Urteil des BGH vom 01.01.1991

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 252/08 Verkündet
am:
10. November 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 4 (in der vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung),
VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 (in der Fassung vom 17. Dezember 1990),
BGB § 197 (in der bis 1. Januar 2002 geltenden Fassung)
a) Für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4
HWiG ist auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen, in wel-
chem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, und nicht auch auf das
verbundene Geschäft.
b) Bei einem Verbundgeschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) kommt nur beim Bestehen rechtshindernder
Einwendungen aus dem finanzierten Vertragsverhältnis ein Rückforderungsdurchgriff nach § 813
Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Steht dem Verbraucher zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung aus dem finanzierten Vertragsverhältnis keine
den Anspruch dauernd ausschließende Einrede im Sinne des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, schei-
det ein Rückforderungsdurchgriff aus; ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer analogen An-
wendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (Fortführung von BGHZ 174, 334, Tz. 30 f.; Abweichung
von BGHZ 156, 46, 54 ff.).
c) Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, bei denen zunächst eine
wirksame vertragliche Verpflichtung des arglistig getäuschten Kreditnehmers bestand, unterfallen
auch insoweit nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB aF, als sie auf Rückzahlung geleis-
teter Raten gerichtet sind.
BGH, Urteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den
Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin sowie der Beklagten wird das Ur-
teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
15. Juli 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der beklagten Volksbank die Rückzahlung von
Zins- und Tilgungsraten, die sie im Zusammenhang mit einem bei der Rechts-
vorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) im Jahr 1992 aufgenom-
menen Darlehen erbracht hat. Das Darlehen hatte der Finanzierung einer Betei-
ligung der Klägerin an einer Fondsgesellschaft gedient (W. Fonds Nr. …)
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und war von ihr im Zuge einer Umschuldung im Jahr 1998 vollständig zurück-
gezahlt worden.
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Die Klägerin, eine inzwischen pensionierte Lehrerin, wurde im Herbst
1992 von ihrer Nachbarin, der Zeugin F. (im Folgenden: F.), angesprochen,
ob sie an der Beteiligung an einem W. Immobilienfonds interessiert sei. Die
Zeugin F. war zuvor gemeinsam mit ihrem Ehemann von dem Vermittler
Bl. (im Folgenden: Bl.) geworben worden, sich an dem W. Immobi-
lienfonds Nr. … zu beteiligen. Nachdem die Klägerin ihr Interesse an einer
Fondsbeteiligung geäußert hatte, kam es zwischen ihr und dem Vermittler Bl.
zur telefonischen Vereinbarung eines Besprechungstermins für den 31. Oktober
1992 in ihrer Wohnung. Diesen Termin nahm nicht Bl., sondern die Zeugin F.
wahr. Diese ging mit der Klägerin den ihr von Bl. überlassenen Prospekt über
den W. Immobilienfonds Nr. … GbR (im Folgenden: Fonds) durch. In dem
Prospekt waren unter anderem je vertriebenem Anteil Vertriebskosten in Höhe
von 1.839 DM ausgewiesen. Tatsächlich zahlte die W. , die neben ihrem Al-
leingesellschafter und -geschäftsführer N. (im Folgenden: N.) Initia-
torin, Prospektherausgeberin und Gründungsgesellschafterin war, darüber hin-
aus weitere 3.411 DM pro Anteil an die Vertriebsgesellschaft A.
(im Folgenden: A. ). Hier-
auf wurde die Klägerin nicht hingewiesen.
Am 17. November 1992 zeichnete die Klägerin in ihrer Wohnung im Bei-
sein der Zeugin F., die ihr zuvor ein von Bl. erstelltes persönliches Berech-
nungsbeispiel erläutert hatte, unter anderem einen bereits ausgefüllten Darle-
hensvertrag der Beklagten über insgesamt 105.714 DM. Ferner erteilte sie zwei
Mitarbeiterinnen der W. notarielle Vollmacht, ihren Beitritt zum Fonds mit drei
Anteilen zu vollziehen. Der Darlehensvertrag, den die Beklagte am 16. Dezem-
ber 1992 gegenzeichnete, sah eine Laufzeit bis zum 1. März 2007 vor und ent-
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hielt eine Widerrufsbelehrung, die nicht den Vorgaben des Haustürwiderrufsge-
setzes entsprach.
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Nachdem die W. im Herbst 1997 in Konkurs gefallen war, kündigte die
Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 1998 das Darlehen der Beklagten vor-
zeitig und löste dieses mit Hilfe eines bei einer Bausparkasse aufgenommenen
Kredits durch Zahlung von 100.862 DM ab. Mit Schreiben vom 5. September
2000 forderte sie die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz, Zug um Zug
gegen Übertragung der Rechte aus dem Gesellschaftsbeitritt, unter Hinweis
darauf auf, dass die Beklagte ihr obliegende Aufklärungspflichten verletzt habe.
