Urteil des BGH vom 27.03.2014

BGH: schuldfähigkeit

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 6 1 / 1 4
vom
27. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2014 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten K. gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 11. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die Kosten ihres
Rechtsmittels aufzuerlegen.
Der Senat sieht bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite, der Schuldfähigkeit und
der Ablehnung einer Maßregel nach § 63 StGB keinen Rechtsfehler.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
Bellay