Urteil des BGH vom 23.01.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 37/13
Verkündet am:
23. Januar 2014
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
GVG § 198 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1
a) Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1
Satz 1 GVG müssen auch dann vollständig vorliegen, wenn die Entschädi-
gungsklage gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG während des noch andauern-
den Ausgangsverfahrens erhoben wird.
b) Eine Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen Dauer des
Ausgangsverfahrens ist nicht möglich.
c) Entschädigung für bereits eingetretene immaterielle Nachteile kann nur im
Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden.
d) Die für die Entschädigung immaterieller Nachteile maßgebliche Frage, ob
eine Wiedergutmachung auf andere Weise im konkreten Fall ausreichend ist
(§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG), muss unter Abwägung aller Be-
lange im Einzelfall entschieden werden.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13 - Hanseatisches OLG
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagte mit Haupt- und Hilfsanträgen An-
sprüche auf Entschädigung für materielle und immaterielle Nachteile wegen
überlanger Dauer eines Bauprozesses geltend.
Das Ausgangsverfahren vor dem Landgericht, in dem die Architekten des
privaten Bauvorhabens der Entschädigungskläger (im Folgenden: Kläger) diese
auf Honorarzahlung in Anspruch nehmen, ist seit dem 18. Februar 2009 anhän-
gig und noch nicht abgeschlossen. Im Gegenzug erhoben die dortigen Beklag-
ten Widerklage.
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Parallel zu dem Ausgangsverfahren laufen vor dem Landgericht weitere,
dasselbe Bauvorhaben betreffende Prozesse, die von den Klägern bezie-
hungsweise gegen sie geführt werden.
Nach Durchführung eines Verhandlungstermins am 1. Dezember 2010
erhoben die Kläger in dem streitgegenständlichen Ausgangsverfahren zusätz-
lich Drittwiderklage gegen bisher am Verfahren nicht beteiligte Dritte. Insgesamt
machen sie wegen angeblicher Baumängel einen Schadensbetrag von mehr als
800.0
00 € geltend.
Mit Verfügung vom 21. April 2011 reagierte der zuständige Einzelrichter
auf mehrere "dringende Bitten" der Kläger, das Verfahren zu fördern, indem er
mitteilte, das Gericht bemühe sich um Verfahrensförderung, die dasselbe Bau-
vorhaben betreffenden Parallelverfahren erschienen jedoch vorrangig.
Ein mit Schriftsatz vom 24. August 2011 gestelltes Ablehnungsgesuch
der Kläger gegen den erkennenden Richter erklärte das Landgericht für unbe-
gründet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Oberlandesge-
richt mit Beschluss vom 28. November 2011 zurück, wobei die Akten am
23. Dezember 2011 wieder an das Landgericht zurückgelangten.
Mit Schriftsätzen vom 5. und 7. Oktober 2011 erweiterten die Kläger ihre
Wider- und Drittwiderklage. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2011 erhoben sie
zudem förmlich Verzögerungsrüge und wandten sich gegen eine mögliche Aus-
setzung des Verfahrens.
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Unter dem 20. April 2012 wiederholten die Kläger die Verzögerungsrüge
und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass der Rechtsstreit noch nicht ausge-
schrieben sei. Sie kündigten neuen Sachvortrag an, der umfangreich mit die
Wider- und Drittwiderklage erweiternden Schriftsätzen vom 6. und 10. Juli 2012
erfolgte, so dass der Umfang der Gerichtsakte auf 826 Blatt anwuchs.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2012 informierte das Landgericht die Partei-
en über eine Aktenanforderung der Staatsanwaltschaft und über die Verfah-
rensförderung durch einen in einer Parallelsache ergangenen Beschluss. Das
Gericht kündigte weitere verfahrensfördernde Maßnahmen nach Rückgabe der
Akten durch die Staatsanwaltschaft an.
Am 20. Juni 2012 reichten die Kläger die vorliegende Entschädigungs-
klage beim Oberlandesgericht ein.
Sie haben geltend gemacht, das Ausgangsverfahren sei über einen Zeit-
raum von fast zwei Jahren nicht einmal ansatzweise gefördert worden. Jeden-
falls in dem Zeitraum vom 1. März 2011 bis zur mündlichen Verhandlung vor
dem Oberlandesgericht liege eine entschädigungspflichtige Verzögerung vor.
Die Frustration über die Dauer des Verfahrens und der mögliche mangelbeding-
te Abriss des Gebäudes hätten zu einer massiven Beeinträchtigung ihrer Le-
bensqualität geführt. Zudem habe die verzögerte Verfahrensführung durch das
Landgericht eine erhebliche Erhöhung der anwaltlichen Gebühren und Ausla-
gen zur Folge gehabt, da sie mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Vergü-
tungsvereinbarung auf Stundenbasis abgeschlossen hätten. Ein darüber hin-
ausgehender materieller Schaden stehe noch nicht fest, da noch unklar sei, ob
die auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Architekten und Baufirmen
illiquide würden.
