Urteil des BGH vom 31.07.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 212/01
Verkündet am:
10. Januar 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VwVfG § 28 Abs. 1 Nr. 4; VwVfG § 45 Abs. 3; VwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 5
a) Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Absehens von einer Anhörung vor
dem Erlaß eines Umlegungsbeschlusses, durch den einzelne Grund-
eigentümer besonders (nachteilig) betroffen werden.
b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts (hier: Umlegungs-
beschluß), wenn die erforderliche Anhörung vor dem Erlaß des Ver-
waltungsakts unterblieben ist (Anschluß an BVerfG Beschluß vom
31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 - DVBl. 2001, 1747; gegen BGHZ 144,
210).
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c) Der Verbotstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG betrifft das Auf-
sichtsratmitglied einer am Verwaltungsverfahren beteiligten juristi-
schen Person (hier: Grundstücksgesellschaft) auch dann, wenn diese
zu 100 % der das Verwaltungsverfahren betreibenden Körperschaft
(hier: Gemeinde als Umlegungsstelle) gehört.
BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 212/01 - OLG Dresden
LG Chemnitz
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Die Revision des Beteiligten zu 3 gegen das Urteil des Senats für
Baulandsachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. April
1999 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Umlegungsausschuß der Stadt C. (Beteiligter zu 3) beschloß am
9. September 1997 die Einleitung der Umlegung für das im Westen an die C.
angrenzende Gebiet "K. 25", in dem auch das den Beteiligten zu 1 und 2 gehö-
rende Flurstück 468 der Gemarkung Sch. (F. Straße 35) liegt. Der Umlegungs-
beschluß wurde am 12. September 1997 im Amtsblatt der Stadt C. bekannt
gemacht.
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Im Anschluß an einen Schriftwechsel, wegen dessen Inhalt auf den Tat-
bestand des ersten Revisionsurteils des Senats vom 13. April 2000 (III ZR
165/99 - BGHZ 144, 210) verwiesen wird, legten die Beteiligten zu 1 und 2 am
9. Dezember 1997 Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluß vom 9. Sep-
tember 1997 ein und beantragten vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist. Zur Begründung
machten sie unter anderem geltend, sie hätten erst am 4. Dezember 1997 te-
lefonisch erfahren, daß der Umlegungsausschuß sich über die von ihnen ge-
äußerten Bedenken hinwegsetzen wolle. Das Regierungspräsidium wies den
Widerspruch der Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig (verfristet) zurück.
Den hiergegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf gericht-
liche Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) zurück-
gewiesen. Auf die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Oberlandesge-
richt (Senat für Baulandsachen) unter Gewährung von Widereinsetzung in den
vorigen Stand den Umlegungsbeschluß aufgehoben. Mit der hiergegen ge-
richteten Revision erstrebt der Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung des Urteils
der Kammer für Baulandsachen. Das erste Revisionsurteil des Senats vom
13. April 2000, das dem Revisionsantrag des Beteiligten zu 3 entsprach (abge-
druckt in BGHZ 144, 210), ist durch Beschluß der 3. Kammer des Ersten Se-
nats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2001 (DVBl. 2001, 1747)
aufgehoben worden.
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Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Zu Recht hat das Berufungsgericht den Widerspruch der Beteiligten zu 1
und 2 gegen den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 als zulässig
behandelt.
1.
Allerdings haben - wie im ersten Revisionsurteil im einzelnen ausgeführt
wird - die Beteiligten zu 1 und 2 die Frist für einen Widerspruch gegen den
Umlegungsbeschluß versäumt.
2.
Indessen hält die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beteiligten
zu 1 und 2 wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung des Widerspruchs
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der rechtlichen Nach-
prüfung stand. Es hat zutreffend angenommen, daß den Beteiligten zu 1 und 2
die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG zugute kommt.
a) Nach dieser Bestimmung, die auch auf die Wiedereinsetzung für den
Widerspruch gemäß § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO anzu-
wenden ist, gilt unter anderem dann, wenn die erforderliche Anhörung eines
Beteiligten vor Erlaß eines Verwaltungsaktes unterblieben und dadurch die
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rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden ist, die Ver-
säumung als nicht verschuldet (Satz 1); das für die Wiedereinsetzungsfrist
("nach § 32 Abs. 2") maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung
der unterlassenen Verfahrenshandlung ein (Satz 2).
b) Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht hier einen solchen An-
hörungsmangel an. Zwar sieht § 28 Abs. 2 Nr. 4 des in Sachsen gemäß § 1
SächsVwVfG geltenden Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vor, daß
(u.a.) vor dem Erlaß einer Allgemeinverfügung, als die sich der Umlegungsbe-
schluß regelmäßig darstellt (Dieterich, Baulandumlegung 4. Aufl. Rn. 126), von
der Anhörung abgesehen werden kann, wenn sie nach den Umständen des
Einzelfalles nicht geboten ist. Bei der betreffenden Beurteilung ist jedoch ein
strenger Maßstab anzulegen (Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG
6. Aufl. § 28 Rn. 47 m.w.N.). Im übrigen ergibt sich für die gegebenenfalls der
Verwaltung eröffnete Ermessensentscheidung das Erfordernis, daß zusätzlich
eine Abwägung der für und der gegen die Anhörung sprechenden Umstände
unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgen muß (Bonk/
Kallerhoff aaO). Im Streitfall stellt das Berufungsgericht bereits einen "Ermes-
sensausfall" des Umlegungsausschusses in bezug auf eine vorherige Anhö-
rung der Beteiligten zu 1 und 2 fest, ohne daß die Revision des Beteiligten zu 3
dies begründet angreift. Darüber hinaus führt das Berufungsgericht besondere
(gewichtige) Umstände an, die im Streitfall einer Beurteilung, die vorherige An-
hörung der Beteiligten zu 1 und 2 sei nicht geboten, gerade entgegenstanden:
Danach lag es für den Umlegungsausschuß auf der Hand, daß die Beteiligten
zu 1 und 2 besonders (nachteilig) von der angestrebten Umlegung betroffen
sein würden, weil beabsichtigt war, ihr Grundstück im Rahmen des Umle-
gungsverfahrens mit einer Abstandsflächenbaulast zu belasten, um auf diese
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Weise das benachbarte Bauvorhaben der Beteiligten zu 4 voranzubringen und
es rechtlich abzusichern. Die Revision des Beteiligten zu 3 rügt zwar, die Fest-
stellungen des Berufungsgerichts, aus denen sich - von vornherein - die be-
sondere "Betroffenheit" der Beteiligten zu 1und 2 durch das beabsichtigte Um-
legungsverfahren ergab, beruhten auf Rechts- und Verfahrensfehlern, sie ver-
mag aber in diesem Zusammenhang durchgreifende Mängel nicht aufzuzeigen.
c) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß sich als
Folge dieses Anhörungsmangels ergibt, daß die Versäumung der Wider-
spruchsfrist durch die Beteiligten zu 1 und 2 nach § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG
als nicht verschuldet gilt.
aa) Der Anhörungsmangel war, wie schon im ersten Revisionsurteil des
Senats ausgeführt worden ist, (mit)ursächlich dafür, daß die Beteiligten zu 1
und 2 den - durch ortsübliche Bekanntmachung wirksam gewordenen - Umle-
gungsbeschluß nicht fristgerecht (§§ 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, 70 Abs. 1 Satz 1
VwGO) mit einem Widerspruch angefochten haben.
bb) Der Senat hat zwar in seinem ersten Revisionsurteil angenommen,
die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG greife nur so lange ein, als ein Ursachen-
zusammenhang zwischen dem Anhörungsmangel und dem (weiteren) Unter-
bleiben der Anfechtung gegeben sei; wer - wie hier die Beteiligten zu 1 und 2 -
mit einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Versäumung der Anfechtung
eines öffentlich bekannt gemachten Umlegungsbeschlusses anführe, im Falle
einer vorherigen Anhörung wäre ihm der Erlaß des Umlegungsbeschlusses
nicht entgangen und er hätte ihn rechtzeitig angefochten, könne von dem Zeit-
punkt an nicht mehr als an einer Nachholung der Anfechtung "gehindert" ange-
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sehen werden, zu dem ihm der Umlegungsbeschluß und dessen wesentliche
Zielsetzung persönlich bekannt gegeben worden sei (BGHZ 144, 210 = LM
VwVfG Nr. 18 m. Anm. Manssen = JR 2001, 366 m. Anm. Ennuschat = NJ
2000, 599 m. Anm. Flint). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch auf die
Verfassungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ausgesprochen, daß eine
solche Auslegung mit dem Wortlaut von § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht ver-
einbar sei und gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße (Beschluß vom 31. Juli 2001
- 1 BvR 1061/00 - DVBl. 2001, 1747). Daran ist der Senat gebunden.
