Urteil des BGH vom 09.11.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 391/10
vom
9. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan-
walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 26. Mai 2010 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Waffe zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge des Ange-
klagten erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem
Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-
nat, dass die für die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens erforderliche Ei-
gennützigkeit den Urteilsgründen auch deshalb noch hinreichend zu entnehmen
ist, weil das Landgericht im Rahmen der Strafrahmenbestimmung zu Gunsten
des Angeklagten u.a. berücksichtigt hat, dass dieser "nach seinen Angaben aus
Geldnot gehandelt" habe. Die sich hieraus ergebende Gewinnerzielungsabsicht
trägt den Schuldspruch auch dann, wenn die Betäubungsmittelverkäufe für einen
nicht ermittelten Hintermann erfolgten.
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Ferner gibt die Tatsache, dass das Landgericht wegen Angaben des An-
geklagten "in der Hauptverhandlung" die "Milderungsmöglichkeit des § 31 BtMG
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i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB" erwogen hat, Anlass zu dem Hinweis, dass mit Inkraft-
treten des 43. StrÄndG zum 1. September 2009 (BGBl. I 2288) eine erstmals in
der Hauptverhandlung geleistete Aufklärungshilfe präkludiert ist (§ 31 Satz 2
BtMG nF, § 46a Abs. 3 StGB, vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010
- 3 StR 65/10, NStZ 2010, 523) und dass eine - hier im Ergebnis zu recht ver-
neinte - Milderung nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen gewesen
wäre (§ 31 Satz 1 BtMG nF).
Becker
Pfister
von Lienen
Sost Scheible
Hubert