Urteil des BGH vom 11.04.2002

BGH (zwangsvollstreckung, nachteil, antrag, zpo, verlust, vollstreckung, einstellung, vater, aussicht, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 308/01
vom
11. April 2002
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. April 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-
teil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
6. August 2001 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil zur Räumung und Her-
ausgabe des von ihr bewohnten, dem Kläger gehörenden Hauses verurteilt
worden. Mit der Revision erstrebt sie die Klageabweisung und beantragt, die
Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen
einzustellen.
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2
ZPO setzt u.a. voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu
ersetzenden Nachteil bringen würde. Dabei muß der Nachteil durch die Voll-
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streckung, nicht etwa schon durch die Tatsache des Titels selbst, eintreten
(vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 707 Rdn. 17 m.w.N.). Daran fehlt es
nach dem eigenen Vortrag der Beklagten.
Sie macht nämlich, gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung, geltend,
mit der Nennung konkreter Räumungsabsichten habe sich bei ihr eine gedank-
liche Fixierung und Identifizierung mit der von ihr als zutiefst ungerecht emp-
fundenen Auseinandersetzung mit zwei Söhnen und deren Vater, ihrem ge-
schiedenen Mann, entwickelt, die zu einer konkreten Suizidgefahr geführt ha-
be. Sie sehe den Verlust des Hauses als endgültigen Verlust und endgültige
Niederlage an. Daraus wird deutlich, daß der Grund für den geltend gemachten
Nachteil nicht die vorläufige Vollstreckung ist, sondern das Urteil selbst, das
die Beklagte nicht akzeptieren kann.
Unabhängig davon scheitert der Antrag auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung aber auch daran, daß die Revision keine Aussicht auf
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Erfolg bietet. Die Rügen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Beru-
fungsurteils greifen nicht durch.
Wenzel
Tropf
Krüger
Lemke
Gaier