II.
Auch die vom Berufungsgericht getroffene Sachentscheidung ist nicht zu
beanstanden. Es hat den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 mit
Recht aufgehoben, denn der Beschluß ist rechtswidrig und verletzt die Betei-
ligten zu 1 und 2 in ihrem Eigentum.
1.
Auf die vom Berufungsgericht geäußerten - jedoch nicht abschließen-
den - materiellrechtlichen Bedenken gegen den Umlegungsbeschluß unter dem
Gesichtspunkt, daß die Baulandumlegung nach den §§ 45 ff BauGB als eine
verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigen-
tums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) auf die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
in dem betroffenen Gebiet - im Sinne eines Ausgleichs der insoweit gleichge-
richteten privaten Interessen, nicht im Sinne der einseitigen Durchsetzung ei-
nes "Fremdinteresses" - abzielen muß (vgl. BVerfG ZfIR 2001, 756; Senat
BGHZ 113, 139, 143), kommt es nicht an.
- 9 -
2.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, leidet der Umlegungsbe-
schluß nämlich schon an dem formellen Fehler, daß an ihm eine gemäß § 20
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 1 VwVfG ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
wobei die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne diesen Verfahrensmangel
die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. § 46 VwVfG; BVerwGE 69,
256, 269 f).
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der am Umle-
gungsbeschluß mitwirkende Vorsitzende des Umlegungsausschusses - ein Bei-
geordneter der Stadt C. - seinerzeit auch Vorsitzender des Aufsichtsrats der
Grundstücks- und Gebäudewirtschaftsgesellschaft mbH (G.G. GmbH; Alleinge-
sellschafterin: die Stadt C.), einer (damaligen) Eigentümerin von Grundbesitz in
dem als Umlegungsgebiet in Betracht gezogenen Bereich.
b) Mithin war der Verbotstatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
Halbs. 1 VwVfG gegeben, wonach in einem Verwaltungsverfahren für eine Be-
hörde unter anderem nicht tätig werden darf, wer bei einem Beteiligten als Mit-
glied des Aufsichtsrats tätig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts, der der Senat sich anschließt, stellt die Vorschrift nicht
darauf ab, ob der Amtsträger dem Aufsichtsrat einer verfahrensbeteiligten
Gesellschaft in privatem Interesse oder in amtlicher Eigenschaft angehört
(BVerwGE 69, 256, 263 ff, 265; BVerwG NVwZ 1988, 530). Der für diese Aus-
legung vor allem maßgebliche Gesichtspunkt, daß Ausschluß- und Befange n-
heitsregelungen grundsätzlich nicht nur Bedeutung haben, wenn eine Interes-
senkollision wirklich vorliegt, sondern darauf abzielen, daß schon der "böse
Schein" möglicher Parteilichkeit vermieden wird (BVerwGE 69, 256, 266),
kommt entgegen der Auffassung der Revision auch im Streitfall zum Tragen,
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unbeschadet des Umstandes, daß die G.G. GmbH eine 100 %ige Tochter der
Stadt C. war.
Der zuletzt erörterte Umstand führt auch im Blick auf den zweiten Halb-
satz von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwVfG zu keiner anderen Beurteilung. Da-
nach gilt das beschriebene Mitwirkungsverbot nicht "für den, dessen Anstel-
lungskörperschaft Beteiligte ist". Mit dieser Ausnahme soll verhindert werden,
daß ganze Behörden lahmgelegt werden und ihre Bediensteten und Funktion-
sträger von einer Aufgabenwahrnehmung gegenüber ihrer Anstellungskörper-
schaft ausgeschlossen wären (vgl. Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs
VwVfG 6. Aufl. § 20 Rn. 38; Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. § 20 Rn. 30; als
Beispiel wird die Bearbeitung eines Baugenehmigungsantrags des Kreises
durch den Oberkreisdirektor als Genehmigungsbehörde genannt). Die Aus-
nahmeregelung ist nach ihrer Zwecksetzung nicht analog auf den Fall anzu-
wenden, daß ein Amtsträger aufgrund seiner Dienstfunktion zur Wahrnehmung
öffentlicher Interessen Mitglied des Vorstands usw. ist (Bonk/Schmitz aaO;
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Ramsauer aaO). Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden Fall einer
100 %igen Beteiligung der Anstellungskörperschaft des Amtsträgers/Organs an
der von dem Verwaltungsverfahren betroffenen Gesellschaft.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr