Urteil des BGH vom 02.04.2014

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 191/13
vom
2. April 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2014 durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai
2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für
nicht durchgreifend erachtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Nach Aktenlage ist das angefochtene Berufungsurteil am 2. Mai 2013 verkün-
det worden. Das Berufungsgericht hat es dem Klägervertreter am 6. Mai 2013
allerdings mit dem falschen Verkündungsvermerk „Verkündet am 18.04.2013“
und erst am 20. Juni 2013 mit dem zutreffenden Verkündungsvermerk
„02.05.2013“ zugestellt. Anders als der Beschwerdeführer meint, sind damit
nicht zwei gesondert anfechtbare Berufungsentscheidungen ergangen, son-
dern es liegt lediglich ein - zunächst fehlerhaft zugestelltes - Berufungsurteil
vor.
Streitwert: bis
30.000 €
Mayen
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.06.2012 - 20 O 408/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.04.2013 - 7 U 107/12 -