Urteil des BGH vom 05.08.2014

BGH: ermessen, anerkennung, hauptsache

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 544/13
vom
5. August 2014
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Pauge, Stöhr und Offenloch und die
Richterin Dr. Oehler
beschlossen:
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 473,46
Gründe:
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die noch im Streit ste-
hende Forderung in vollem Umfang ausgeglichen haben.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2014 haben die Beklagten der Erledigungser-
klärung unter Anerkennung der Kostenlast ausdrücklich zugestimmt.
Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen
(§ 91a ZPO).
Durch die Zahlung des mit der Klage geforderten Restbetrages und mit
der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, haben sich die
Beklagten freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben (Senatsbeschluss
vom 10. Februar 2014 - VI ZR 110/03, MDR 2004, 698 und vom 27. April 2010
- VI ZR 256/09, juris). Der erkennende Senat hat in diesem Fall nicht mehr zu
prüfen, ob die von dem Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung
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begründet war oder nicht (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2014 - VI ZR
110/03, und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09, jeweils aaO).
Galke
Pauge
Stöhr
Offenloch
Oehler
Vorinstanzen:
AG Menden, Entscheidung vom 15.05.2013 - 3 C 305/12 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 20.11.2013 - I-5 S 58/13 -