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Das Oberlandesgericht hat die Klage sowohl im Antrag 1 (Feststellung
der Entschädigungspflicht für materielle, hilfsweise immaterielle Nachteile) als
auch in den Hilfsanträgen 2 bis 4 (Zahlung einer angemessenen Entschädigung
beziehungsweise Zahlung einer Entschädigung von 2.000 €, Feststellung der
Unangemessenheit der Verfahrensdauer) als "derzeit unbegründet" abgewie-
sen. Zugleich hat es die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Ausgangsrechtstreits abgelehnt.
Das Oberlandesgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen,
"die Fragen der Möglichkeit einer vorzeitigen Klageerhebung nach § 198 Abs. 5
S. 1 GVG, der Entschädigungsbemessung in diesen Fällen sowie der Ausset-
zung nach § 201 Abs. 3 S. 1 GVG" seien von grundsätzlicher Bedeutung und
dienten auch der Fortbildung des Rechts.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge wei-
ter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
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Nach der gesetzlichen Grundkonzeption der §§ 198 ff GVG diene die
vorgezogene Klagemöglichkeit nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht dazu, direkt
auf das Ausgangsgericht zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung einzuwir-
ken. Sie habe lediglich die Funktion, die generell-präventive Möglichkeit einer
Entschädigungsklage für die Fälle zu sichern, in denen das Ausgangsverfahren
unangemessen lange dauere und bereits Schäden eingetreten seien. Der Be-
troffene sei auch insoweit auf eine bloße Kompensation beschränkt. Konkret-
präventiv wirke lediglich die Verzögerungsrüge. Mit deren Erhebung seien die
Einwirkungsmöglichkeiten auf das Ausgangsgericht ausgeschöpft.
Soweit die Kläger materielle Nachteile geltend machten, hätten sie nicht
dargelegt, dass diese in dem von dem Antrag umfassten Zeitraum (1. März
2011 bis 10. Dezember 2012) bereits eingetreten seien. Die behaupteten an-
waltlichen Mehrkosten seien kein Nachteil im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1
GVG. Die gebotene Beschleunigung des Ausgangsverfahrens habe nicht den
Zweck, die Parteien vor einer Ausweitung des Prozessstoffes zu schützen.
Verfahrensrechtlich hätten die Kläger eine auf einen bestimmten Verfah-
rensabschnitt des noch fortdauernden Ausgangsverfahrens bezogene Teilklage
erhoben. Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention könne
diese Klagemöglichkeit auf Konstellationen begrenzt werden, in denen bereits
eine unangemessene und irreparable Verfahrensdauer vorliege und ein Zuwar-
ten des Betroffenen auf eine nachträgliche Entscheidung nicht zumutbar sei. Im
Bereich immaterieller Nachteile könne dem Betroffenen angesichts der gerin-
gen Höhe der Pauschalsätze des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG grundsätzlich ein
Zuwarten mit der Entschädigungsklage auch bei unangemessener und irrepa-
rabler Verfahrensdauer zugemutet werden. Eine vorzeitige Entschädigung
komme nur in Extremfällen in Betracht, in denen der immaterielle Nachteil zu-
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sätzlich wegen seiner Art oder wegen der ganz besonderen Dauer des Verfah-
rens ein herausragendes Gewicht habe. Die genannten Voraussetzungen lägen
nicht vor. Es könne bereits keine unangemessene, irreparable Verzögerung
festgestellt werden, auch wenn das Ausgangsgericht in einem Zeitraum von
einem Jahr und sieben Monaten untätig geblieben sei. Denn eine Kompensati-
on der bisher eingetretenen Verzögerung im weiteren Verfahrensfortgang sei
keineswegs ausgeschlossen. Gerade bei komplexen und umfangreichen Ver-
fahren sei dem Ausgangsgericht ein größerer zeitlicher Bearbeitungsspielraum
zuzubilligen. Jedenfalls fehle dem behaupteten immateriellen Nachteil das her-
ausragende Gewicht, das bei Geltendmachung einer vorgezogenen (Teil-)Ent-
schädigung erforderlich sei. Ob den Klägern im Hinblick auf die Regelung des
§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG überhaupt ein Entschädigungsbetrag zustehe, lasse
sich derzeit nicht hinreichend sicher beurteilen. Hierzu sei eine Gesamtbetrach-
tung des Verfahrensablaufs notwendig. Erst nach Abschluss des Ausgangsver-
fahrens könne sinnvoll geprüft werden, ob eine Wiedergutmachung auf andere
Weise ausreichend sei.
