Urteil des BGH vom 05.05.2008

BGH (baden, zpo, glaubhaftmachung, unterlagen, begründung, pauschal, vergleichsrechnung, schuldner, anlass, ehefrau)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 145/08
vom
30. September 2010
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 30. September 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Baden-Baden vom 5. Mai 2008 wird auf Kosten
der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-
gesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 309 Abs. 2 Satz 3
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensgrund-
rechtsverletzungen liegen nicht vor.
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Soweit gerügt wird, das Beschwerdegericht habe der Gläubigerin keine
Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erstinstanzlichen Schriftsätzen des
Schuldners vom 29. November 2007 und vom 28. Januar 2008 gegeben, ver-
mag dies keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zu begründen. Der nunmehr
vorgebrachte Umstand, das Amtsgericht habe die vorstehend angeführten
Schriftsätze nicht der Gläubigerin zugeleitet, hätte vor dem Beschwerdegericht
geltend gemacht werden müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB
225/09, ZInsO 2010, 1156, 1157). Im Übrigen ergab sich das Bestreiten des
Bezuges von Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit für
S.L. und die Annahme der Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau des Schuldners
auch aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts, so dass die Gläubigerin auch
ohne Kenntnis von den beiden Schriftsätzen Anlass zu ergänzendem Vortrag
und Glaubhaftmachung hatte.
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Auch war das Beschwerdegericht unter dem Gesichtspunkt eines rechts-
staatlichen Verfahrens (vgl. BVerfG NJW 1996, 3202) nicht verpflichtet, den von
der Beschwerdebegründung nur am Rande erwähnten § 850h Abs. 2 ZPO aus-
drücklich in den Entscheidungsgründen anzusprechen.
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2. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich angesehene Frage
nach der Glaubhaftmachung im Verfahren nach § 309 InsO ist geklärt. Es ent-
spricht einhelliger Ansicht im Schrifttum, dass der Gläubiger die Gründe für
Hindernisse, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen, glaubhaft zu
machen hat (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. §
309 Rn.
26; Uh-
lenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 309 Rn. 94; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl.
§ 309 Rn. 26; Graf-Schlicker/Sabel, InsO 2. Aufl. § 309 Rn. 33 f; Wenzel, in
Kübler/Prütting/Bork, InsO § 309 Rn. 10). Behauptet ein Gläubiger, er werde
durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt, so wird es für die
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Glaubhaftmachung ausreichen, wenn der Gläubiger die erforderliche Ver-
gleichsrechnung auf der Grundlage der Informationen aufstellt, die in den vom
Schuldner eingereichten Unterlagen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO) enthalten
sind (HK-InsO/Landfermann, aaO). Hieraus folgt, dass er für zusätzliche Ver-
mögenswerte, die sich nicht aus den angeführten Unterlagen ergeben, zu-
nächst die Glaubhaftmachungslast trägt. Im Rahmen einzelfallbezogener tat-
richterlicher Würdigung konnte das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass
ein glaubhafter Vortrag zu den pauschal geltend gemachten Mehrbezügen nicht
dargetan wurde.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei-
zutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zulässig ist.
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Ganter Gehrlein Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 28.03.2008 - 11 IK 255/07 -
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 05.05.2008 - 2 T 37/08 -