Urteil des BGH vom 26.08.2014

BGH: einstweilige verfügung, erlass, reiter

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 40/14
vom
26. August 2014
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die
Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin
Dr. Oehler
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine
Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des Landgerichts Traunstein - 2. Zivilkammer - vom
7. August 2014 - 7 T 2916/14 - zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin und
eine Rechtsbeschwerde, in die das vorgesehene Rechtsmittel umgedeutet wer-
den könnte, haben jedoch keine Erfolgsaussicht. Die Antragstellerin hat eine
einstweilige Verfügung beantragt. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instan-
zenzugs die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 27. Fe-
bruar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f). Überdies ist eine Rechtsbe-
schwerde nur statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat
(§ 574 Abs. 1 ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im
Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das
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Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.:
BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 34/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Herrmann
Remmert
Vorinstanz:
LG Traunstein, Entscheidung vom 07.08.2014 - 7 T 2916/14 -