Auf die Feststellung, dass die Dauer des Ausgangsverfahrens in dem
Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 8. November 2012 unangemessen gewe-
sen sei, hätten die Kläger keinen Anspruch, da § 198 Abs. 2 Satz 2 lediglich als
Ausschlusstatbestand formuliert sei.
Die Aussetzung des Entschädigungsprozesses bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Ausgangsverfahrens sei nicht geboten. § 201 Abs. 3 Satz 1
GVG habe nicht den Zweck, die Kläger vor den prozessualen Konsequenzen
ihrer in jeder Hinsicht verfrüht erhobenen Entschädigungsklage zu schützen.
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II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Dass
die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1
Satz 1 GVG vorliegen, kann im derzeitigen Stadium des Ausgangsverfahrens
noch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Klage erweist
sich deshalb als zurzeit unbegründet.
1.
Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag die Feststellung der Entschä-
digungspflicht der Beklagten für materielle Nachteile in dem Zeitraum vom
1. März 2011 bis zum 10. Dezember 2012 begehren, stehen weder die Unan-
gemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens noch das Vorliegen eines
materiellen Nachteils fest.
a) Die Entschädigungsklage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach
§ 198 Abs. 1 GVG ist eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage. Die An-
spruchsvoraussetzungen ergeben sich aus § 198 Abs. 1 bis 4 GVG.
aa) Der für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch maßge-
bende Haftungsgrund ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines
Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in an-
gemessener Zeit (vgl. BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL
und 2/12 KL, BeckRS 2013, 69771 und 2013, 69268, jeweils Rn. 25; BVerwG,
Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D und 5 C 27.12. D, NJW 2014, 96 Rn. 38
und BeckRS 2013, 56027 Rn. 30). § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nennt deshalb als
haftungsbegründende Rechtsgutverletzung und zentrales Tatbestandsmerkmal
die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens. Da im Entschädigungs-
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prozess gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, der die Vorschriften der Zivilpro-
zessordnung über das erstinstanzliche Verfahren vor den Landgerichten für
entsprechend anwendbar erklärt, der Beibringungsgrundsatz gilt, muss der Klä-
ger die Tatsachen, die die überlange Dauer des Ausgangsverfahrens begrün-
den, vortragen und gegebenfalls beweisen (Senatsurteil vom 14. November
2013 - III ZR 376/12, BeckRS 2013, 20955 Rn. 41, zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen).
bb) Daneben verlangt § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG einen Nachteil und die
haftungsausfüllende Kausalität zwischen diesem und der Überlänge des Ver-
fahrens. Hinsichtlich materieller Nachteile muss der Kläger im Fall des Bestrei-
tens nachweisen, dass er gerade durch die Verfahrensdauer einen Vermö-
gensnachteil erlitten hat (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 151, 156 f). Erfasst sind bei-
spielsweise Kostenerhöhungen im Ausgangsverfahren auf Grund der Verzöge-
rung (BT-Drucks. 17/3802 S. 19) sowie Ausfälle auf Grund der Insolvenz des
Beklagten während der überlangen Dauer des Ausgangsverfahrens, sofern der
Kläger geltend machen kann, dass er bei angemessener Verfahrensdauer noch
Befriedigung seiner Forderung hätte erlangen können (Ott aaO § 198 GVG
Rn. 146).
cc) § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG normiert als weitere Voraussetzung für die
Gewährung einer Entschädigung, dass der Betroffene in dem Verfahren, für
dessen Dauer er entschädigt werden möchte, eine Verzögerungsrüge erhoben
hat (haftungsbegründende Obliegenheit, BT-Drucks. 17/3802 S. 20).
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b) Die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen müssen auch dann er-
füllt sein, wenn die Entschädigungsklage - wie hier - gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1
GVG (frühestens) sechs Monate nach Geltendmachung der Verzögerungsrüge
während des noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben wird. Auch in
diesem Fall müssen insbesondere die Unangemessenheit der Verfahrensdauer
und das Vorliegen eines Nachteils feststehen. Daran fehlt es im Streitfall.
aa) Dass die Anspruchsvoraussetzungen vollständig vorliegen müssen,
ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG.