Mit Erklärung vom 16. Mai 2002 widerrief sie zudem den Darlehensvertrag un-
ter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin von der Beklagten die
Rückzahlung von Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 81.363,03 € nebst Zin-
sen begehrt, die sie auf das von dieser gewährte Darlehen sowie auf das zur
Ablösung dieses Kredits aufgenommene Darlehen gezahlt hat, Zug um Zug
gegen Übertragung der ihr aus der Fondsbeteiligung zustehenden Rechte so-
wie der ihr gegen die Gründungsgesellschafter und Fondsinitiatoren zustehen-
den Schadensersatzansprüche. Sie hat sich unter anderem auf den Widerruf
des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz (im Folgenden:
HWiG) berufen, zu dem sie wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch
noch nach Ablösung des bei der Beklagten aufgenommenen Darlehens berech-
tigt gewesen sei. Weiter hat sie geltend gemacht, durch unrichtige Angaben im
Fondsprospekt arglistig getäuscht worden zu sein. Diese arglistige Täuschung
müsse sich die Beklagte als finanzierende Bank zurechnen lassen. Die Beklag-
te ist den geltend gemachten Ansprüchen entgegengetreten und hat die Einre-
de der Verjährung erhoben.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 71.887,18 € stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zunächst dem Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Sache zur Klärung der
Frage vorgelegt, ob die Regelung über das Erlöschen des Widerrufsrechts in
§ 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Satz 1 der Richtlinie
85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vereinbar ist (WM 2006, 1997).
Nachdem der EuGH dies mit Urteil vom 10. April 2008 (WM 2008, 869) bejaht
hat, hat es unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen die der Klägerin zuer-
kannte Forderung auf 12.060,75 € reduziert. Hiergegen richten sich die - vom
Berufungsgericht - zugelassenen Revisionen beider Parteien. Mit der von ihr
erhobenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils, die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Klageabwei-
sungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revisionen beider Parteien sind begründet. Sie führen zur Aufhe-
bung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann we-
der ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte in der zuerkannten Höhe be-
jaht noch ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch der Klägerin
ausgeschlossen werden.
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I.
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Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2008, 1570 veröffentlich ist,
hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch
von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch im Wege eines
"kleinen Rückforderungsdurchgriffs" in Höhe von 12.060,75 € zu, wobei dahin-
stehen könne, ob sich dieser aus einer entsprechenden Anwendung des § 9
Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG oder aus § 813 BGB ergebe.
Fondsbeteiligung und Darlehensvertrag seien ein verbundenes Geschäft
im Sinne des § 9 VerbrKrG. Daher könne die Klägerin den Abfindungsanspruch
gegen die Fondsgesellschaft, der ihr aufgrund der mit Schreiben vom 5. Sep-
tember 2000 wirksam erklärten Kündigung ihrer Gesellschaftsbeteiligung zuste-
he, auch der Beklagten entgegenhalten. Die Klägerin sei aufgrund fahrlässiger
Falschangaben im Prospekt über die Höhe der Vertriebsprovision zu einer
außerordentlichen Kündigung ihrer Gesellschaftsbeteiligung gegenüber der
Fondsgesellschaft berechtigt gewesen. Die Zahlung der über die im Prospekt
ausgewiesene Provision hinausgehenden Vertriebsunterstützung sei aus den
Einlagen der Anleger erfolgt und hätte daher im Prospekt offen gelegt werden
müssen, was aufgrund fahrlässigen Verhaltens des N. unterblieben sei.
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Ein darüber hinausgehender Anspruch stehe der Klägerin nicht zu. Er
ergebe sich nicht aus § 3 Abs. 1 HWiG, da das Widerrufsrecht der Klägerin zum
Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung aufgrund der vollständigen Ablösung des
Darlehens der Beklagten nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG bereits erloschen gewe-
sen sei. Bei dem Tatbestandsmerkmal der beiderseits vollständigen Erbringung
der Leistung sei nur auf den Darlehensvertrag, nicht auch auf die mit ihm ver-
bundenen Verträge oder nachfolgende Darlehensverträge abzustellen. Dies
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widerspreche - wie das auf den Vorlagebeschluss des Berufungsgerichts er-
gangene Urteil des EuGH ausweise - auch nicht gemeinschaftsrechtlichen Vor-
gaben.
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Die Klägerin könne sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf ein Verschulden bei
Vertragsverhandlungen wegen einer arglistigen Täuschung durch die Vermittle-
rin F. berufen. Nur auf diese komme es für die Frage eines arglistigen Verhal-
tens an, da nur sie unmittelbar tätig geworden und nur mit ihr ein Vermittlungs-
vertrag zustande gekommen sei. Eine arglistige Täuschung durch die Zeugin F.
habe die Klägerin jedoch teils nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen nicht
zu beweisen vermocht. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin lasse sich
auch nicht mit Erfolg auf eine arglistige Täuschung durch die Fondsinitiatoren
stützen. Die fehlerhafte Ausweisung der Vertriebskosten in dem Prospekt recht-
fertige einen Schadensersatzanspruch nicht, da sich der Mitinitiator N. insoweit
auf einen Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum berufen könne. Nach seinen
glaubhaften Angaben sei die Höhe der Provisionen nicht etwa gezielt "ver-
steckt" worden, sondern beruhe auf der irrtümlichen Annahme im Beirat, die
Vertriebsunterstützung, die die W. über den ausgewiesenen Betrag von
1.839 DM hinaus an die Vertriebsgesellschaft gezahlt habe, müsse nicht in dem
Prospekt ausgewiesen werden.
II.
Revision der Klägerin
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Die Revision der Klägerin ist begründet.
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1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings einen Rückab-
wicklungsanspruch der Klägerin aus § 3 HWiG (hier und im Folgenden stets in
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der vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung) verneint. Ein
solcher besteht nicht, weil das Widerrufsrecht der Klägerin nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 HWiG bei Erklärung des Widerrufs im Mai 2002 wegen der vorangegan-
genen vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten im April 1998 ge-
mäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG bereits erloschen war.
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a) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist für die Frage
der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der
Revision auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft
abzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz
begründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbun-
dene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, Urteile vom
14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. Septem-
ber 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 27).
aa) Durch die Entscheidung des EuGH vom 10. April 2008 (WM 2008,
869, Tz. 49) ist geklärt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht ge-
gen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstößt. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG
ist vielmehr vom EuGH gerade im vorliegenden Fall für richtlinienkonform er-
achtet worden, in dem das mit dem widerrufenen Darlehensvertrag verbundene
Geschäft, die Fondsbeteiligung, nicht vollständig abgewickelt und das Darlehen
mit Hilfe eines neuen Darlehensvertrags abgelöst worden ist.
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bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das nationale Recht gebiete
entgegen den bislang ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats
eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Der Senat hat die
Argumente der Revision geprüft, sieht jedoch keinen Anlass zu einer Änderung
seiner Rechtsprechung.
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Maßgeblich ist der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, der
ein Abstellen auch auf das verbundene Geschäft nicht vorsieht. Aus der Ver-
wendung des Begriffs "beiderseits" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr,
dass für das Erlöschen des Widerrufsrechts allein das Vertragsverhältnis maß-
geblich ist, in dem das Widerrufsrecht entstanden ist, so dass - anders als die
Revision meint - im Rahmen von mehrseitigen Verhältnissen eine Erstreckung
auf das verbundene Geschäft ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Revi-
sion ergibt sich daraus, dass sich nach der Rechtsprechung die Wirkungen ei-
nes wirksamen Widerrufs auch auf das verbundene Geschäft erstrecken
(BGHZ 167, 252, Tz. 12 ff. m.w.N.), nichts Abweichendes. Diese Rechtspre-
chung knüpft an ein wirksam bestehendes Widerrufsrecht des aufgrund einer
Haustürsituation zustande gekommenen Vertrags an, das jedoch nach dem
eindeutigen Wortlaut der Norm im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade
nicht mehr eröffnet ist.
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Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, der Gesetzgeber ha-
be die Rechtfertigung des Erlöschenstatbestands des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG
in der Erledigung der wirtschaftlichen Belastung des Verbrauchers bei vollstän-
diger Zahlung gesehen, eine solche trete bei einem finanzierten Gesellschafts-
beitritt jedoch erst mit Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung ein (vgl. BGH,
Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493 zum Haus-
türwiderruf einer Kommanditbeteiligung). Die Revision übersieht, dass auch der
Gesetzgeber allein auf das Rechtsverhältnis abgestellt hat, aus dem das Wider-
rufsrecht resultiert (BT-Drucksache 10/2876 S. 13 zu § 2), im Streitfall also der
Darlehensvertrag, nicht hingegen auf etwaige weitere Belastungen aus einem
solchen Geschäft. Nur dies führt auch zu sachgerechten Ergebnissen, da ande-
renfalls in den Fällen kreditfinanzierter Gesellschaftsbeteiligungen die Be-
schränkung des Widerrufsrechts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nahezu leer lau-
fen würde. Fondsgesellschafter könnten - von den Fällen einer Verwirkung ab-
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gesehen - bei unterbliebener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Kreditver-
trag zeitlich nahezu unbegrenzt die Rückabwicklung des Darlehensvertrags
durchsetzen, obwohl dieser längst von beiden Seiten vollständig erfüllt war.
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Soweit die Revision auf Literaturstimmen zu dem mit § 2 Abs. 1 Satz 4
HWiG wortgleichen § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG verweist (etwa MünchKomm/
Habersack, BGB, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 54), nach welchen der Verbraucher
bei Abschluss eines verbundenen Geschäfts nicht schlechter als bei einem
Teilzahlungsgeschäft stehen solle, rechtfertigt auch das kein vom Wortlaut der
Norm abweichendes Ergebnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die
Regelungen des verbundenen Geschäfts den Verbraucher lediglich davor
schützen, den Kredit in voller Höhe zurückzahlen zu müssen, wenn er dem
Partner des finanzierten Geschäfts zugeflossen ist, und dieser an ihn keine
oder keine vertragsgemäße Leistung erbracht hat (BT-Drucksache 11/5462
S. 23 zu § 8), nicht hingegen ihm auch noch nach vollständiger Zahlung des
Kredits Ansprüche gegen den Darlehensgeber verschaffen. Entscheidend ist,
dass das Gesetz das verbundene Kauf- oder Leistungsgeschäft nur an den
Folgen eines bestehenden Widerrufsrechts des Kreditvertrags teilhaben lassen,
nicht hingegen das Bestehen eines Widerrufsrechts nach den Verhältnissen
innerhalb der mit dem Kreditvertrag verbundenen Rechtsbeziehungen beurtei-
len will (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), § 9 VerbrKrG Rn. 48).
