Urteil des BGH vom 25.11.2013

BGH: verbot der diskriminierung, altersgrenze, gerichtshof für menschenrechte, aeuv, aussetzung, gestatten, amt, lebenserwartung, gestaltungsspielraum, beruf

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ(Brfg) 12/13
vom
25. November 2013
in der verwaltungsrechtlichen Notarsache
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Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter
Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats
für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 12. März 2013
zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitwert: 50.000 €.
Gründe:
I.
Der am 3. Juli 1942 geborene Kläger beantragte beim Beklagten, ihm
über den 31. Juli 2012 hinaus die Ausübung des Notaramts zu gestatten. Dies
lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die in § 48a BNotO zwingend bestimmte
Altersgrenze ab. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Hilfsweise beantragt er, ihm die notarielle Tätigkeit bis zur Vollendung des 75.
Lebensjahres zu erlauben, das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Beschwerde eines anderen
Notars, dessen Amt gemäß § 47 Nr. 1 BNotO wegen Erreichens der Alters-
grenze des § 48a BNotO erloschen ist, auszusetzen und eine Vorabentschei-
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dung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einzuho-
len. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
II.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz
zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Ein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2
VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) besteht nicht. Insbesondere hat die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m.
§ 111d Satz 2 BNotO) noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils des Oberlandesgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2
BNotO).
Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch den Senatsbe-
schluss vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, BGHZ 185, 30) und den die Verfas-
sungsbeschwerde gegen diese Entscheidung zurückweisenden Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Januar 2011 (1 BvR 2870/10, NJW 2011,
1131) zum Nachteil des Klägers geklärt. Danach verstoßen § 47 Nr. 1 und
§ 48a BNotO weder gegen das Grundgesetz noch gegen das aus der Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allge-
meinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf (ABl. EG L 303/16) - fortan: Richtlinie - folgende Verbot der Diskrimi-
nierung aufgrund des Alters. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung
der vom Kläger angeführten Gesichtspunkte fest.
1.
Darauf, dass die Richtlinie auf das selbständige Notariat nach Auffas-
sung des Senats nicht anwendbar ist (aaO Rn. 14 ff; vgl. auch Senatsbeschluss
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vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 27; offen gelassen:
BVerfG aaO Rn. 11), kommt es entgegen der Ansicht des Klägers im Ergebnis
nicht an. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie verstößt die Al-
tersgrenze nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (Se-
natsbeschluss vom 22. März 2010 aaO Rn. 22 ff; BVerfG aaO Rn. 11 ff). Die
abweichende, auf den Wortlaut und die Systematik gestützte Auslegung des
Klägers, der sich mit der Argumentation des Senats nicht näher auseinander-
setzt, überzeugt nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Würdigung des
Senats auch nicht zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts überholt. Die von
ihm angeführten Urteile stehen mit der Judikatur des Senats zur Zulässigkeit
der Altersgrenze nach § 47 Nr. 1, § 48a BNotO nicht im Widerspruch.
In der eine tarifvertraglich vereinbarte Altersgrenze von 60 Jahren für
Berufspiloten betreffenden Entscheidung vom 13. September 2011 (C-447/09
- Prigge u.a., NJW 2011, 3209) hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen die
Richtlinie nur deshalb angenommen, weil diese Altersgrenze, ab der Flugzeug-
führer als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
gelten sollten, im Widerspruch zu nationalen und internationalen Regelungen
stand, in denen dieses Alter auf 65 Jahre festgelegt war (aaO Rn. 75). Eine
vergleichbare Konstellation ist hier nicht gegeben.
In seinem Urteil vom 6. November 2012 (C-286/12, juris) zur Herabset-
zung der Altersgrenze für ungarische Richter, Staatsanwälte und Notare von 70
Jahren auf 62 Jahre hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Gewährleis-
tung einer ausgewogenen Altersstruktur, um die Einstellung und Beförderung
jüngerer Bediensteter zu begünstigen, ein legitimes Ziel einer Beschäftigungs-
und Arbeitsmarktpolitik ist, das eine Altersgrenze rechtfertigt (aaO Rn. 60, 62 f
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mwN, siehe auch EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-152/11 - Odar, NJW
2013, 587 Rn. 47). Dies entspricht den Ausführungen in dem Senatsbeschluss
vom 22. März 2010 (aaO Rn. 29), wonach die für deutsche Notare geltende
Altersgrenze nach den Maßstäben der Richtlinie beschäftigungspolitisch
dadurch gerechtfertigt ist, dass anderenfalls für die Besetzung der nur in be-
grenzter Anzahl zur Verfügung stehenden Stellen (§ 4 Satz 1 BNotO) nicht, je-
denfalls nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewähr-
leistet wäre, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für le-
bensjüngere freimachen und diesen eine Perspektive eröffnet wird, den ange-
strebten Beruf des Notars binnen angemessener Zeit ausüben zu können. Der
Gerichtshof hat den Verstoß der betreffenden ungarischen Regelung gegen die
Richtlinie dementsprechend damit begründet, dass das legitime Ziel nicht mit
geeigneten und erforderlichen Mitteln erreicht werden sollte. Der Gerichtshof
beanstandete, dass die in Rede stehende Regelung eine plötzliche und erhebli-
che Senkung der Altersgrenze für das zwingende Ausscheiden aus dem Dienst
vornahm, ohne Übergangsmaßnahmen vorzusehen, die geeignet gewesen wä-
ren, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen, die eine Einbuße
von mindestens 30 % ihres Gehalts hätten hinnehmen müssen (aaO Rn. 68,
70). Von einer derartigen Fallgestaltung ist der Kläger aufgrund der von ihm
beanstandeten, bereits seit dem 3. Februar 1991 (Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes
zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar
1991, BGBl. I S. 150) in Kraft befindlichen Regelungen nicht betroffen.