Danach kann eine Klage auf Entschädigung vor Abschluss des Ausgangsver-
fahrens nur "zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1" erhoben wer-
den. Eine Leistungsklage muss grundsätzlich bereits möglich sein (zu Ausnah-
men siehe unter cc).
bb) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte
des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG bestätigt und entspricht dem in den Gesetzesma-
terialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers. Daraus wird
deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, der Anspruch auf ein
zügiges Verfahren könne schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Aus-
gangsverfahrens verletzt werden und es könne deshalb auch ein Entschädi-
gungsanspruch schon vor diesem Abschluss entstehen (BT-Drucks. 17/3802
S. 22). Dabei hatte der Gesetzgeber Konstellationen vor Augen, in denen vor
Verfahrensabschluss eine unangemessene und irreparable Verzögerung fest-
stellbar ist und in denen daher über eine Kompensation für eingetretene Nach-
teile entschieden werden kann, obwohl das Ausgangsverfahren noch nicht be-
endet ist (BT-Drucks. 17/3802 S. 19, 22 und 41). Der Gesetzgeber wollte mit
der Einführung der Möglichkeit, eine Entschädigungsklage noch vor dem Ab-
schluss des Ausgangsverfahrens zu erheben, somit solchen Fällen Rechnung
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tragen, in denen unabhängig vom weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens
bereits eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch getroffen werden
kann. Dies setzt voraus, dass sowohl eine unangemessene unumkehrbare Ver-
zögerung des Ausgangsverfahrens als auch bereits endgültig eingetretene
Nachteile feststellbar sind (vgl. auch Ott aaO § 198 GVG Rn. 254).
cc) Konventionsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Denn dem Gebot
effektiver Rechtsschutzgestaltung (Art. 13 EMRK) wird jedenfalls durch die Kla-
gemöglichkeit während des noch laufenden Verfahrens hinreichend Rechnung
getragen.
Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes nicht, dass die auf der Grundlage des § 198 Abs. 5 Satz 1
GVG vorgezogene Entschädigungsklage bei fortbestehender Untätigkeit des
Gerichts nach Erhebung einer Verzögerungsrüge keinen Nachteil im Sinne von
§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erfordert. Dadurch wird verkannt, dass die Entschädi-
gungsklage trotz ihrer generell-präventiven Wirkung, die Gerichte zur Nutzung
von Beschleunigungsmöglichkeiten anzuhalten, in erster Linie auf die Kompen-
sation bereits eingetretener Nachteile und nicht wie die Verzögerungsrüge auf
eine konkret-präventive Beschleunigungswirkung abzielt (vgl. BT-Drucks.
17/3802 S. 15 f; Ott aaO § 198 GVG Rn.173 f; Steinbeiß-Winkelmann aaO Ein-
führung Rn. 218 f, 230). Bei der Geltendmachung von Vermögensnachteilen
(siehe aber unten II 2) kann Schwierigkeiten bei der Bezifferung der Entschädi-
gungshöhe dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass ausnahms-
weise auf bloße Feststellung der Entschädigungspflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO
geklagt wird, und zwar auch dann, wenn - wie hier - Entschädigungsklagen
noch während des laufenden Ausgangsverfahrens erhoben werden (a.A. inso-
weit wohl Ott aaO § 198 GVG Rn. 263). Denn es ist allgemein anerkannt, dass
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ein Kläger, der seinen Anspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer
aufwendigen Begutachtung beziffern kann, nicht auf den Vorrang der Leis-
tungsklage verwiesen werden darf (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. § 256 Rn. 7a).
Die sechsmonatige Mindestfrist für die Klageerhebung (§ 198 Abs. 5 Satz 1
GVG) gilt auch für eine derartige Klage auf Feststellung der Leistungspflicht.
Außerdem wird die Möglichkeit, das Verfahren nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG
einstweilen auszuzusetzen, in Betracht kommen.
dd) Soweit das Oberlandesgericht die Möglichkeit einer Entschädigungs-
klage während des noch andauernden Ausgangsverfahrens auf Fälle be-
schränken will, in denen ein Zuwarten auf eine nur nachträgliche Entschädigung
nicht zumutbar sei, und insbesondere für den Bereich immaterieller Nachteile
eine vorzeitige Entschädigung nur in Extremfällen von "herausragendem Ge-
wicht" gewähren will, findet diese Auffassung im Wortlaut des § 198 Abs. 5
Satz 1 GVG keine Stütze. Danach kann die Klage "zur Durchsetzung eines An-
spruchs nach Absatz 1" sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge
erhoben werden, ohne dass zwischen materiellen und immateriellen Nachteilen
differenziert wird. Entscheidend ist allein, dass die Anspruchsvoraussetzungen
nach § 198 Abs. 1 bis 4 GVG (unangemessene Verfahrensdauer, Nachteil,
Kausalität, Verzögerungsrüge, ggf. keine Wiedergutmachung auf andere Wei-
se) gegeben sind.