b) Entgegen der Auffassung der Revision steht einem Erlöschen des Wi-
derrufsrechts der Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG auch nicht entgegen,
dass sie das Darlehen der Beklagten mit Hilfe des Kredits eines anderen Finan-
zierungsinstituts abgelöst hat, aus dem sich zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklä-
rung noch wirtschaftliche Belastungen für sie ergaben. Wie der erkennende Se-
nat bereits entschieden hat (Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07,
WM 2008, 2162, Tz. 4, 27), ist für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4
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HWiG allein entscheidend, ob das ursprüngliche Darlehen mit Hilfe der Darle-
hensvaluta aus dem neuen Kreditvertrag vollständig getilgt worden ist und dem
Verbraucher - wie im Streitfall - ein vom alten Darlehensvertrag unabhängiges
neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde.
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2. Soweit das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten
Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen
einer arglistigen Täuschung durch die Vermittlerin verneint hat, hält dies mit der
gegebenen Begründung rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 167, 239, Tz. 30; Urteile
vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 14, vom 19. Juni 2007
- XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, Tz. 25 und vom 1. Juli 2008 - XI ZR 411/06,
WM 2008, 1596, Tz. 19) muss sich die das Anlagegeschäft des Verbrauchers
finanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des
§ 9 VerbrKrG eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt
zurechnen lassen. Der Verbraucher kann in diesem Fall der finanzierenden
Bank gegenüber den Darlehensvertrag entweder gemäß § 123 BGB anfechten
oder Schadensersatz aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsschluss in
Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB ver-
langen.
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b) Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen, nachdem
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von den Revisionen unbeanstandet
das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes bejaht hat, nach dem im Revisi-
onsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vor, da die Klägerin vorgetragen hat,
von den Vermittlern arglistig getäuscht worden zu sein.
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aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings die Feststellung des
Berufungsgerichts, die Zeugin F. habe nicht arglistig gehandelt, aus Rechts-
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gründen nicht zu beanstanden. Ob die Klägerin durch unrichtige Angaben eines
Vermittlers arglistig getäuscht worden ist, ist eine Frage der Würdigung des
konkreten Einzelfalls, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der
Revision grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil
vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, WM 2005, 1703, 1704 f.). Zu prüfen ist nur,
ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze ver-
stößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl.
Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.N. und
vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, Tz. 20 m.w.N.). Solche
Fehler sind dem Berufungsgericht, das zu seiner Feststellung unter vertretbarer
Würdigung der speziellen Umstände des Streitfalles gelangt ist, nicht unterlau-
fen. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände hat der Senat ge-
prüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
bb) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine
Haftung der Beklagten aus zugerechnetem Verschulden im Zusammenhang mit
einer arglistigen Täuschung der Klägerin aber nicht abschließend verneinen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt auch eine arglistige
Täuschung durch die A. als der federführenden Vertriebsgesellschaft und
durch Bl. wegen falscher Angaben zu den Vermittlungsprovisionen im Prospekt
in Betracht.
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(1) Aus Rechtsgründen nicht haltbar ist die Annahme des Berufungsge-
richts, für die Frage der arglistigen Täuschung der Klägerin könne es schon
deshalb nur auf die Zeugin F. ankommen, weil weitere Vermittler nicht tätig ge-
wesen seien, die Klägerin also nur mit der Zeugin F. einen Vermittlungsvertrag
geschlossen habe. Hiermit übergeht das Berufungsgericht - wie die Revision zu
Recht rügt - entscheidungserheblichen Sachvortrag, da es den Umstand unbe-
rücksichtigt lässt, dass die Zeugin F. über keinerlei eigene Unterlagen zur Ver-
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mittlung von Fondsbeteiligungen verfügte, sondern unstreitig von dem Vermitt-
ler Bl., der auch das Berechnungsbeispiel gefertigt und später die Legitimati-
onsprüfung unter dem Darlehensvertrag unterschrieben hatte, mit sämtlichen
Unterlagen ausgestattet worden war, die sie der Klägerin vorlegte. Außer Acht
lässt das Berufungsgericht auch, dass nach seinen eigenen Feststellungen
nicht feststeht, dass die Zeugin F. für ihr Tätigwerden eine Provision erhalten
hat. Nicht zuletzt setzt sich das Berufungsgericht zu seinen eigenen Ausführun-
gen in dem Vorlagebeschluss an den EuGH in Widerspruch. Dort ist bei der
Wiedergabe des unstreitigen Sachverhalts ausdrücklich referiert, die Zeugin F.
habe lediglich wegen Verhinderung des Vermittlers Bl. in dessen Vertretung
und von ihm instruiert den zwischen ihm und der Klägerin vereinbarten Termin
wahrgenommen (WM 2006, 1997, Tz. 5). Dass die Zeugin F. - wie das Beru-
fungsgericht angenommen hat - die alleinige Vermittlerin gewesen sein soll,
entbehrt angesichts all dessen einer tragfähigen Grundlage.
