No-
vember 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Ge-
samtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Pun k-
temodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsreg e-
lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentena n-
wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte
Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonte n der Versicherten
übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht
eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschi e-
den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vol l-
endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-
satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversich e-
rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen
kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten
werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-
gen (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07,
BGHZ 178, 101 ff.).
Die Übergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen über-
einstimmend mit § 32 Abs. 1, 4 Satz 1 und § 33 Abs. 2, 4 f. ATV - aus-
zugsweise wie folgt:
3
4
- 4 -
"§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung
(1)
1
Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach
dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusat z-
versorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…).
(2)
1
Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit
jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere En t-
gelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozia l-
versicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rente n-
wert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezembe r 2001
maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu
berücksichtigen ist, ergibt sich dieses (…) aus den entspre-
chenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt (…).
§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und
am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
(…)
(2)
1
Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschä f-
tigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes
West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflich t-
versicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem
1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das
55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist
Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der
Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwar t-
schaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung de r
Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung
der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und
des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten
bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001,
frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63.
Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben
würde.
2
Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuzie-
hen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur
Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des
Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch
erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflicht i-
ge Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen En t-
- 5 -
gelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungs-
quotienten -
gezahlt würden (…).
(4)
1
Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2
ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversich e-
rungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durc h-
führung einer Kontenklärung maßgebend (…).
5
Soweit bis
zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechts-
kräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversich e-
rung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundla-
ge für die Berechnung nach Absatz 2.
(5)
1
Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres
werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts
der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember
2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgel t-
punkte in Ansatz gebracht.
2
Bei Pflichtversicherten, die
nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert
sind, wird der anzurechnende Bezug nach der bisher gel-
tenden Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in H ö-
he des jährlichen Durchschnitts der in der Zeit vom 1. J a-
nuar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten
.
Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen
Versicherten berechnen sich demgegenüber nach § 32 Abs. 1, 4, § 33
Abs. 1 Satz 1 ATV, § 78 Abs. 1, 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18
Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Über gangs-
regelung Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174,
127 ff.). Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ist die - im
Rahmen der Startgutschriftenerrechnung auf die Gesamtversorgung a n-
zurechnende - Grundversorgung nach dem so genannten Näherungsver-
fahren zu ermitteln (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO
Rn. 102 ff.). Anders als bei rentennahen Versicherten wird insoweit keine
Unterscheidung danach getroffen, ob die jeweilige Grundsicherung ta t-
sächlich mittels einer gesetzlichen Rente oder einer anderweitigen Ver-
sorgung erfolgt.
5
- 6 -
II. Der am 25. Oktober 1945 geborene Kläger, ein Arzt, zählt zu
den rentennahen Versicherten. Er war bis zum Umstellungsstichtag im
öffentlichen Dienst beschäftigt und hatte seit 1977 als V ersicherter der
Beklagten insgesamt 299 Umlagemonate zurückgelegt. Im Zuge der Sy s-
temumstellung erteilte ihm die Beklagte eine Startgutschrift über 122,50
Versorgungspunkte (das entspricht einer monatlichen Rentenanwar t-
schaft von 490 €). Seit dem 1. November 2010 bezieht er neben einer
berufsständischen Grundversorgung eine Zusatzrente von der Beklagten
in Höhe von monatlich 824,28 €. Nach dem bis zur Systemumstellung
geltenden Satzungsrecht der Beklagten hätte ihm unstreitig eine monatl i-
che Zusatzrente von
879,50 € zugestanden.
Der Kläger sieht sich dadurch verfassungswidrig benachteiligt
(Art. 3 Abs. 1 GG), dass bei der Startgutschriftenberechnung rentenn a-
her Versicherter mit berufsständischer Grundversorgung von der Ge-
samtversorgung die - gemäß § 40 Abs. 2 Buchst. c) VBLS a.F. aufgrund
der Beitragsleistung des Arbeitgebers an das jeweilige Versorgungswerk
ermittelte - Grundversorgung in Abzug gebracht wird, während bei re n-
tenfernen berufsständisch grundversorgten Versicherten gemäß § 79
Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG lediglich eine im
Näherungsverfahren ermittelte fiktive gesetzliche Rente angerechnet
wird. Der Kläger verweist darauf, dass diese fiktive Rentenanrechnung
bei rentenfernen Versicherten deutlich geringere Abzüge zur Folg e habe,
was bei ihm im Vergleich zu rentenfernen Versicherten mit ansonsten
ähnlicher Erwerbsbiographie und berufsständischer Grundversorgung zu
einer Minderleistung von
ca. 800 € monatlich führe. Weiter ist der Kläger
der Auffassung, seine Startgutschrift müsse schon deshalb gemäß dem
6
7
- 7 -
auch für die Startgutschriftenerrechnung rentenferner Versicherter ge l-
tenden § 18 Abs. 2 BetrAVG errechnet werden, weil die Übergangsreg e-
lung für rentennahe Versicherte in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. die verfa s-
sungswidrige Regelung des § 44a VBLS a.F. in Bezug nehme. Wegen
deren Unwirksamkeit sei zumindest der Hilfsantrag begründet.
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Z u-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach dessen Auffassung hat der Kläger keinen Anspruch auf
Neuberechnung seiner Startgutschrift und deshalb auch keinen Anspruch
auf Rentennachzahlungen; vielmehr sei die Startgutschrift zutreffend e r-
mittelt und verbindlich. Weder die Unwirksamkeit des § 44a VBLS a.F.
noch der Gleichheitssatz führten dazu, dass bei Ermittlung der Startgu t-
schrift des Klägers § 18 Abs. 2 BetrAVG Anwendung finde. Die Über-
gangsvorschriften für rentennahe Versicherte seien wirksam.
Zwar treffe es zu, dass § 44a VBLS a.F. ebenso wie der inhalt s-
gleiche, vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte
(vgl. BVerfG VersR 1999, 600 ff.) § 18 BetrAVG a.F. mit Ablauf des
31. Dezember 2000 nicht mehr anzuwenden sei; daraus ergebe sich aber
nicht die Unwirksamkeit der Startgutschrift des Klägers. Soweit die
8
9
10
11
- 8 -
Übergangsregelung für rentennahe Versicherte auf § 44a VBLS a.F.
verweise, beruhe dies auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragspar-
teien, den rentennahen Versicherten einen erweiterten Besitzstand s-
schutz in der Weise zu gewähren, dass die nach § 44a VBLS a.F. erwo r-
benen Versicherungsrentenanwartschaften den rentennahen Versiche r-
ten als Mindestbetrag der mit der Startgutschrift zu ermittelnden Rente n-
anwartschaft erhalten bleiben sollten. In erster Linie sei aber nicht dieser
Mindestbetrag, sondern die Differenz zwischen der nach den §§ 41 bis
43b VBLS a.F. ermittelten Gesamtversorgung und den Altersbezüg en für
die Ermittlung der dem rentennahen Versicherten zum Umstellungsstic h-
tag zustehenden Rentenanwartschaft maßgeblich. Die Beibehaltung der
früheren Mindestversorgung als bloße Untergrenze führe zu keiner ve r-
fassungswidrigen Benachteiligung.
Der Kläger könne auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen der von
ihm beanstandeten Ungleichbehandlung berufsständisch versorgter ren-
tennaher und rentenferner Versicherter eine Meistbegünstigung in dem
Sinne für sich herleiten, dass ihm ebenfalls eine Startgutschr ift nach
Maßgabe der Regelungen für rentenferne Versicherte zu erteilen sei. Die
auf eine Grundentscheidung der Tarifpartner zurückgehenden Übe r-
gangsregelungen für rentennahe und -ferne Versicherte überschritten
nicht den den Tarifvertragsparteien eröffneten Handlungs- und Ermes-
sensspielraum oder die Grenze der verfassungsrechtlich zulässigen T y-
pisierung. Die stichtagsbezogene Übergangsregelung für rentennahe be-
rufsständisch versorgte Versicherte erhalte deren bis zum Umstellung s-
stichtag erworbene Anwartschaften, schaffe für die Betroffenen somit
keinen Nachteil und sei deshalb nicht mit gleichheitswidrigen Härten
oder Ungerechtigkeiten verbunden.
12
- 9 -
Die Übergangsregelung verstoße auch nicht deshalb gegen den
Gleichheitssatz, weil rentenferne berufsständisch grundversorgte Versi-
cherte infolge geringerer Abzüge von der Gesamtversorgung höhere
Startgutschriften erwerben könnten. Der Gestaltungsspielraum des
Normgebers sei bei der Gewährung von Vorteilen größer als bei der B e-
nachteiligung von Normadressaten, weil es bei wertender Betrachtung
leichter erträglich sei, wenn als Folge einer Typisierung auch Personen
in den Genuss von Vorteilen kämen, die ihnen nach dem strengen Zweck
der Regelung nicht gebührten, als wenn Personen von Vorteilen ausg e-
schlossen würden, die ihnen nach dem Zweck der Regelung zukämen.
Schon deshalb wirke sich die vom Kläger gerügte unzureichende
Tatsachenfeststellung des Landgerichts zur Frage, wie viele Versicherte
von der behaupteten Ungleichbehandlung betroffen seien, nicht aus . Im
Übrigen sei das Landgericht zu Recht einer bloßen Beweisanregung des
Klägers auf sachverständige Klärung dieser Frage nicht nachgegangen.
Der Kläger habe weder konkrete Angaben zur Größe der Gruppe insg e-
samt gemacht noch konkrete Anhaltspunkte für ein e weitergehende Be-
nachteiligung der rentennahen berufsständisch Versicherten im Vergleich
zu den rentenfernen Pflichtversicherten aufgezeigt. Das gelte auch für
das Berufungsverfahren. Dem nunmehr gestellten Antrag auf Einholung
eines Sachverständigengutachtens stünden die §§ 529 Abs. 1, 531 Abs.
1 ZPO entgegen. Der Antrag sei zudem auf eine unzulässige Ausfor-
schung gerichtet.
Eine Härtefallkorrektur sei nicht geboten, weil die jetzige Zusat z-
rente des Klägers lediglich um nicht ganz 7% (55,22 €) hinter derjenigen
zurückbleibe, die ihm ohne die Systemumstellung nach altem Satzung s-
recht zugestanden hätte.
13
14
15
- 10 -
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Ber u-
fungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen einen Ve r-
stoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgeschlossen hat.
1. Zutreffend ist es allerdings davon ausgegangen, dass die Be-
zugnahme auf § 44a VBLS a.F. in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. nicht zur Un-
wirksamkeit der Startgutschrift des Klägers führt.
a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR
134/07, BGHZ 178, 101) entschieden und im Einzelnen begründet, dass
die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentl i-
chen Dienstes in der VBLS getroffene Übergangsregelung für rentenna-
he Versicherte (§ 32 Abs. 1, 4 Satz 1, § 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; § 78 Abs. 1,
2 Satz 1; § 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) wirksam ist. Daran ist festzuhalten.
Der Senat hat die Berechnungsweise der Startgutschriften re nten-
naher Versicherter im vorgenannten Senatsurteil (aaO Rn. 29 ff.) im Ei n-
zelnen dargelegt und im Ergebnis gebilligt. Darauf wird Bezug geno m-
men.
b) Die mit der Bezugnahme auf § 44a VBLS a.F. begründeten Ein-
wände des Klägers gegen diese Startgutschriftenermittlung greifen nicht
durch.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 18
BetrAVG in ihrer früheren Fassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar
erklärt (BVerfGE 98, 365 ff.) und darf auch die der beanstandeten Vor-
16
17
18
19
20
21
- 11 -
schrift nachgebildete Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. seit A b-
lauf der bis zum 31. Dezember 2000 gesetzten Übergangsfrist nicht mehr
für die Errechnung von Versicherungsrenten herangezogen werden (vgl.
dazu Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453
unter II 1 a und b; 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn.
90). Dies führt aber nicht dazu, dass auch der Verweis auf § 44a VBLS
a.F. in der Übergangsregelung des § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. als u n-
wirksam erachtet und die Übergangsregelung insgesamt durch eine ana-
loge Anwendung des § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem 1. Januar
2001 geltenden neuen Fassung ersetzt werden muss.
Die Verweisung auf § 44a VBLS a.F. in § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS
n.F. bezweckt lediglich, den rentennahen Versicherten bei Ermittlung ih-
rer Startgutschriften eine Untergrenze für ihre bis zur Systemumstellung
erdienten Rentenanwartschaften in Höhe einer nach § 44a VBLS a.F. zu
errechnenden Versicherungsrente zu garantieren. Insoweit unterscheidet
sich die Verweisung von derjenigen des § 80 VBLS (vgl. dazu Senatsu r-
teil vom 29. September 2010 - IV ZR 8/10, juris), die für die Bestimmung
der Anwartschaften beitragsfrei Versicherter ausdrück lich auf die "am
31. Dezember 2001 geltende Versicherungsrentenberechnung" und mit-
hin nur auf solche Satzungsbestimmungen verweist, die zum genannten
Stichtag gültig waren. Mit der Verweisung in § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS
n.F. wird den Versicherten hingegen Vertrauens- und Bestandsschutz
gewährt; ihnen soll ungeachtet der Verfassungswidrigkeit der Satzungs-
bestimmung jedenfalls die danach errechnete Rentenanwartschaft als
Mindestbetrag erhalten bleiben. Damit wurde für die rentennahen Vers i-
cherten - anders als in der Übergangsregelung für rentenferne Versiche r-
te - insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass vor der
Systemumstellung eine Verunsicherung über die Anwendbarkeit des
22
- 12 -
§ 44a VBLS a.F. deshalb eingetreten war, weil die Klausel ungeachtet
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG bis
zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - Satzungsum-
stellung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001
nicht aufgehoben worden war (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November
2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 89-95). An einer solchen Be-
standsschutzregelung waren die Tarifvertragsparteien und - ihnen fol-
gend - der Satzungsgeber aus Rechtsgründen nicht gehindert, da die
Startgutschrift in erster Linie nach Maßgabe des § 40 VBLS a.F. zu e r-
mitteln ist, weshalb die Übergangsregelung die Mängel, aus d enen her-
aus das Bundesverfassungsgericht die Regelungen in § 18 BetrAVG
a.F./§ 44a VBLS a.F. beanstandet hat, nicht perpetuiert. Wie das Ber u-
fungsgericht zutreffend gesehen hat, hatte das Bundesverfassungsg e-
richt an der früheren Fassung des § 18 BetrAVG (u nd damit mittelbar
auch an § 44a VBLS a.F.) in erster Linie beanstandet, dass durch die
Abkoppelung der Zusatzrentenanwartschaften von den gegebenen Ve r-
sorgungszusagen im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Versicherten
aus dem öffentlichen Dienst Nachteile entstehen konnten, die auch ge-
eignet waren, den Betroffenen vom Wechsel in einen anderen Beruf a b-
zuhalten (BVerfGE 98, 365, 384 ff., 395 ff.).
Darum geht es bei der Feststellung der bis zum Umstellungsstic h-
tag erworbenen Rentenanwartschaften nicht. Die in § 79 Abs. 2 Satz 1
VBLS n.F. i.V.m. § 44a VBLS a.F. getroffene Mindestregelung kommt g e-
rade Versicherten wie dem Kläger zugute, bei denen infolge einer hohen
Grundversorgung im Rahmen der Startgutschriftenerrechnung hohe A b-
züge vom Gesamtversorgungsbetrag vorzunehmen sind.
