Urteil des BGH vom 25.09.2013

BGH: könig, rechtsschutz, rücknahme, anfechtungsklage

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 1/13
AnwZ (B) 2/13
AnwZ (Brfg) 27/13
vom
25. September 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Richterablehnung und Kosten- sowie Streitwertentscheidung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und
Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
am 25. September 2013
beschlossen:
Die Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse des 1. Senats
des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. März 2013 werden
auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf jeweils 5.000
€ festgesetzt.
Gründe:
Die "Rechtsbeschwerden" des Klägers gegen die Verwerfung der Be-
fangenheitsanträge vom 14. Januar und 1. Februar 2013 durch die Beschlüsse
des Anwaltsgerichtshofs vom 11. März 2013 sind unzulässig, da diese Ent-
scheidungen unanfechtbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2013
- AnwZ (B) 5/12, juris Rn. 3).
Die "Berufung" des Klägers gegen den Beschluss vom 11. März 2013,
durch den der Anwaltsgerichtshof zum einen den Streitwert festgesetzt und zum
anderen nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung bezüglich der An-
fechtungsklage und Rücknahme der Verpflichtungsklage (nebst Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz) dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt
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hat, ist ebenfalls unzulässig. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel
gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2012 - AnwZ (B) 1/12, juris Rn. 4 ).
Im Übrigen ist nach Auffassung des Senats die vom Kläger erklärte Anfechtung
der Rücknahmeerklärung seines vormaligen Prozessbevollmächtigten nicht
wirksam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m.
§ 52 Abs. 2 GKG.
Tolksdorf
König
Seiters
Quaas
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.03.2013 - 1 AGH 13/11 -
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