(2) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist auch die Annahme des Berufungsge-
richts, für die Frage eines schuldhaften Verhaltens komme es nach der Recht-
sprechung allein auf den unmittelbar gegenüber dem Anleger tätigen Vermittler,
hier also die Zeugin F., an. Das Berufungsgericht berücksichtigt insoweit nicht,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 109, 326,
330 ff.; 135, 202, 205 f.; Urteile vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001,
2535, 2536 und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 13 f.)
derjenige, der es mit einer Organisation, etwa einer juristischen Person, zu tun
hat, grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden darf als derjenige, der einer
natürlichen Person gegenübersteht. Die Organisation darf nicht dadurch besser
stehen, dass anstelle des konkret wissenden Organs oder Mitarbeiters für sie
ein Untervermittler auftritt, der über das geschäftsrelevante Wissen nicht ver-
fügt. Die Organisation muss daher dafür sorgen, dass das für spätere Ge-
schäftsvorgänge relevante Wissen an die für sie handelnden Personen weiter
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gegeben wird. Tut sie dies nicht, ist den Mitarbeitern dieses Wissen gleichwohl
zuzurechnen und muss sich die Organisation so behandeln lassen, als ob der
für sie Handelnde über das entsprechende Wissen verfügt hätte.
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Der erkennende Senat hat daher nach Erlass des Berufungsurteils auch
für Fälle der vorliegenden Art ausdrücklich entschieden, dass ein Schadenser-
satzanspruch des Anlegers und Darlehensnehmers im Kontext eines verbunde-
nen Geschäfts nicht nur gegeben sein kann, wenn er durch den ihm gegenüber
unmittelbar tätigen Vermittler arglistig getäuscht wird, sondern auch dann, wenn
ein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft vorliegt, die
über das geschäftsrelevante Wissen verfügte (Senatsurteil vom 24. März 2009
- XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 38). Erforderlich ist allerdings, dass die
Vertriebsgesellschaft ihrerseits zumindest bedingt vorsätzlich bei der Weiterga-
be unwahrer Tatsachen an die Untervermittler oder bei dem Zurückhalten ge-
schäftsrelevanten Wissens gehandelt hat. Der Inhaber oder das Organ der Or-
ganisation muss sowohl die Pflicht zur Aufklärung des Kunden gekannt oder
zumindest für möglich gehalten haben und es gleichwohl bewusst unterlassen
haben, die unmittelbar tätigen Vermittler entsprechend zu instruieren (vgl. Se-
nat, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 14).
(3) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt nach dem maßgeblichen Vor-
trag der Klägerin eine arglistige Täuschung durch die Vermittlerin A. als der
federführenden Vertriebsgesellschaft und des Bl. über die Höhe der Vertriebs-
kosten vor.
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(a) Die Vertriebskosten sind der Klägerin in dem ihr ausgehändigten
Prospekt pflichtwidrig falsch mitgeteilt worden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs müssen Angaben in einem Fondsprospekt über Vertriebs-
provisionen zutreffend sein. Enthält ein Prospekt - wie hier - konkrete Angaben
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zu Provisionen, die für bestimmte Zwecke anfallen, muss der Anleger nicht da-
mit rechnen, dass zu Lasten der Einlagen weitere Provisionen für diese Zwecke
gezahlt werden und dadurch die Werthaltigkeit des Fondsanteils geringer ist,
als den prospektierten Angaben zu entnehmen ist (BGHZ 158, 110, 118; Se-
natsurteile vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 16 und vom
24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 30 f. m.w.N.). So war es im
Streitfall. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts
sind über die ausgewiesenen Provisionen hinaus weitere Vermittlungskosten
gezahlt worden, die zu Lasten der Einlagen gegangen sind. Diese im Revisi-
onsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Feststellung des
Berufungsgerichts enthält entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
keine Rechtsfehler. Anders als die Revisionserwiderung meint, hat das Beru-
fungsgericht nicht etwa die ihm gesetzten Grenzen der Beweiswürdigung über-
schritten. Vielmehr erweist sich die Würdigung des Berufungsgerichts ange-
sichts der Aussage des Zeugen N., die W. habe die zum Teil bereits vor
Erbringung der Einlagen an die Vertriebsgesellschaften gezahlten weiteren Ver-
triebsunterstützungen lediglich vorfinanziert, nach Leistung der Einlagen jedoch
vom Treuhänder aus dem von den beitretenden Gesellschaftern zu leistenden
Erwerbspreis zurück erhalten, sogar als überzeugend.
(b) Die Klägerin hat sich für den Fall, dass eine entsprechende Kenntnis
der Zeugin F. von der Unrichtigkeit der Angaben verneint werden sollte, auch
ausdrücklich auf eine arglistige Täuschung durch den gesamten Vertrieb, das
heißt auch durch die übergeordnete Vertriebsgesellschaft A. und den Ver-
mittler Bl. berufen. Eine solche arglistige Täuschung kommt - anders als das
Berufungsgericht gemeint hat - nach dem Klägervortrag in Betracht, da danach
die übergeordnete Vermittlungsgesellschaft aufgrund der mit der W. ge-
schlossenen Verträge um die Zahlung einer höheren als im Prospekt ausgewie-
senen Innenprovision gewusst hat. Hierzu wird das Berufungsgericht - nachdem
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- 16 -
die Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag hatten - entsprechende Feststel-
lungen zu treffen haben.
34
3. Das Berufungsurteil erweist sich mit der gegebenen Begründung auch
als rechtsfehlerhaft, soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten
aus einem eigenen vorvertraglichen Aufklärungsverschulden wegen eines ver-
muteten Wissensvorsprungs über eine evident arglistige Täuschung der Kläge-
rin durch den Fondsprospekt abgelehnt hat.
a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass
eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Er-
werbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur dann
verpflichtet ist, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen
konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch er-
kennen kann. Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive
Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder
durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht
wurde (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Urteile vom 10. Juli 2007 - XI ZR
243/05, WM 2007, 1831, Tz. 14, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008,
1346, Tz. 12 und vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 35,
jeweils m.w.N.).
35
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht
im Hinblick auf die Angaben im Fondsprospekt über die Größe der vermietba-
ren Fläche, den zu erwartenden Mietertrag und die Fungibilität der Fondsanteile
eine objektiv evidente arglistige Täuschung ebenso verneint hat wie bezüglich
der im persönlichen Berechnungsbeispiel enthaltenen Angaben über die Wert-
haltigkeit der Fondsanteile und ihre voraussichtliche Wertsteigerung. Insoweit
handelt es sich um Fragen der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die je-
36
- 17 -
weils dem Tatrichter obliegt und deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt
darauf überprüft werden kann, ob die tatrichterliche Würdigung ohne weiteres
vertretbar ist, nicht gegen Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidri-
ger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR
319/06, WM 2008, 1346, Tz. 18 m.w.N.). Revisionsrechtlich beachtliche Fehler
in diesem Sinn sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Der Senat hat die
gegen das Berufungsurteil insoweit erhobenen Rügen der Revision geprüft,
aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
c) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht hingegen
einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit den unrichtigen Anga-
ben zu den Vertriebskosten im Prospekt nicht ablehnen dürfen. Die Ausführun-
gen, mit denen das Berufungsgericht angenommen hat, ein Schadensersatzan-
spruch scheide auch insoweit aus, da ein arglistiges Verhalten des Mitinitiators
N. aufgrund eines den Vorsatz ausschließenden beachtlichen Rechtsirrtums zu
verneinen sei, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
37
aa) Im Ansatzpunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings da-
von aus, dass zum Vorsatz im Zivilrecht, den Arglist voraussetzt, nicht nur die
Kenntnis der Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm, sondern auch das
Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit gehört (BGHZ 69, 128, 142; 118, 201, 208;
151, 337, 343, jeweils m.w.N.).
38
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch
wegen Falschangaben des Mitinitiators N. zur Höhe der Vertriebskosten im
Prospekt scheide aus, weil N. insoweit einem beachtlichen Rechtsirrtum unter-
legen sei, weist jedoch revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler auf und ist
mit der gegebenen Begründung nicht haltbar.
39
- 18 -
(1) Schon der Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, der von ihm bejahte
Rechtsirrtum des Zeugen N. sei nicht etwa wegen "Rechtsblindheit" unbeacht-
lich, weil es nicht allein darum gegangen sei, ob der Prospekt inhaltlich richtig
zu sein habe, sondern auch um die nicht eindeutig zu beantwortende und von
N. fehlerhaft beurteilte Frage, ob die zusätzliche Vertriebshilfe als Provisions-
zahlung der Fondsgesellschaft oder als solche der W. selbst zu werten sei,
wird von den eigenen vorherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht
getragen und erweist sich auch im Übrigen als rechtsfehlerhaft. Die Frage, ob
die Vertriebshilfe letztlich aus Mitteln der Fondsgesellschaft oder der W. ge-
zahlt wurde, ist - wie das Berufungsgericht an anderer Stelle zutreffend gese-
hen hat - keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage. Auf der Grundlage
der Aussage des Zeugen N. ist das Berufungsgericht dort zu der - wie oben
ausgeführt - rechtsfehlerfreien Feststellung gelangt, dass auch die zusätzliche
Vertriebshilfe aus den Einlagen der Fondsgesellschafter bestritten worden ist
und nicht etwa von der W. . Da diese Tatsachenfeststellung des Berufungsge-
richts auf die Aussage des Zeugen N. gestützt ist, dieser also alle insoweit
maßgeblichen Umstände kannte, scheidet ein beachtlicher Rechtsirrtum des N.
über diese Frage nach den eigenen rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beru-
fungsgerichts von vornherein aus.
40
(2) Rechtsfehlerhaft ist auch die weitere Annahme des Berufungsge-
richts, für die Frage eines erheblichen Rechtsirrtums komme es entscheidend
darauf an, ob die zusätzliche Vertriebsprovision gezielt "versteckt" worden sei.
Das Berufungsgericht verkennt insoweit, dass das Tatbestandsmerkmal der
Arglist nicht nur von betrügerischer Absicht getragene Verhaltensweisen er-
fasst, sondern auch solche, die auf bedingten Vorsatz - im Sinne (bloßen) "Für-
möglichhaltens" und "Inkaufnehmens" - reduziert sind und mit denen kein mora-
lisches Unwerturteil verbunden ist (BGHZ 117, 363, 368 m.w.N.).
41
- 19 -
4. Die Rechtsfehler des Berufungsgerichts sind entscheidungserheblich
und das Berufungsurteil erweist sich insoweit auch nicht etwa mit anderer Be-
gründung im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). Die von der Klägerin geltend
gemachten Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss
sind weder ganz noch teilweise verjährt.
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43
a) Der Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss
unterliegt seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195
BGB. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 gel-
tende Regelverjährung von 30 Jahren und die längere Verjährungsfrist des
§ 195 BGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung auch nicht früher
ablief als die neue Verjährungsfrist, ist sie nach der Überleitungsvorschrift des
Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 EGBGB grundsätzlich von dem 1. Januar 2002
an zu berechnen. Danach endete die Verjährungsfrist - unabhängig von einer
Kenntnis der Klägerin - frühestens am 31. Dezember 2004, so dass die im
Dezember 2004 erhobene Klage noch rechtzeitig eine Hemmung der Verjäh-
rung herbeigeführt hat.
b) Entgegen der Ansicht der Beklagten führt auch nicht der Umstand,
dass die Klägerin ihre Zahlungen monatlich erbracht hat, zu einer Anwendbar-
keit der Verjährungsvorschrift des § 197 BGB in der bis zum 1. Januar 2002
geltenden Fassung (im Folgenden: § 197 BGB aF) mit der Folge, dass ein Teil
ihres Schadensersatzanspruchs bereits verjährt wäre.
44
aa) Allerdings führt die Beklagte zu Recht an, dass nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofes unter bestimmten Voraussetzungen auch
Schadensersatzansprüche (BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87,
ZIP 1988, 1570, 1571 f. für den Ersatz künftigen Verdienstausfalls; Senat, Be-
schluss vom 2. März 1993 - XI ZR 133/92, WM 1993, 752 f., für den Ersatz von
45
- 20 -
Verzugszinsen), und zwar auch solche aus Verschulden bei Vertragsschluss
(BGHZ 98, 174, 186 ff.), der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB aF unterfal-
len können, wenn sie auf wiederkehrende Leistungen gerichtet waren.
46
bb) In Fällen der vorliegenden Art, in denen Schadensersatzansprüche
wegen Verschuldens bei Vertragsschluss im Streit stehen, bei denen zunächst
eine wirksame vertragliche Verpflichtung des getäuschten Kreditnehmers zur
Erbringung von Zahlungen besteht, handelt es sich insoweit hingegen nicht um
wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB aF (vgl. auch Senat, Ur-
teile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 22 f. und vom
23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372, Tz. 11). Hier begründet bereits
der durch die Täuschung oder Aufklärungspflichtverletzung bedingte Vertrags-
abschluss unabhängig von etwaigen Ratenzahlungen des Kreditnehmers einen
einheitlichen Schadensersatzanspruch, der darauf gerichtet ist, aus dem Ver-
trag nicht in Anspruch genommen und so gestellt zu werden, als ob er ihn nicht
abgeschlossen hätte. Die von dem Kreditnehmer auf den Vertrag erbrachten
Ratenzahlungen begründen also nicht erst seinen Schaden, sondern wandeln
seinen bereits in voller Höhe bestehenden Schadensersatzanspruch nur inhalt-
lich von einem Freistellungs- in einen Rückzahlungsanspruch um.
III.
Revision der Beklagten
47
Die Revision der Beklagten ist ebenfalls begründet. Das Berufungsurteil
hält rechtlicher Nachprüfung auch insoweit nicht stand, als das Berufungsge-
richt der Klägerin einen Anspruch im Wege des "kleinen Rückforderungs-
durchgriffs" zuerkannt hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 813
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- 21 -
Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB noch aus einer ana-
logen Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG.
49
1. Für einen Anspruch aus § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB fehlt es bereits an dem Vorliegen einer Einrede im Sinne die-
ser Vorschrift. Die Norm setzt das Bestehen einer die Geltendmachung des An-
spruchs dauernd ausschließenden Einrede voraus. Sie begründet mithin nur
einen Rückforderungsanspruch, wenn der Leistende bereits zum Zeitpunkt der
Leistung dauerhaft berechtigt war, diese zu verweigern (Erman/Saenger, BGB,
12. Aufl., § 359 Rn. 6; Martis/Meinhof, Verbraucherschutzrecht, 2. Aufl., 2. Teil,
H. Verbundene Geschäfte Rn. 209; MünchKomm/Habersack, BGB, 5. Aufl.,
§ 359 Rn. 75; Staudinger/Lorenz, BGB (2007), § 813 Rn. 5). Danach kommt
auch bei einem Verbundgeschäft ein Rückforderungsdurchgriff nach den ge-
nannten Vorschriften nur beim Bestehen rechtshindernder Einwendungen aus
dem finanzierten Vertragsverhältnis in Betracht (Senat BGHZ
174, 334,
Tz. 30 f.). Daran fehlt es hier. Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesell-
schaft begründet auch eine arglistige Täuschung nur ein in die Zukunft wirken-
des Kündigungsrecht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft (BGHZ
159, 280, 291; BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518,
1520 m.w.N.). Ob ein solches Kündigungsrecht von Beginn an bestand, ist ent-
gegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entscheidend. Da die Klägerin
ihre Gesellschaftsbeteiligung erst nach vollständiger Ablösung des bei der Be-
klagten aufgenommenen Darlehens frühestens konkludent mit dem Schreiben
vom 5. September 2000 gekündigt hat, stand ihr zum maßgeblichen Zeitpunkt
der Leistungserbringung keine den Anspruch dauernd ausschließende Einrede
im Sinne des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.