23
- 13 -
Die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte schreibt im
Kern das frühere Gesamtversorgungssystem der Beklagten fort, welches
von dem Leistungsversprechen geprägt war, mit der Zusatzrente ledi g-
lich die Differenz zwischen einer ihrer Höhe nach an den Beamtenpensi-
onen orientierten Gesamtversorgung und der jeweiligen Grundverso r-
gung des Versicherten auszugleichen. Dies hätte im Falle des Klägers,
dessen für die Startgutschrift maßgebliche Gesamtversorgung sich auf
2.969,52
€ belief, während eine Grundversorgung in Höhe von
3.115,72
€ in Abzug zu bringen gewesen wäre, bedeutet, dass er zum
Umstellungsstichtag keine Anwartschaft auf Zusatzrentenzahlungen e r-
worben gehabt hätte. Lediglich infolge der Mindestbegrenzung aus § 44a
VBLS a.F. konnte dem Kläger die erwähnte Startgutschrift über 122,50
Versorgungspunkte erteilt werden. Eine verfassungswidrige Benachteil i-
gung liegt darin nicht.
2. Der vom Berufungsgericht erkannte Ausschluss eines Verstoßes
gegen Art. 3 Abs. 1 GG beruht auf einer unzureichenden Tatsachen-
grundlage.
a) Die in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. geschaffene Übergangsregelung
für rentennahe Versicherte stützt sich auf eine Grundentscheidung der
Tarifvertragsparteien (§ 33 Abs. 2 ATV; vgl. dazu Kiefer/Langenbrinc k,
Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand: 87. EL, April
2013, § 33 ATV A 1.2). Sie ist an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. dazu
im einzelnen Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ
174, 127 Rn. 28 ff., 58 ff.; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07,
BGHZ 178, 101 Rn. 25 ff.).
24
25
26
- 14 -
b) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen e i-
ne Entscheidung darüber noch nicht zu, ob sich eine mögliche Ungleic h-
behandlung rentenferner und rentennaher berufsständisch grun dversorg-
ter Versicherter - nach der Klägerbehauptung insbesondere eine
Schlechterstellung von aus Bestandsschutzgründen an sich besser zu
stellenden rentennahen gegenüber rentenfernen Versicherten - noch im
Rahmen einer zulässigen Typisierung bewegt und Art. 3 Abs. 1 GG mit-
hin nicht verletzt ist.
aa) Die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung der VBLS
hat nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Ber u-
fungsgerichts dazu geführt, dass er aktuell eine um ca. 55 € geringere
Zusatzrente von der Beklagten bezieht, als sie ihm nach dem früheren
Gesamtversorgungssystem zugestanden hätte. Das belegt, dass die
Übergangsregelung ihr Ziel, rentennahen Versicherten die nach altem
Satzungsrecht erworbenen Rentenanwartschaften weitgehend zu erha l-
ten, im Falle des Klägers mit lediglich geringen Einschränkungen g e-
wahrt hat.
bb) Dennoch könnte sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG da r-
aus ergeben, dass sich die Übergangsregelung für rentenferne berufs-
ständisch grundversorgte Versicherte zum Teil als noch weitaus günst i-
ger erweist, weil ihnen im Rahmen der Startgutschriftenermittlung nicht
die voraussichtliche Grundversorgung, sondern lediglich eine im Näh e-
rungsverfahren zu ermittelnde fiktive gesetzliche Rente von der Gesam t-
versorgung abgezogen wird, was zu höheren Startgutschriften führen
kann.
27
28
29
- 15 -
(1) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarif-
vertragsparteien (vgl. dazu BAGE 111, 8, 16 ff.) - das Gebot, wesentlich
Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVe r-
fGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Das Grundrecht ist
verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender
oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzie-
rung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 1,
264, 275 f.; 98, 365, 385; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer
ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeb er
in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung
ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht be-
stehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE
105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837).
