Urteil des BGH vom 14.01.2014

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, nichteinhaltung der frist, rechtliches gehör, kontrolle, nummer, übermittlung, anweisung, akte, gerät, fax

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 40/13
vom
14. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VIII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 8. August 2013
aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ge-
gen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer -
vom 18. April 2013 gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 35.0
00 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertra-
ges und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage im We-
sentlichen stattgegeben. Der Beklagte hat gegen das ihm am 24. April 2013
zugestellte erstinstanzliche Urteil durch seinen Prozessbevollmächtigten recht-
zeitig Berufung eingelegt. Am 24. Juni 2013 ist auf dem Faxgerät des Landge-
1
- 3 -
richts Nürnberg-Fürth mit der Faxnummer 0911-12020 ein an das Oberlandes-
gericht Nürnberg gerichteter Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklag-
ten eingegangen, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu
verlängern. Bei diesem Faxgerät handelt es sich um das Gerät der 7., 8., 16.
und 19. Zivilkammer sowie der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts,
nicht um ein Gerät des Oberlandesgerichts Nürnberg oder der gemeinsamen
Einlaufstelle der Nürnberger Justizbehörden. Nach Weiterleitung durch die Ge-
schäftsstelle ist der Verlängerungsantrag am 25. Juni 2013 bei der gemeinsa-
men Einlaufstelle der Nürnberger Justizbehörden eingegangen. Mit Schriftsatz
seines Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli 2013, der beim Berufungsgericht
am gleichen Tag per Fax eingegangen ist, hat der Beklagte die Berufung be-
gründet und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist
begehrt.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit
Beschluss vom 8. August 2013 zurückgewiesen und die Berufung als unzuläs-
sig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Beklagten keine
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung gewährt
werden könne, weil die Nichteinhaltung der Frist auf einem ihm zuzurechnen-
den Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhe. Denn der Prozess-
bevollmächtigte des Beklagten habe keine hinreichenden organisatorischen
Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle getroffen. Zwar habe er
glaubhaft gemacht, dass eine allgemeine Büroanweisung bestehe, wonach die
Telefaxnummer der Empfangsstelle entweder einem in der Akte befindlichen
zeitnahen Schriftstück des Gerichts oder der Homepage des Gerichts zu ent-
nehmen und der Sendebericht nach Absenden des Faxes auf die richtige
Adressierung, die korrekte Übernahme der Telefaxnummer und deren korrekte
Zuordnung zum Empfängergericht zu überprüfen sei. Es fehlten aber geeignete
Anweisungen, die sicherstellen könnten, dass das der anwaltlichen Akte ent-
2
- 4 -
nommene Schreiben des Ausgangsgerichts, dessen Briefkopf die Faxnummer
entnommen worden sei, bei der späteren Kontrolle des Sendeberichts nicht
nochmals versehentlich zur Grundlage der Kontrolle gemacht werde. Der nahe-
liegenden und in der Gerichtspraxis wiederholt auftretenden Gefahr, dass die
gesuchte Faxnummer des Berufungsgerichts einem Schreiben des Ausgangs-
gerichts entnommen werde und der Fehler auch bei der nachträglichen Kontrol-
le unbemerkt bleibe, sei nicht entgegengewirkt worden.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung
in die versäumte Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO).
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaf-
te Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert
ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Ver-
fahrensgrundrechte des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-
schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorg-
faltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchst-
richterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den
Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutba-
rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren
(st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011,
3
4
- 5 -
865 Rn. 6; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 5; vom
26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass
der Beklagte die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat und auch der
Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht rechtzeitig vor
Fristablauf beim Berufungsgericht eingegangen ist. Entgegen der Ansicht der
Rechtsbeschwerde hat die Übermittlung des Fristverlängerungsantrags an die
hier angewählte Faxnummer des Landgerichts die Frist nicht gewahrt, weil die-
se Faxnummer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Ge-
meinsamen Postannahmestelle der Nürnberger Justizbehörden gehörte. Inso-
weit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den von der Rechtsbe-
schwerde zitierten Fällen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB
27/12, MDR 2013, 1186 Rn. 12 unter Hinweis auf BVerfG, NJW-RR 2008, 446).
Denn in jenen Fällen war jeweils einer der besonders bestimmten Telefaxan-
schlüsse der beteiligten Behörden und Gerichte angewählt worden, die nach
einer Gemeinsamen Anordnung der Behördenleiter zugleich als Anschlüsse der
anderen Behörden und Gerichte galten; deshalb waren die bei einem dieser
Anschlüsse eingehenden Telefaxschreiben als bei der Geschäftsstelle der je-
weils angeschriebenen Behörden- oder Gerichtsstelle eingegangen anzusehen.
Hier ist indes der Fristverlängerungsantrag nicht an einen derartigen besonders
bestimmten Faxanschluss übermittelt worden.
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch den Wiedereinsetzungs-
antrag des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Anforde-
rungen, die an die Ausgangskontrolle bei einem per Fax übermittelten fristge-
bundenen Schriftsatz zu stellen sind, überspannt. Die fehlerhafte Übermittlung
5
6
7
- 6 -
des Fristverlängerungsantrags an das Landgericht beruht allein auf einem dem
Beklagten nicht zuzurechnenden Verschulden der Büroangestellten seines Pro-
zessbevollmächtigten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es ausreichend
(und im Übrigen auch geboten), die Faxnummer des Adressatgerichts - soweit
möglich - dem letzten in der Handakte befindlichen (zeitnahen) Schreiben des
Adressatgerichts zu entnehmen und auch die anschließende Kontrolle des
Sendeberichts darauf, ob die richtige Nummer des Adressatgerichts gewählt
wurde, anhand dieses Schreibens vorzunehmen (BGH, Beschlüsse vom
17. August 2011 - VIII ZB 39/10, NJW-RR 2011, 1557 Rn. 11; vom 14. Oktober
2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einer derartigen Vorge-
hensweise eine erhöhte Fehleranfälligkeit dahin bestehe, dass versehentlich die
Faxnummer einem Schreiben des Ausgangsgerichts (statt des Adressatge-
richts) entnommen werde und sich der Fehler bei der Kontrolle wiederhole, teilt
der Senat nicht. Das Adressatgericht - Oberlandesgericht Nürnberg - ist auf
dem Fristverlängerungsantrag des Beklagten vom 24. Juni 2013 zutreffend an-
gegeben. Die (theoretische) Möglichkeit, dass aufgrund eines Versehens die
Nummer des Ausgangsgerichts - hier des Landgerichts Nürnberg-Fürth - ermit-
telt und verwendet wird und sich der Fehler anschließend bei der Ausgangskon-
trolle wiederholt, besteht auch bei der Anweisung, die Faxnummer über die
Homepage des Adressatgerichts zu ermitteln. Jedenfalls darf ein Rechtsanwalt
darauf vertrauen, dass eine erfahrene Büroangestellte, die bisher zuverlässig
gearbeitet hat, die allgemeine Anweisung, die Faxnummer des Adressatgerichts
aus einem bei der Handakte befindlichen Schreiben dieses Gerichts herauszu-
suchen und den Sendebericht anschließend anhand dieses Schreibens noch
einmal auf die richtige Faxnummer des Adressatgerichts zu kontrollieren, zuver-
8
9
- 7 -
lässig ausführen wird. Dass entsprechende Anweisungen im Büro des Pro-
zessbevollmächtigten des Beklagten bestanden, ist durch die eidesstattliche
Versicherung der Bürokraft glaubhaft gemacht. Der gleichwohl unterlaufene
Fehler beim Heraussuchen und der Kontrolle der verwendeten Nummer beruht
daher auf einem dem Beklagten nicht zuzurechnenden Versehen der Büroan-
gestellten und nicht auf einem Organisationsverschulden seines Prozessbe-
vollmächtigten.
Da der Beklagte die versäumte Prozesshandlung vor Ablauf der begehr-
ten Fristverlängerung nachgeholt hat (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), war seinem
Wiedereinsetzungsantrag zu entsprechen.
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.04.2013 - 7 O 9285/11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.08.2013 - 4 U 1044/13 -
10