Urteil des BGH vom 29.04.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 137/13
Verkündet am:
29. April 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 823 Ah; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; MRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1
Zur Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eines
Kindes durch Bekanntgabe des zwischen ihm und einem bekannten Fern-
sehmoderator bestehenden Kindschaftsverhältnisses.
BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter
Offenloch
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-
senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. Dezember
2012 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landge-
richts Hamburg vom 29. Juni 2012 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die im Zeitpunkt der Berichterstattung 12 Jahre alte Tochter des Fern-
sehmoderators Günther J. nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Bekannt-
gabe des zu Günther J. bestehenden Kindschaftsverhältnisses in Anspruch.
Im Jahr 2000 wurde die Klägerin von Günther J. und seiner Ehefrau
Thea S.-J. als Kind angenommen. Die Klägerin trägt den Familiennamen S.
Über das Kindschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und Günther J. wurde bis
in das Jahr 2009 in verschiedenen Presseveröffentlichungen unter Angabe des
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Vornamens der Klägerin, ihres Alters und des Namens ihrer Eltern berichtet. In
der Ausgabe der Zeitschrift "Frau im Spiegel" vom 8. Juli 2011 veröffentlichte
die Beklagte unter der Überschrift "Gefragt wie ein Popstar" einen Bericht über
einen Auftritt von Günther J. im Rahmen des sogenannten "Zeitcampus" in der
Frankfurter Goethe-Universität. Darin hieß es unter voller Namensnennung u.a.:
"Zurückhaltender ist er, was sein Privatleben angeht. Er ist mit Diplompädago-
gin Thea S., 50, verheiratet. Das Paar hat vier Kinder, die leiblichen Töchter
Svenja, 22, und Kristin, 18, dazu die Adoptivtöchter Katja, 14, und Mascha, 21."
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, zu veröf-
fentlichen, dass die Klägerin ein Kind von Günther J. ist. Die hiergegen gerich-
tete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelasse-
nen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die
Beklagte ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm § 823 Abs. 1 BGB,
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Veröffentlichung zu, sie sei
die Tochter von Günther J. Die Klägerin werde in dem beanstandeten Artikel
identifizierbar bezeichnet. Der Leser könne aufgrund des Umstands, dass die
Kinder von Günther J. in der absteigenden Reihenfolge ihres Lebensalters auf-
geführt seien, erkennen, dass es sich bei der fehlerhaften Angabe des Lebens-
alters der Klägerin um einen Zahlendreher ("21" statt "12") handle. Das Interes-
se der Klägerin daran, dass nicht verbreitet werde, dass sie die Tochter eines
bekannten Fernsehmoderators sei, überwiege das Interesse der Beklagten da-
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ran, diesen Umstand öffentlich zu machen. Die Klägerin habe keinen Anlass
dazu gegeben, dass über sie in identifizierbarer Weise berichtet werde. Zwar
gehöre die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer bestimmten Familie eher zur
Sozialsphäre als zur Privatsphäre. Aber auch die Sozialsphäre sei nicht dem
grenzenlosen Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt. Dabei sei maßgebend, ob
über Verhaltensweisen oder Verhältnisse der betroffenen Person berichtet wer-
de, die auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen seien. Um derartige Verhal-
tensweisen gehe es hier aber nicht. Die Klägerin sei als Kind unter 14 Jahren
besonders schutzwürdig und habe ein besonderes Interesse daran, in dieser
Phase ihrer Entwicklung nicht dadurch beeinträchtigt zu werden, dass die Blicke
der Öffentlichkeit auf sie gelenkt würden und sie sich in ihrer Umwelt nicht un-
befangen verhalten könne. Durch die Entscheidung ihrer Eltern, sie nicht an der
Prominenz ihres Vaters teilhaben zu lassen, erfahre ihr allgemeines Persönlich-
keitsrecht eine Verstärkung durch den besonderen Grundrechtsschutz aus
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Demgegenüber bestehe ein berechtigtes Interesse der
Öffentlichkeit, über die Klägerin informiert zu werden, allenfalls in so geringem
Maße, dass es das Schutzinteresse der Klägerin nicht zu überwiegen vermöge.
Veröffentlichungen über die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin
könnten auch erfolgen, ohne dass über die Klägerin in einer Weise berichtet
werde, die sie für Dritte erkennbar mache.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die
Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Bekanntgabe des zwischen ihr
und Günther J. bestehenden Kindschaftsverhältnisses zu.
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1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis allerdings zu Recht angenom-
men, dass die Klägerin durch die Bekanntgabe ihres Vornamens, ihres Alters
und des zwischen ihr und Günther J. bestehenden Kindschaftsverhältnisses in
ihrem in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten
allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Betroffenes Schutzgut ist
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das über den Schutz der Pri-
vatsphäre des Einzelnen hinausgeht und ihm die Befugnis gibt, grundsätzlich
selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu be-
stimmen. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende
Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann
und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart wer-
den (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58,
zur Veröffentlichung in BGHZ 198, 346 bestimmt; vom 13. Juni 2009 - VI ZR
196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28; vom 23. November 1990 - VI ZR 104/90, AfP
1991, 416, 417; BVerfGE 65, 1, 43). Allerdings gewährt es dem Einzelnen kein
unbeschränktes dingliches Herrschaftsrecht über bestimmte Informationen,
sondern findet seine Grenze in den Rechten Dritter - beispielsweise auf Mei-
nungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl.
Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 13;
BVerfGE 84, 192, 195; BVerfG, WM 2013, 1772, 1773 f.).
2. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist aber
nicht rechtswidrig. Das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit
überwiegt das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlich-
keit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit nicht.
a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmen-
rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine
Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt
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werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen
Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persön-
lichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffe-
nen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurtei-
le vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, AfP 2014, 135 Rn. 22; vom 5. No-
vember 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 13; vom 13. November 1990
- VI ZR 104/90, AfP 1991, 416, 417).
b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1
EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit mit
dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf
Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Dabei war zu Gunsten der Klägerin
in die Abwägung einzustellen, dass sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung erst
12 Jahre alt war. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst
zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsent-
faltung kann durch die Berichterstattung empfindlicher gestört werden als die
von Erwachsenen. Dabei kann eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
eines Kindes nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheb-
lichen Einwirkungen Dritter bemerkt. Eine Beeinträchtigung ist vielmehr schon
dann gegeben, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten
und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begeg-
net wird oder es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht (vgl.
Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 17
mwN).
Zu Gunsten der Beklagten fällt dagegen ausschlaggebend ins Gewicht,
dass die in der angegriffenen Berichterstattung mitgeteilten Informationen über
die Klägerin bereits vor der Veröffentlichung einer breiten Öffentlichkeit bekannt
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waren und die Sicht auf die Klägerin prägten. Nach den Feststellungen des
Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, waren in den
Jahren 2000, 2001 und 2006 bis 2009 jedenfalls elf Presseberichte in unter-
schiedlichen - jeweils auflagenstarken und breite Bevölkerungsschichten errei-
chenden - Medien erschienen, in denen im Zusammenhang mit einer Berichter-
stattung über den prominenten Vater der Klägerin ihr Vorname, Alter und das
zwischen ihr und Günther J. bestehende Kindschaftsverhältnis mitgeteilt wur-
den.
So berichtete die Rheinische Post in einem Beitrag vom 7. Mai 2000 un-
ter voller Namensnennung über die Adoption der ""
durch Günther J. und seine Lebensgefährtin Thea.
Im Hamburger Abendblatt vom 9. Juli 2001 wurde eine ausführliche und
mit Fotos von Günther J. und seiner Lebensgefährtin sowie der von ihnen be-
wohnten Villa bebilderte Reportage mit dem Titel "
ver-
öffentlicht, die nähere Einblicke in sein Familienleben gewährt. In dem Artikel
heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "
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." Unter dem Foto von
Günther J. und seiner Lebensgefährtin heißt es: ".
"
In einem Beitrag auf Focus Online vom 1. Juli 2006 wird unter dem Titel
"" das Ergebnis einer (angeblichen) Befragung
von Kino- und Fernsehstars mit schulpflichtigen Kindern wiedergegeben. Darin
heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "
: "
".
In einem Beitrag vom 27. Dezember 2006 auf Spiegel Online wird unter
voller Namensnennung berichtet, dass Günther J. seiner Frau Thea S. und sei-
nen vier - jeweils namentlich benannten - Töchtern zuliebe zum ersten Mal auf
die Moderation der Vier-Schanzen-Tournee im Fernsehen verzichte. Dabei wird
auf die Adoption der Klägerin im Jahr 2000 hingewiesen.
Im manager magazin vom 10. Juli 2007 wurde ein umfassender, mit sie-
ben Fotos von Günther J. bebilderter Artikel mit dem Titel "" veröf-
fentlicht, der sich mit der Frage befasst, was jeder Manager von Günther J. ler-
nen könne. Günther J. wird umfassend charakterisiert. Unter ""
heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "
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." Unter
"" wird berichtet, wie Günther J. seine Töchter "
" erzieht und ihnen Bildung und Werte vermittelt.
Die Berichterstattung im manager magazin ist Gegenstand eines Bei-
trags in der Berliner Zeitung vom 30. April 2007. Darin heißt es unter voller Na-
mensnennung u.a.: ""
" Der Beitrag ist mit einem Foto von Günther J. und
seiner Lebensgefährtin bebildert, unter dem ausgeführt wird: "
In einem Beitrag der Berliner Zeitung vom 7. Juli 2006 wird unter Hinweis
auf die im Jahr 2000 erfolgte Adoption der "" unter voller Na-
mensnennung über die Hochzeit von Günther J. und seiner Lebensgefährtin
Thea S. berichtet.
Die Hochzeit des Fernsehmoderators ist auch Gegenstand einer Bericht-
erstattung in der Berliner Morgenpost vom 10. Juni 2008, in der unter voller
Namensnennung u.a. darauf hingewiesen wird, dass Günther J. und Thea S.
zwei adoptierte Kinder haben, "".
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In einem Beitrag in der Berliner Zeitung vom 30. Juni 2007 wird über ei-
nen Auftritt von Günther J. in der Talkshow "Maybrit Illner" berichtet. Darin heißt
es unter voller Namensnennung u.a.: "
"
Ein Beitrag auf Bild.de vom 13. April 2009 befasst sich mit dem Schicksal
"". Darin heißt es unter voller Namensnennung
u.a.: "
."
In einem Beitrag von TV Spielfilm aus dem Jahr 2009 werden die promi-
nenten Adoptivväter Günther J. und Thomas G. verglichen. Darin heißt es unter
voller Namensnennung u.a.: "
"
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Der Name der Klägerin, ihr Alter und das zwischen ihr und Günther J.
bestehende Kindschaftsverhältnis waren damit bereits vor der Veröffentlichung
einer großen Zahl von Personen bekannt geworden, die sie ihrerseits weiterge-
ben konnten. Die Klägerin hatte ihre Anonymität vor der angegriffenen Bericht-
erstattung verloren; angesichts der Kürze der zwischen den letzten Vorveröf-
fentlichungen und der angegriffenen Berichterstattung liegenden Zeit hatte sie
ihre Anonymität noch nicht wieder erlangt. Die angegriffene Berichterstattung
fügte dem nichts Neues hinzu und hatte damit keinen eigenständigen Verlet-
zungsgehalt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999,
1250, 1252; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 33; EGMR, NJW 1999, 1315, 1318).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Veröffentli-
chung der bereits bekannten Informationen auch nicht deshalb rechtswidrig,
weil ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht bestehe und
Veröffentlichungen über die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin
erfolgen könnten, ohne dass der Vorname und das Alter der Klägerin mitgeteilt
würden. Zwar wertet die Veröffentlichung der persönlichen Daten der Klägerin
den Artikel über den Auftritt von Günther J. beim Campus-Talk an der Goethe-
Universität nur in seinem Unterhaltungswert auf und macht ihn anschaulicher.
Es gehört aber zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien
im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können,
was sie des öffentlichen Interesses wert halten und was nicht. Dabei können
auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen oder über ihren
sozialen Kontext, am Schutz der Meinungsfreiheit teilnehmen (vgl. Senatsurteile
vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 19; vom 10. März
2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR
307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06, AfP
2008, 606 Rn. 13). Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt
des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbe-
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stimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persön-
lichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grund-
recht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzu-
stellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse
lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011
- VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 27; BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 28; AfP 2010,
365 Rn. 29).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Galke
Diederichsen
Pauge
von Pentz
Offenloch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2012 - 324 O 201/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2012 - 7 U 67/12 -
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