(2) Ob die mit einer - bei der Ordnung von Massenerscheinungen
und der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zus atzversorgung
im öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässigen (Senatsurteil vom 14. No-
vember 2007 aaO Rn. 62 m.w.N.; BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR
2000, 835, 837) - Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten
und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen
von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen
Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Pe r-
sonen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein
(vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf
die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an.
Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist,
30
31
- 16 -
welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die
Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl.
u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835,
837).
(3) Im Grundsatz bestehen gegen die unterschiedliche Behandlung
rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterschei-
dung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung der §§ 33 ATV,
78, 79 VBLS keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom
24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30). Die unter-
schiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden
und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/
Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5
S. 30), die das Ziel verfolgt, den rentennahen Versicherten einen weiter-
gehenden Schutz ihres - deshalb möglichst konkret zu ermittelnden - Be-
sitzstandes zu gewährleisten, während die etwa 1,7 Millionen rentenfe r-
nen Versicherten es grundsätzlich hinnehmen müssen, dass ihre Star t-
gutschriften im Interesse einer Vereinfachung und Beschl eunigung der
Systemumstellung mittels weitgehend pauschalierter Parameter ermittelt
werden.
(4) Die unterschiedliche Ermittlung der abziehbaren Grundverso r-
gung kann bei beiden Versichertengruppen indes zu Ergebnissen führen,
die dem Zweck der Übergangsregelung, rentennahen Versicherten einen
weitergehenden Bestandsschutz zu gewährleisten als rentenfernen, en t-
gegenstehen. Damit verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind nur
so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl
von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht
sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Rn. 61; BVerfGE 100, 59, 90;
32
33
- 17 -
BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO). Maßgebend für die ve r-
fassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, ob
sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter
gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirku n-
gen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383).
Über die Vereinbarkeit der vom Kläger beanstandeten Ungleichbehand-
lung mit Art. 3 Abs. 1 GG kann deshalb - anders als das Berufungsge-
richt meint - ohne Klärung der tatsächlichen Auswirkungen der bea n-
standeten Ungleichbehandlung nicht entschieden werden.
(a) Der Kläger hat vorgetragen, die Übergangsregelung für renten-
ferne Versicherte mit einer berufsständischen Grundversorgung könne
zu wesentlich höheren Startgutschriften führen als die Übergangsreg e-
lung für rentennahe Versicherte, was sich in Rentendifferenzen von m o-
natlich bis zu
800 € auswirke. Er hat weiter darauf verwiesen, dass bei
der Beklagten etwa 35.000 Ärzte versichert seien und weitere Angehör i-
ge freier Berufe mit berufsständischen Grundversorgungen hinzukämen.
Da dem Kläger die maßgeblichen Daten im Übrigen nicht zugängl ich
sind, hat er seiner Darlegungslast mit den vorgenannten Angaben zu-
nächst genügt. Im Weiteren trifft die Beklagte eine sekundäre Darl e-
gungslast, weil nur sie in der Lage ist, Auskunft über die Zahl der bei ihr
Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung, deren Verteilung
auf die Gruppen der rentennahen und rentenfernen Versicherten und
darüber zu geben, in welchem Umfang sich die vom Kläger beanstandete
Ungleichbehandlung auf die Zusatzrenten der begünstigten rentenfernen
Versicherten auswirkt.
