Urteil des BGH vom 25.04.2013

BGH: ausbildung, ermittlungsverfahren, rüge, obliegenheit, vergütung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 277/12
vom
25. April 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 25. April 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober
2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 92.221
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit der Beschwerdeführer im Blick auf die Höhe der zugunsten des
Beklagten vereinbarten Vergütung den Zulassungsgrund der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geltend
macht, fehlt es bereits an der gebotenen Unterscheidung, ob einerseits ein die
gesetzlichen Höchstgebühren um das Fünffache überschreitendes Stundenho-
norar in der konkreten Sache gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010
- IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 48 ff) und andererseits der geltend gemach-
te Arbeitsaufwand nachgewiesen ist (BGH, aaO Rn. 76 ff). Im Streitfall wurde
außerdem kein Stundenhonorar vereinbart, sondern eine Pauschalvereinbarung
getroffen. Sie ist ohne die Notwendigkeit detaillierter Tätigkeitsnachweise nicht
zu beanstanden, wenn der durch die Wahrnehmung der Interessen des Man-
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danten hervorgerufene Zeitaufwand des Strafverteidigers sachgerecht entgolten
wird (BGH, aaO Rn. 50). Davon kann im Streitfall im Blick auf Bedeutung, Um-
fang, Schwierigkeit und Dauer des gegen den Kläger geführten Ermittlungsver-
fahrens ausgegangen werden.
2. Zu Unrecht reklamiert die Beschwerde einen Rechtfortbildungsbedarf
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) im Sinne einer Klarstellung, dass auch
bei Vereinbarung einer um ein Vielfaches über den gesetzlichen Gebühren lie-
genden Pauschalhonorarvereinbarung eine Obliegenheit des Rechtsanwalts
besteht, den von ihm erbrachten Arbeitsaufwand konkret und für Dritte nach-
vollziehbar zu dokumentieren. Insoweit ist bereits den Darlegungserfordernis-
sen nicht genügt. Davon abgesehen entspricht es dem Wesen einer Pauschal-
vergütung, dass ein Nachweis der im Einzelnen entfalteten Tätigkeiten grund-
sätzlich entbehrlich ist.
3. Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur Mandatsbear-
beitung durch einen Rechtsreferendar ersichtlich zur Kenntnis genommen, aber
als rechtlich unerheblich eingestuft. Den von dem Beklagten behaupteten Ar-
beitsaufwand hat das Berufungsgericht nicht als unbestritten bezeichnet, son-
dern unter dem Gesichtspunkt einer Pauschalvereinbarung als hinreichend dar-
getan erachtet. Mithin scheidet eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG aus.
Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit
Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig
hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer
Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011
- IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
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4. Im Blick auf den Einsatz eines Referendars durch den Beklagten ist
eine Divergenz zu dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Kammerge-
richts (KGR Berlin 2000, 111 = NStZ-RR 2000, 191) nicht gegeben, weil der
Streitfall ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, die Vergleichsentscheidung
hingegen die mündliche Hauptverhandlung in Strafsachen betrifft. Im Übrigen
bestehen keine Bedenken, wenn ein Rechtsreferendar - was außerhalb der
mündlichen Hauptverhandlung möglich ist - im Rahmen seiner Ausbildung unter
der Aufsicht des Wahlverteidigers tätig wird. Der Verteidiger ist lediglich gehin-
dert, bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars den Zeitaufwand des Refe-
rendars gesondert zu berechnen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR
18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 83).
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 08.12.2011 - 30 O 448/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2012 - 17 U 7/12 -
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