Die Gesetzesmaterialien enthalten ebenfalls keine Hinweise auf eine
einschränkende Interpretation der Regelung. Soweit in der Gesetzesbegrün-
dung darauf abgestellt wird, dass es namentlich in Extremfällen von jahrzehnte-
langen Verfahren unzumutbar wäre, den Betroffenen auf den - irgendwann -
erfolgenden Abschluss des Ausgangsverfahrens und eine erst anschließende
Entschädigungsklage zu verweisen (BT-Drucks. 17/3802 S. 41), sollte durch
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dieses Beispiel nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass in den übrigen Fäl-
len der Abschluss des Ausgangsverfahrens abgewartet werden müsse.
c) Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine
unangemessene und irreparable Verzögerung des Ausgangsverfahrens derzeit
nicht feststellbar ist.
aa) Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Ver-
fahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198
Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte
bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller be-
deutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende
Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Ab-
schluss zu bringen, verletzt ist (ausführlich Senatsurteile vom 14. November
2013 aaO Rn. 28 ff und vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, BeckRS 2013,
22861 Rn. 36 ff, jeweils mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgebli-
cher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG de-
finiert (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 78). Dies hat zur Konsequenz, dass Verzö-
gerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrens-
abschnitten eingetreten sind, nicht zwingend die Unangemessenheit der Ver-
fahrensdauer bewirken. Es ist vielmehr im Rahmen einer abschließenden Ge-
samtabwägung insbesondere zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer
späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden (Senatsurteile vom
14. November 2013 aaO Rn. 30 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 41; vgl.
auch BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 44; Ott aaO § 198 GVG Rn. 79, 100 f).
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Maßgeblich ist, ob am Ende des Verfahrens die Angemessenheitsgrenze über-
schritten worden ist (Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsver-
fahren, Rn. 92). Es wäre daher zu kurz gegriffen, Verzögerungen in einzelnen
Verfahrensabschnitten schlicht "aufzuaddieren" (Roderfeld in Marx/Roderfeld,
Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG
Rn. 24). Stets muss allerdings in den Blick genommen werden, dass mit zu-
nehmender Verfahrensdauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch
verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Been-
digung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. nur Senatsurteil vom
4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 11 mwN).
Die Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch un-
ter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip,
Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht
mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (Senatsurteile vom 14. No-
vember 2013 aaO Rn. 31 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 42; vgl. BVerfG,
NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 39 und 5 C 27.12 D
Rn. 31; siehe auch BFH, BeckRS 2013, 96642 Rn. 53; BSG, Urteile vom
21. Februar 2013 aaO jeweils Rn. 26: "deutliche Überschreitung der äußersten
Grenze des Angemessenen").
Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und
Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität
der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden
gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters
hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestal-
tenden Befugnisse ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der
es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssa-
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chen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es
welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und
welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. So ist jedes Gericht be-
rechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen
oder rechtlichen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen
oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als vordring-
lich anzusehen, auch wenn ein solches "Vorziehen" einzelner Verfahren natur-
gemäß zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt. Die besonders inten-
sive Befassung mit einem in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht schwie-
rig erscheinenden Verfahren führt zwangsläufig dazu, dass während dieser Zeit
die Förderung anderer diesem Richter zugewiesener Verfahren vorübergehend
zurückstehen muss. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämt-
licher Verfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von
Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht verlangt
(vgl. BFH aaO Rn. 54).
Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien
im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses Ge-
staltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unange-
messene Verfahrensdauer vor (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn.
33 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 44 ff; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 42
und 5 C 27.12 D Rn. 34).
bb) Diesen Grundsätzen wird die Würdigung des Oberlandesgerichts
gerecht.
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Das Ausgangsverfahren, das einen komplexen Architekten- und Baupro-
zess zum Gegenstand hat und erst seit Juli 2012 "ausgeschrieben" ist, ist vor
allem durch die äußerst umfangreiche und mehrfach erweiterte Wider- und
Drittwiderklage der Entschädigungskläger gekennzeichnet und war von vornhe-
rein auf eine mehrjährige gerichtliche Auseinandersetzung angelegt, zumal der
zuständige Richter noch weitere Parallelverfahren in den Blick nehmen und wi-
derspruchsfrei fördern muss. Dementsprechend sind dem Gericht eine ganz
erhebliche Prüfungs- und Bearbeitungszeit sowie ein entsprechend großzügig
bemessener Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Dies hat zur Folge, dass in ei-
nem Verfahrensabschnitt, der - wie hier - nur wenige Monate nach der letzten,
sehr umfangreichen Widerklageerweiterung endet, eine Prognose über die An-
gemessenheit der Gesamtverfahrensdauer nicht einmal ansatzweise möglich
ist. Im Hinblick auf die vielfältigen Möglichkeiten, etwaige eingetretene Verzöge-
rungen im Rahmen eines komplexen mehrjährigen Verfahrens durch besondere
Beschleunigungsmaßnahmen (z.B. mündliche Gutachtenerstattung, parallele
Begutachtungen, Teil- und Zwischenvergleiche) zu kompensieren, scheidet
auch hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte die Feststellung einer unum-
kehrbaren Verzögerung aus.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht bei
seiner Beurteilung der Kompensationsmöglichkeiten auch nicht gegen den zivil-
prozessualen Beibringungsgrundsatz verstoßen. Denn die maßgeblichen Prog-
nosegesichtspunkte ergeben sich ohne weiteres aus dem von der Beklagten
vorgelegten Verfahrenskalender.
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Bei dieser Sachlage kommt es auf die Gegenrüge der Beklagten, die
bisherige Dauer des Ausgangsverfahrens sei nicht der Verfahrensführung des
Ausgangsgerichts, sondern der Prozessführung durch die Entschädigungsklä-
ger geschuldet, nicht mehr an.
d) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Ober-
landesgerichts, die behaupteten materiellen Nachteile seien gemäß § 198
Abs. 1 Satz 1 GVG nicht erstattungsfähig.
aa) Soweit die Kläger anwaltliche Mehrkosten auf Grund einer Honorar-
vereinbarung auf Stundenbasis geltend machen, ist bereits der Kausalzusam-
menhang mit der Verfahrensführung des Ausgangsgerichts nicht erkennbar.
Der nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zu ersetzende materielle Nachteil muss ge-
rade durch die Verfahrensdauer im Verantwortungsbereich des in Anspruch
genommenen Rechtsträgers verursacht sein (BT-Drucks. 17/3802 S. 19). Daran
fehlt es hier. Denn die geltend gemachten, angeblich durch die Erwiderung auf
Einwendungen der Prozessgegner entstandenen anwaltlichen Mehrkosten be-
ruhen zum einen auf der Prozessführung der Gegner, soweit diese neue Ein-
wendungen vorgebracht haben, und zum anderen auf dem Verhalten der Pro-
zessbevollmächtigten der Kläger, soweit auf bloß wiederholenden Vortrag der
gegnerischen Prozessbevollmächtigen überflüssigerweise erwidert wurde.
bb) Die fehlende Erstattungsfähigkeit der behaupteten anwaltlichen
Mehrkosten ergibt sich aber auch aus dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks
des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.
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Im Rahmen der §§ 249 ff BGB zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwen-
dungen des Geschädigten zwar grundsätzlich auch die durch das Schadenser-
eignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger dem Geschädigten
allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verur-
sachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht
des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmä-
ßig waren (BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444,
446; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5 und vom 8 Mai
2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 70, jeweils mwN). Danach ist ein an-
waltliches Zeithonorar nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungs-
fähig (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249 Rn. 57).
Für den Entschädigungsanspruch nach § 7 StrEG hat der Senat mit Ur-
teil vom 11. November 1976 (III ZR 17/76, BGHZ 68, 86) entschieden, dass
dem von einer entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme Betroffe-
nen für seine Anwaltskosten nur eine Entschädigung bis zur Höhe der gesetzli-
chen Gebühren und Auslagen zusteht. Eine höhere vereinbarte Anwaltsvergü-
tung ist danach nicht zu entschädigen. Während die Entschädigungspflicht nur
für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen einem Grundsatz entspricht, der in
mehreren Verfahrensordnungen zum Ausdruck gekommen ist (vgl. § 91 Abs. 2
ZPO, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 193 Abs. 3 SGG, § 139 Abs. 3 FGO), fällt der
Abschluss einer Honorarvereinbarung und deren Höhe allein in den Verantwor-
tungs- und Risikobereich dessen, der anwaltlichen Rat und anwaltliche Hilfe in
Anspruch nimmt (BGH aaO S. 88). Der Schutzbereich der zur Entschädigung
verpflichtenden Norm reicht nicht so weit, dass er auch die Entschädigung für
höhere als die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ein-
schließen würde (BGH aaO S. 88 f).
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- 19 -
Diese Erwägungen gelten auch für den Entschädigungsanspruch nach
§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Dieser Anspruch ist ebenfalls auf die notwendigen
Kosten der Rechtsverfolgung beschränkt, so dass dem Betroffenen für seine
Anwaltskosten keine über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausge-
hende Entschädigung zusteht.
Nach alledem stellen die von den Klägern geltend gemachten anwaltli-
chen Mehrkosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen erstattungsfä-
higen materiellen Nachteil dar.
bb) Der Vortrag der Kläger zu einer nicht ausschließbaren künftigen In-
solvenz der auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Architekten und
Baufirmen vermag eine Entschädigungsklage vor Abschluss des Ausgangsver-
fahrens schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil damit ein bereits endgültig
eingetretener Nachteil nicht einmal behauptet wird.
2.