(b) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang es zu Härten
oder Ungerechtigkeiten kommt, ob sie nur eine verhältnismäßig kleine
34
35
- 18 -
Zahl von Versicherten betreffen und wie intensiv die jeweilige Ungleic h-
behandlung ist, müssen die tatsächlichen Auswirkunge n der beanstande-
ten Regelung bekannt sein. Dazu reicht es nicht, die Gruppe der insg e-
samt ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten zur - daneben möglich-
erweise gering erscheinenden - Zahl der Versicherten mit berufsständi-
scher Grundversorgung in Bezug zu setzen, denn die nach Art. 3 Abs. 1
GG gebotene Prüfung ist auch darauf zu erstrecken, ob eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders b e-
handelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von
solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfert i-
gen können. Entscheidend ist deshalb, die Gruppe der Versicherten mit
einer berufsständischen Grundversorgung in den Blick zu nehmen und
danach zu fragen, für wie viele rentenferne Versicherte dieser Grupp e
und in welchem Umfang sich die Übergangsregelung konkret günstiger
auswirkt als die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte. Dabei
darf nicht allein auf die jeweiligen Startgutschriften abgestellt, sondern
müssen die am Ende nach dem neuen Punktesystem voraussichtlich zu
leistenden Zusatzrenten verglichen werden. Da die Systemumstellung
mit weiteren Nachteilen für die Versicherten einhergehen kann, profiti e-
ren von der Anwendung des Näherungsverfahrens anstelle der Errec h-
nung der Grundversorgung möglicherweise vorwiegend diejenigen "ren-
tennäheren rentenfernen" Versicherten, bei welchen die Startgutschrift
die Höhe der Zusatzrente in besonderem Maße beeinflusst. Wie groß
diese Gruppe Versicherter ist und in welchem Umfang ihr Vorteile g e-
genüber rentennahen Versicherten entstehen, hat das Berufungsgericht
nicht festgestellt. Seine diesbezüglichen Ausführungen stützen sich auf
eine bloße Vermutung.
- 19 -
(c) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Begründung, mit
der das Berufungsgericht bisher von einer weitergehenden Klärung der
vorgenannten Fragen abgesehen hat. Es hat ausgeführt, eine mögliche
Begünstigung rentenferner berufsständisch grundversorgter Versicherter
sei lediglich eine unbeabsichtigte Nebenfolge der mit dem Näherungsve r-
fahren verbundenen Pauschalierung und der Gestaltungsspielraum der
Tarifvertragsparteien sei bei der Gewährung solcher Vorteile größer als
bei einer Benachteiligung von Normadressaten. Im Lichte der Werten t-
scheidungen des Grundgesetzes erscheine es leichter e rträglich, wenn
gelegentlich einer Typisierung Personen in den Genuss ihnen - nach
dem Regelungszweck - nicht gebührender Vorteile kämen, als wenn Per-
sonen von ihnen zustehenden Vorteilen ausgeschlossen würden. Schon
deshalb könne in Kauf genommen werden, dass ein "mäßiger Prozent-
satz" von Personen solche - nach der Idee der Übergangsregelung
zweckwidrigen - Vorteile erlange. Zudem werde der Gestaltungsspie l-
raum des Normgebers hier noch dadurch erweitert, dass der Übergang s-
regelung - gerade auch, soweit diese auf eine Meistbegünstigungsrege-
lung verzichte - eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zu-
grunde liege, deren Kompromisscharakter zu berücksichtigen sei.
(d) All das macht es nicht entbehrlich, im Rahmen der nach Art. 3
Abs. 1 GG gebotenen Abwägung auch die tatsächlichen quantitativen
Auswirkungen der beanstandeten Ungleichbehandlung festzustellen. Für
seine Annahme, lediglich eine relativ geringe Zahl berufsständisch Ve r-
sicherter (ein "mäßiger Prozentsatz") erlange Vorteile, die mit dem
Grundgedanken der Systemumstellung nicht zu vereinbaren seien, fehlt
aber eine ausreichende Tatsachengrundlage, weil weder die Größenor d-
nung der von der Übergangsregelung Begünstigten noch der Umfang der
36
37
- 20 -
Begünstigungen noch die Größe der in Bezug genommenen, nicht be-
günstigten Vergleichsgruppe bekannt ist.
Dem wird das Berufungsgericht nach ergänzendem - von der Be-
klagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast geschuldetem -
Vortrag nachzugehen haben.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2011 - 6 O 41/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2012 - 12 U 157/11 -
38