Urteil des BGH vom 27.03.2014

BGH: wiederholungsgefahr

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 164/12
vom
27. März 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte-
rin Möhring
am 27. März 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
1. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
91.803
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Zulassungsgründe (vgl.
BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8) liegen nicht
vor. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) zuzulassen. Die angefochtene Entschei-
dung weist die geltend gemachten symptomatischen und die Wiederholungsge-
fahr begründenden Rechtsfehler nicht auf. Die geltend gemachten Verletzungen
von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend
erachtet.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 15.09.2011 - 18 O 260/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.06.2012 - I-33 U 13/11 -
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