Urteil des BGH vom 08.01.2014

BGH: versuch, anwendungsbereich, strafbarkeit, überprüfung, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 518/13
vom
8. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 13. Mai 2013
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und der
Körperverletzung in vier Fällen schuldig ist,
b) im Strafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe aufgeho-
ben; insoweit wird eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs
Monaten festgesetzt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung, versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverlet-
1
- 3 -
zung sowie Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung von Einzelfrei-
heitsstrafen aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und
Körperverletzung zu einer (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat
in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. a) Der Schuldspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Nach den landgerichtlichen Feststellungen schlug der
Angeklagte die Nebenklägerin mehrfach ins Gesicht, zog an ihren Haaren und
stieß sie um. So
dann zog er sie an den Beinen ins Wohnzimmer, „wo er eine
Obstschüssel aus Glas nahm und diese der Zeugin auf den Kopf schlagen woll-
te“ (UA S. 9). Dazu kam es jedoch nicht, weil der siebenjährige Sohn des Ange-
klagten laut zu schreien begann und der Angeklagte daraufhin von der Neben-
klägerin abließ.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hat das Landgericht zwar im
Ansatz zu Recht angenommen, dass - tateinheitlich zur (vorsätzlichen) Körper-
verletzung - auch eine Strafbarkeit wegen des Versuchs der gefährlichen Kör-
perverletzung in Betracht kam. Von diesem Versuch ist der Angeklagte jedoch
nach den Feststellungen strafbefreiend zurückgetreten. Da der Versuch unbe-
endet war, genügte dafür hier das bloße Nichtweiterhandeln des Angeklagten.
In einer neuen Hauptverhandlung sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten.
Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch.
b) Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Strafbemessung im
Fall II. 2 der Urteilsgründe aus. Dies zwingt hier jedoch nicht zur Aufhebung
2
3
4
- 4 -
und Zurückweisung der Sache an das Landgericht (siehe dazu BGH, Be-
schlüsse vom 7. November 2012 - 2 StR 331/12 und vom 8. Dezember 2004
- 1 StR 483/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 2; Meyer-
Goßner, StPO, 56. Aufl., § 354 Rn. 27, jeweils mwN). Der Senat kann vielmehr
ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst
entscheiden. Mit Blick auf die jeweils festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von
sechs Monaten für die im Jahr 2008 begangenen (weiteren) zwei Fälle der (ein-
fachen) Körperverletzung gegenüber der Nebenklägerin (UA S. 30 f.) kann aus-
geschlossen werden, dass die Strafkammer im Fall II. 2 der Urteilsgründe ohne
Berücksichtigung des Tatbestands der versuchten gefährlichen Körperverlet-
zung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als sechs Monate erkannt hätte. Auf
diese ist daher die Einzelstrafe festzusetzen.
c) Angesichts der Anzahl und der Höhe der hier verhängten Einzelstrafen
(ein Jahr sechs Monate und dreimal sechs Monate) und der aus einer anderen
Verurteilung einzubeziehenden Einzelfreiheitsstrafen (ein Jahr zwei Monate,
zehn Monate und acht Monate) ist auch auszuschließen, dass das Landgericht
bei Festsetzung einer Einzelstrafe von sechs Monaten im Fall II. 2 der Urteils-
gründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre und neun
Monate erkannt hätte.
5
- 5 -
2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht
unbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Fischer
Schmitt
Mutzbauer
Eschelbach
Zeng
6