Das in der Begründung des Zulassungsantrags schließlich in Bezug
genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2012
(BVerwGE 141, 385), mit dem es entschieden hat, eine Höchstaltersgrenze für
öffentlich bestellte Sachverständige sei mit der Richtlinie unvereinbar, stützt
die Rechtsauffassung des Klägers ebenfalls nicht. Im Gegenteil hebt das Bun-
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desverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluss vom
22. März 2010 (aaO) hervor, die Absicht des Normgebers, durch eine Höchst-
altersgrenze jüngeren Bewerbern bessere Zugangschancen zu eröffnen, sei ein
nach der Richtlinie legitimes sozialpolitisches Ziel (BVerwGE 141, 385 Rn. 17).
Ausschlaggebend für die Entscheidung war, dass die in Rede stehende Alters-
beschränkung gerade ein solches Ziel nicht verfolgte. Die öffentliche Bestellung
als Sachverständiger ist - im Gegensatz zur Bestellung von Notaren (§ 4
BNotO) - unabhängig von einer konkreten Bedarfsprüfung. Das Ausscheiden
älterer Sachverständiger ist damit - anders als bei den Notaren - nicht Voraus-
setzung für das Nachrücken Jüngerer (BVerwG aaO).
Ergänzend ist noch anzumerken, dass auch das den Staatsangehörig-
keitsvorbehalt des § 5 BNotO a.F. betreffende Urteil des Gerichtshofs der Euro-
päischen Union vom 24. Mai 2011 (C-54/08, NJW 2011, 2941) für die Rechts-
position des Klägers unbehelflich ist. Wie der Senat in seinem Beschluss vom
22. März 2010 (aaO) ausgeführt hat, findet die Altersgrenze des § 48a BNotO
ihre Rechtfertigung in der Sicherung einer geordneten Altersstruktur und der
Notwendigkeit, im Interesse der beruflichen Perspektive lebensjüngerer Anwär-
ter für eine ausreichende Fluktuation zu sorgen. Diese Erfordernisse wiederum
sind zwangsläufige Folge dessen, dass Notarstellen aufgrund von § 4 Satz 1
BNotO nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen (vgl. Senat aaO). Nach
dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 (aaO Rn. 98) gehört die Begren-
zung der Zahl und der örtlichen Zuständigkeit der Notare zu den Beschränkun-
gen von Art. 43 EG (= Art. 49 AEUV), die durch einen zwingenden Grund des
Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können, weil mit den notariellen Tä-
tigkeiten in diesem Interesse liegende Ziele verfolgt werden, die insbesondere
dazu dienen, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen
Privatpersonen zu gewährleisten.
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2.
Unbegründet ist auch die Rüge des Klägers, die in § 48a BNotO be-
stimmte Altersgrenze von 70 Jahren sei der Anzahl der Lebensjahre nach will-
kürlich gewählt (Art. 3 Abs. 1 GG). Nahezu jede mathematisch-naturwissen-
schaftlich nicht ableitbare zahlenmäßige Grenzziehung in einer Rechtsnorm ist
letztlich rational nicht begründbar, sondern beruht auf einer wertenden Ent-
scheidung des Normgebers, dem hierbei ein Gestaltungsspielraum zusteht
(Senatsbeschluss vom 26. November 2011 - NotZ 6/07, NJW-RR 2008, 569
Rn. 45). Es hält sich innerhalb dieses - von den Gerichten aus Gründen der
Gewaltenteilung zu respektierenden - Spielraums, wenn der Gesetzgeber in
§ 48a BNotO die Altersgrenze für Notare auf 70 Jahre festgesetzt hat.
