Urteil des BGH vom 07.08.2014

BGH: mitgliedschaft, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 6 4 / 1 4
vom
7. August 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
zu 2.: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 2014 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 12. Juli 2013 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss
vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13.
Becker Pfister Schäfer
Mayer Spaniol