Urteil des BGH vom 21.08.2014

BGH: reiter, öffentlichkeit, ehre, zeugenaussage, persönlichkeitsrecht

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 315/13
vom
21. August 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch die
Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-
chen vom 4. Juli 2013 - 1 U 189/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwer
t: 200.000 €
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort-
bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-
forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass das allge-
meine Persönlichkeitsrecht des Klägers auch durch die Zeugenaussage des
Kriminalbeamten Sattler vor dem Landgericht M. nicht verletzt wurde.
Zwar begegnet es Zweifeln, soweit das Berufungsgericht meint, die Aussage
des Beamten sei nicht seiner hoheitlichen Tätigkeit zuzuordnen. Die Entschei-
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dung wird jedoch durch die vom Oberlandesgericht ergänzend in Bezug ge-
nommene Erwägung des Landgerichts getragen, durch die Bekundungen des
Beamten sei der Kläger nicht in seiner persönlichen Ehre beeinträchtigt worden.
Der Zeuge hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, der Kläger habe den Gang des
Ermittlungsverfahrens zielgerichtet beeinflusst oder durch die bereits vor Einlei-
tung des Ermittlungsverfahrens erfolgte Parteispende beeinflussen wollen. Die
subjektive Einschätzung des Zeugen, er sei durch Weisungen der Staatsan-
waltschaft in seiner polizeilichen Ermittlungstätigkeit eingeschränkt worden,
stellt keine Herabsetzung des Klägers dar und ist nicht geeignet, sich abträglich
auf dessen Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 11. März
2008 - VI ZR 189/06, NJW-RR 2008, 913 Rn. 13, 24).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann
Seiters
Tombrink
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.12.2012 - 15 O 30151/11 -
OLG München, Entscheidung vom 04.07.2013 - 1 U 189/13 -
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