Urteil des BGH vom 02.07.2014

BGH: untreue, gesamtstrafe, anstiftung, überprüfung, zustellung, übereinstimmung, strafprozessordnung, anhörung, vollstreckung, befragung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 4 8 8 / 1 3
vom
2. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2014 gemäß
§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 31. Mai 2013 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall II.2.c der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt
worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-
geklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte der Untreue in zwei Fällen, des
Bankrotts in zwei Fällen und des versuchten Betruges in
Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage
schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen, we-
gen Bankrotts in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit
Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewäh-
rung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formel-
len und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Teileinstellung in einem
Fall der Urteilsgründe; im verbleibenden Umfang erweist es sich als unbegrün-
det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, so-
weit der Angeklagte im Fall II.2.c der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt
worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für
diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von acht Monaten zur Folge.
Dem an den Senat gerichteten
Antrag des Verteidigers, ihm vorab „mit-
zuteilen, ob der nunmehrige Antrag der Generalbundesanwaltschaft seitens des
Senats oder eines oder mehrere Senatsmitglieder (ggf. des Berichterstatters)
bzw. eines wissenschaftlichen Mitarbeiters angeregt wurde“, war nicht nachzu-
kommen. Eine solche Befragung des Gerichts durch den Verteidiger ist in der
Strafprozessordnung nicht vorgesehen (vgl. demgegenüber etwa § 24 Abs. 3
Satz 2 StPO); um einen Fall der Akteneinsicht handelt es sich nicht. Der Senat
hat nach Vorberatung durch den Berichterstatter beim Generalbundesanwalt
angeregt zu prüfen, ob im Fall II.2.c der Urteilsgründe anstelle des zunächst
gestellten Teilaufhebungsantrags nach § 349 Abs. 4 StPO eine Sachbehand-
lung nach § 154 Abs. 2 StPO in Betracht komme. Durch eine solche Verfah-
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rensweise ist der Revisionsführer in keiner Weise beschwert. Unabhängig da-
von wird ihm das rechtliche Gehör
– insbesondere zur Frage der Aufrechterhal-
tung der Gesamtstrafe
– durch die Zustellung der Antragsschrift des General-
bundesanwalts gewährt; hiervon hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall
auch Gebrauch gemacht.
2. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Ge-
samtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem
Generalbundesanwalt im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen aus, dass
das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Strafe auf eine mildere
Gesamtstrafe erkannt hätte.
3. Die Überprüfung des nach der Teileinstellung verbleibenden Schuld-
und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
4
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