Urteil des BGH vom 08.02.2007

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 156/06
vom
8. Februar 2007
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82
des Landgerichts Berlin vom 6. September 2006 wird auf Kosten
des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.006,88 € festgesetzt. Gerichtskosten für das Verfahren vor dem
Bundesgerichtshof werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner gemäß §§ 46a, 43
Abs. 1 WEG einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Das Amtsgericht hat den
Einspruch des Antragsgegners gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen.
Die Beschwerde und die weitere Beschwerde des Antragsgegners sind erfolg-
los geblieben. Dem Antragsgegner sind die durch den Einspruch und seine
Rechtsmittel entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt
worden. Das Amtsgericht hat die von den Antragstellern insoweit geltend ge-
machten Kosten gegen den Antragsgegner festgesetzt.
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Der Antragsgegner hat die Festsetzung teilweise angegriffen. Das Amts-
gericht hat der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners nicht abgeholfen,
das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat die weitere Be-
schwerde und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der bei dem Bundesge-
richtshof eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Ände-
rung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
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Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Landgerichte als Be-
schwerdegericht war in Kostensachen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur
Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 am 1. Januar 2002 gemäß § 568
Abs. 3 ZPO a.F. ausgeschlossen. Der Ausschluss galt auch für die weitere Be-
schwerde gemäß § 27 FGG gegen Kostenentscheidungen in Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 33, 205, 207 f.). Die Aufhebung von § 568
Abs. 3 ZPO a.F. hat entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht dazu
geführt, dass gegen die Entscheidungen der Landgerichte als Beschwerdege-
richt in Kostenangelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nunmehr die
Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff. ZPO eröffnet wäre, sondern dazu, dass in
diesen Sachen gemäß § 43 Abs. 1 WEG, § 27 FGG die weitere Beschwerde
stattfindet, sofern sie von dem Landgericht zugelassen worden ist (BayObLGZ
2002, 274, 275).
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Über die weitere Beschwerde hat gemäß § 28 Abs. 1 FGG das Oberlan-
desgericht zu entscheiden (Senat, Beschl. v. 28. September 2006, V ZB
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105/06, NJW 2007, 158, 159 f., unter ausdrücklicher Aufgabe von Senat,
Beschl. v. 9. März 2006, V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 f.), es sei denn, die Sa-
che wird von dem Oberlandesgericht zur Wahrung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung gemäß § 28 Abs. 2, 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Ent-
scheidung vorgelegt. Dass das Bundesjustizministerium erwägt, im Rahmen der
Reform des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
das Vorlageverfahren abzuschaffen, führt nicht dazu, dass zum geltenden
Recht anders zu entscheiden wäre. Etwas anderes folgt auch nicht daraus,
dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Ein unstatthaftes
Rechtsmittel ist nicht deshalb zulässig, weil es zu Unrecht zugelassen worden
ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1987, IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 50 f.;
v. 18. Mai 1992, VIII ZR 112/91, DtZ 1992, 216 f.; Beschl. v. 1. Oktober 2002,
IX ZB 271/02, NJW 2003, 70). Einer Umdeutung der Rechtsbeschwerde in eine
weitere Beschwerde und einer Verweisung der Sache an das zuständige Kam-
mergericht steht entgegen, dass eine solche Beschwerde bei dem Kammerge-
richt von dem Antragsgegner eingelegt worden ist.
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III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 47 WEG, § 16 Abs. 1 KostO.
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Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 26.06.2006 - 70 II 22/04 WEG -
LG Berlin, Entscheidung vom 06.09.2006 - 82 T 388/06 -