Der Hilfsantrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht für immateriel-
le Nachteile, die den Klägern in dem Zeitraum vom 1. März 2011 bis zur letzten
mündlichen Verhandlung vor dem Entschädigungsgericht entstanden sind, ist
unzulässig, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteres-
se fehlt.
Den Klägern ist die Erhebung einer Leistungsklage auf Entschädigungs-
zahlung ohne weiteres möglich und zumutbar, so dass die Entschädigungsfrage
in einem Prozess endgültig geklärt werden kann und für eine Feststellungsklage
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kein Raum mehr ist (vgl. nur Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 256 Rn 16; Zöl-
ler/Greger aaO § 256 Rn. 7a). Der Umstand, dass die Klageschrift im Zivilpro-
zess gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich einen bestimmten Klagean-
trag enthalten muss, steht dem nicht entgegen.
Zur Bemessung der Höhe der Entschädigung für immaterielle Nachteile
sieht § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG im Regelfall einen
Pauschalsatz von 1.200 € für
jedes Jahr der Verzögerung vor, ohne dass es eines einzelfallbezogenen
Nachweises bedarf. Dadurch sollen Streitigkeiten um die Höhe der Entschädi-
gung, die eine zusätzliche und unnötige Belastung für die Gerichte bedeuten
würden, vermieden und Rechtsstreitigkeiten im Interesse der Betroffenen zügig
erledigt werden (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 46; BT-Drucks.
17/3802 S. 20). Wird mit der Entschädigungsklage dieser Regelsatz geltend
gemacht, ist die Bezifferung des Klageantrags unproblematisch möglich.
Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder
niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Pauschalsatz gemäß § 198 Abs. 2
Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Will der Kläger einen
vom Regelsatz abweichenden Entschädigungsbetrag oder den Regelbetrag nur
als Mindestbetrag geltend machen, kann er sich darauf beschränken, einen un-
bezifferten Klageantrag zu stellen. In diesem Fall muss er lediglich die tatsächli-
chen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts und die Größen-
ordnung des Anspruchs angeben, so dass die angemessene Entschädigung
nach § 287 ZPO ermittelt werden kann (vgl. Althammer/Schäuble, NJW 2012,
1, 6; Hk-ZPO/Saenger aaO § 253 Rn. 16 mwN; Ott aaO § 198 GVG Rn. 244;
Stahnecker aaO Rn. 174).
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Die Kläger müssen sich somit im Streitfall auf den Vorrang der Leis-
tungsklage verweisen lassen.
3.
Die Hilfsanträge 2 und 3 auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 198
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht
abgewiesen, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.
a) Wie bereits ausgeführt, ist im derzeitigen Verfahrensstadium eine un-
angemessene Verfahrensdauer nicht feststellbar.
b) Gleiches gilt für die nach § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG zu
treffende Abwägungsentscheidung.
§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG modifiziert den Entschädigungs-
tatbestand des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG für den Fall, dass eine Entschädigung
für immaterielle Nachteile verlangt wird, und bestimmt, dass hierfür eine Ent-
schädigung ausgeschlossen ist, soweit nach den Umständen des Einzelfalles
eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Als Möglichkeit der
Wiedergutmachung auf andere Weise sieht § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbe-
sondere vor, dass das mit der Entschädigungsentscheidung befasste Gericht
die ausdrückliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer treffen
kann (BT-Drucks. 17/3802 S. 19, 21). Damit wird deutlich gemacht, dass die
Geldentschädigung für Nichtvermögensnachteile bei überlangen Gerichtsver-
fahren kein Automatismus ist (Steinbeiß-Winkelmann aaO Einführung Rn. 257).
Ein Anspruch setzt vielmehr voraus, dass die Ausschlussregelung nicht ein-
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greift. Dementsprechend stellt § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ein "negatives Tatbe-
standsmerkmal" für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1
GVG dar, soweit Entschädigung für immaterielle Nachteile begehrt wird (Ott
aaO § 198 GVG Rn. 65 f, 159, 262).