Unmaßgeblich ist weiter, ob die hierzu angestellte Erwägung des Klägers
zutrifft, die 1991 eingeführte Altersgrenze sei mittlerweile durch die allgemein
gestiegene Lebenserwartung und die gewandelte demografische Situation in
Deutschland überholt. Ob, wann und in welcher Weise der Gesetzgeber die
Rechtslage geänderten tatsächlichen Verhältnissen anpasst, liegt ebenfalls in
seinem Gestaltungsspielraum. Dass sich die Lebenserwartung und die demo-
grafischen Verhältnisse, soweit sie sich für die Besetzung von Notarstellen
überhaupt bemerkbar machen, derart massiv gewandelt hätten, dass mit der
Beibehaltung der Altersgrenze des § 48a BNotO der dem Gesetzgeber zu-
stehende weite Spielraum überschritten wäre, ist auch nicht ansatzweise er-
sichtlich.
3.
Unbehelflich ist der Hinweis des Klägers auf den Senatsbeschluss vom
31. Juli 2000 (NotZ 12/00, NJW-RR 2001, 784). Danach ist es ermessensfeh-
lerhaft, zum nicht ständigen Notarvertreter generell nicht Personen zu bestellen,
die das 70. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Bestellung von nicht ständigen
Notarvertretern stellt sich die für die Altersgrenze des § 48a BNotO maßgebli-
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che Frage der Sicherung einer geordneten Altersstruktur des Notariats nicht.
Vielmehr übt der nicht ständige Notarvertreter eine Dauertätigkeit nicht aus,
sondern wird von Fall zu Fall für einen bestimmten, regelmäßig kurzen Zeitraum
bestellt (Senat aaO).
4.
Die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte über die Beschwerde eines anderen ehemali-
gen Notars, dessen Amt aufgrund des Erreichens der Altersgrenze des § 48a
BNotO gemäß § 47 Nr. 1 BNotO erlosch, war und ist ebenso wenig geboten wie
ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV.
a) Die Voraussetzungen einer Aussetzung der Entscheidung des Rechts-
streits gemäß § 94 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO sind nicht erfüllt. Das
Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht prä-
judiziell im Sinne des § 94 VwGO, der wörtlich und inhaltlich mit § 148 ZPO
übereinstimmt. Die Vorgreiflichkeit nach dieser Vorschrift besteht nicht schon
dann, wenn die gleiche Rechtsfrage in beiden Verfahren entscheidungserheb-
lich ist. § 148 ZPO stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Verfahren ab, sondern auf die Abhängigkeit vom Be-
stehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Allein die tatsächliche
Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht
und wäre im Übrigen auch ein konturenloses Kriterium, das das aus dem Jus-
tizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien
auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigen würde
(BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 3/12, WM 2012, 2024
Rn. 13 mwN; zu § 94 VwGO auch Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 94
Rn. 4a).
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b) Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen des Se-
nats an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV sind
gleichfalls nicht erfüllt. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Ausführun-
gen in seinem Beschluss vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, BGHZ 185, 31
Rn. 32 ff; siehe hierzu auch BVerfG NJW 2011, 1131 Rn. 14) Bezug. Soweit er
in Nummer II 1 des vorliegenden Beschlusses ergänzende Erwägungen zum
Unionsrecht angestellt und sich hierbei insbesondere mit weiteren Entschei-
dungen des Gerichtshofs der Europäischen Union auseinandergesetzt hat, lie-
gen die Würdigungen ebenfalls derart auf der Hand, dass eine Vorlage gemäß
Art. 267 AEUV nach den Maßstäben der sogenannten acte clair-Doktrin (siehe
hierzu z.B. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2010 aaO Rn. 33 f und vom
26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) ausscheidet.
c) In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass die Rüge
des Klägers, das Oberlandesgericht habe die unter anderem auf die Ausset-
zung des Verfahrens und die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Union gerichteten Hilfsanträge nicht beschieden, nicht nachvollziehbar ist (siehe
Seite 4 Abs. 2 und 3 des Urteils des Oberlandesgerichts). Zu beanstanden wäre
allenfalls gewesen, dass die Vorinstanz im Tatbestand ihres Urteils den Haupt-
antrag nicht wiedergegeben hat, der auf die Gestattung der weiteren Tätigkeit
des Klägers als Notar ohne Altersbegrenzung gerichtet war. Der dort als Haupt-
begehren angeführte Antrag, der darauf gerichtet war, dem Kläger die Amts-
ausübung als Notar bis zur Vollendung seines 75. Lebensjahrs zu gestatten,
war lediglich hilfsweise gestellt (siehe Schriftsatz vom 4. Januar 2013). Dies ist
jedoch im Ergebnis unschädlich, da der Kläger aus den Gründen des Urteils
des Oberlandesgerichts, die, wie ausgeführt, nicht zu beanstanden sind, erst
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recht keinen Anspruch auf Gestattung seiner notariellen Tätigkeit über den
31. Juli 2012 hinaus ohne Altersbegrenzung hat.
Galke
Diederichsen
Herrmann
Strzyz
Frank
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 12.03.2013 - 2 X (Not) 9/12 -