Die für die Entschädigung maßgebliche Frage, ob eine Wiedergutma-
chung auf andere Weise im konkreten Fall ausreichend ist, kann nicht pauschal
beantwortet, sondern nur unter Abwägung aller Belange im Einzelfall entschie-
den werden. Ausreichen kann eine schlichte Feststellung der Unangemessen-
heit der Verfahrensdauer beispielsweise in Verfahren, in denen der Anspruch-
steller durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat oder die
Überlänge des Verfahrens den einzigen Nachteil darstellt (BT-Drucks. 17/3802
S. 20).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Oberlandesgericht zu Recht
davon ausgegangen, dass die Entscheidung darüber, ob eine Wiedergutma-
chung auf andere Weise ausreicht, maßgeblich vom weiteren Verfahrensverlauf
abhängt, insbesondere von der künftigen Verfahrensförderung durch das Aus-
gangsgericht und dem Prozessverhalten der Entschädigungskläger selbst. Da-
bei kann auch von Bedeutung sein, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei-
digung Erfolgsaussichten geboten hat. Ein verzögertes Verfahren kann zum
Beispiel dann für den Entschädigungskläger objektiv keine besondere Bedeu-
tung haben, wenn sein Klagevorbringen erkennbar unbegründet war (vgl. BFH,
DStR 2013, 1027 Rn. 64). Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass im
derzeitigen Stand des Ausgangsverfahrens die Voraussetzungen der Aus-
schlussregelung des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht hinreichend sicher beurteilt
werden können, hält sich in den Grenzen zulässiger tatrichterlicher Würdigung
und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.
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c) Soweit das Oberlandesgericht eine vor Abschluss des Ausgangsver-
fahrens im Wege der Klage nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG geltend gemachte
Entschädigung für immaterielle Nachteile nur in Extremfällen zubilligen will, in
denen der immaterielle Nachteil zusätzlich wegen seiner Art oder wegen der
ganz besonderen Dauer des Verfahrens ein "herausragendes Gewicht" hat,
folgt dem der Senat, wie bereits ausgeführt, nicht (siehe oben II 1 b dd). Im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetretene (§ 198
Abs. 2 Satz 1 GVG) immaterielle Nachteile sind zu entschädigen. Entgegen der
Auffassung des Oberlandesgerichts kann der Anspruch auch auf diesen Zeit-
punkt begrenzt werden.
4.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Oberlandesgericht hätte jedenfalls die
unangemessene Verzögerung des Ausgangverfahrens feststellen müssen. Un-
abhängig davon, dass eine unangemessene Verfahrensdauer im Streitfall nicht
feststeht, ist eine Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen
Dauer des Ausgangsverfahrens nicht möglich.
a) § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG sieht als Möglichkeit der Wiedergutmachung
auf andere Weise vor, dass das Entschädigungsgericht die Unangemessenheit
der Verfahrensdauer feststellen kann (BT-Drucks. 17/3802 S. 21). Das Gericht
wird durch diese Regelung lediglich ermächtigt, nicht jedoch verpflichtet, eine
Feststellung auszusprechen. Dementsprechend räumt § 198 Abs. 4 Satz 1
GVG dem Betroffenen auch kein subjektives Recht ein, das er im Klagewege
durchsetzen könnte (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 35 mwN; Ott
aaO § 198 GVG Rn. 262).
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- 24 -
b) Da der Vorschrift des § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG im
Rahmen der Anspruchsprüfung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG lediglich die
Funktion eines negativen Tatbestandsmerkmals zukommt (siehe oben II 3 b),
scheidet auch eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO aus.
Denn einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand
einer Feststellungsklage sein (Zöller/Greger aaO § 256 Rn. 3).
5.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, von einer Aussetzung des
Entschädigungsprozesses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsver-
fahrens abzusehen, ist ermessensfehlfrei ergangen.
Keiner Entscheidung bedarf, ob die Revisionszulassung, soweit sie sich
auf die Ablehnung der Aussetzung bezieht, als Zulassung der Rechtsbeschwer-
de nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 252 ZPO zu verstehen ist (vgl. Zöl-
ler/Greger aaO § 252 Rn. 1c, 2). Denn auch in diesem Fall wären sämtliche
Form- und Fristerfordernisse gewahrt (§ 575 ZPO).
§ 201 Abs. 3 Satz 1 GVG eröffnet dem Entschädigungsgericht die Mög-
lichkeit, das Entschädigungsverfahren nach seinem Ermessen auszusetzen.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts, eine Aussetzung des Entschädigungs-
verfahrens sei nicht geboten, weil die Klage in jeder Hinsicht verfrüht erhoben
worden sei, stellt eine tatrichterliche Entscheidung dar, die von Rechts wegen
nicht zu beanstanden ist. Da die Entschädigungsvoraussetzungen nach § 198
Abs. 1 und Abs. 2 GVG derzeit nicht feststellbar sind, durfte das Gericht die
Entschädigungsklage als zurzeit unbegründet abweisen. Es war nicht gehalten,
das Verfahren auszusetzen, um nach Abschluss des Ausgangsverfahrens end-
gültig darüber zu entscheiden, ob die Anspruchsvoraussetzungen "irgendwann"
doch noch vorgelegen haben (Ott aaO § 198 GVG Rn. 254).
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Die Revision der Kläger ist nach allem zurückzuweisen.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Seiters
Reiter
Vorinstanz:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2013 - 14 OGV 1/12 -
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