- 22 -
2. Der vom Berufungsgericht angenommene Anspruch ergibt sich auch
nicht aus einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, da es an
den Voraussetzungen für die Annahme einer Analogie fehlt.
50
51
a) Allerdings hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs infolge einer
arglistigen Täuschung des Verkäufers, Vermittlers, der Vertriebsorganisation
oder der Fondsinitiatoren und Gründungsgesellschafter einer Gesellschaft bei-
getretenen Anlegern einen Rückforderungsanspruch in entsprechender Anwen-
dung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zuerkannt (BGHZ 156, 46, 54 ff. und
BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845 m.w.N.;
ebenso: Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 359 Rn. 6; Vollkommer in FS Merz
(1992), 595, 609; Lang, ZfIR 2003, 852, 855).
b) Dieser Ansicht ist der erkennende Senat bereits für den Fall des Be-
stehens rechtshindernder Einwendungen unter Hinweis auf das Fehlen einer
Regelungslücke nicht gefolgt, da insoweit § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB eingreift
(BGHZ 174, 334, Tz. 30).
52
c) Er vermag ihr in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im
Schrifttum (Metz, VerbrKrG, § 9 Rn. 26; MünchKomm/Habersack, BGB, 5. Aufl.,
§ 359 Rn. 75; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, § 9 Rn. 527; Staudinger/
Kessal-Wulf, BGB (2001), § 9 VerbrKrG Rn. 98 f. und BGB (2004), § 359
Rn. 32 f.; Franz, Der Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 Verbraucherkre-
ditgesetz, S. 271 ff.; Martis/Meinhof, Verbraucherschutzrecht, 2. Aufl., 2. Teil, H.
Verbundene Geschäfte, Rn. 209 und 281; Canaris, ZIP 1993, 401, 411;
Dauner-Lieb, WM 1991, SB Nr. 6, 1, 22 und 30; Lieb, WM 1991, 1533, 1537;
Reinicke/Tiedtke, ZIP 1992, 217, 224; Reinking, FLF 1993, 174, 177; Soergel/
Häuser, BGB, 12. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 113) auch nicht beizutreten, soweit
- wie hier - ein Rückforderungsdurchgriff aus § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in
53
- 23 -
Betracht kommt. Denn auch insoweit fehlt es für eine analoge Anwendung an
dem Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke sowie an einer vergleichba-
ren Interessenlage.
54
aa) Bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG ("(…) kann (…)
verweigern (…)") schließt eine analoge Anwendung auf Rückforderungsansprü-
che aus. Ein Leistungsverweigerungsrecht stellt etwas grundsätzlich anderes
dar als ein Rückforderungsanspruch.
bb) Auch der Gesetzgeberwille spricht gegen die Annahme einer plan-
widrigen Regelungslücke (so auch Metz, VerbrKrG, § 9 Rn. 26). In der Regie-
rungsbegründung zum Entwurf des Verbraucherkreditgesetzes ist ausdrücklich
nur von einem "Zurückbehaltungsrecht", "Einwendungsdurchgriff" und "Leis-
tungsverweigerungsrecht" die Rede (BT-Drucksache 11/5462 S. 23 f. zu § 8).
Weiter heißt es dort auch nur, Absatz 3 Satz 1 gewähre dem Verbraucher das
Recht, die Rückzahlung des Darlehens - einschließlich der Zinsen - zu "verwei-
gern" (aaO, S. 24).
55
cc) Aus einer am Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 VerbrKrG orientierten
Auslegung folgt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Erklärter Schutzzweck des § 9
Abs. 3 VerbrKrG war es, eine Benachteiligung des Verbrauchers bei einem auf-
gespaltenen Geschäft gegenüber einem Teilzahlungskäufer zu vermeiden. Der
Verbraucher sollte davor geschützt werden, den Kredit in voller Höhe zurück-
zahlen zu müssen, wenn er dem Warenlieferanten oder dem Dienstleistungs-
erbringer zugeflossen war und dieser an den Verbraucher keine oder keine ver-
tragsgemäße Leistung erbracht hatte (BT-Drucksache 11/5462 S. 23 zu § 8).
Diesem Schutzzweck des § 9 Abs. 3 VerbrKrG aber ist Genüge getan, wenn
der Verbraucher keine weiteren Raten mehr zahlen muss (Soergel/Häuser,
BGB, 12. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 113).
56
- 24 -
dd) Mit Rücksicht auf die - im Einvernehmen zwischen dem II. und dem
XI. Zivilsenat entwickelte - neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
den Ansprüchen arglistig getäuschter Anleger und Darlehensnehmer ist deren
schutzwürdigen Interessen auch ohne eine über den eindeutigen Wortlaut hi-
nausgehende erweiternde Auslegung des § 9 VerbrKrG Rechnung getragen.
Die Rechte der Anleger und Darlehensnehmer erschöpfen sich in diesen Fällen
nämlich nicht in den Rechten gegen die Fondsgesellschaft, die der kreditge-
benden Bank gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG entgegen gehalten werden
können. Vielmehr gibt es anderweitig ein angemessenes Sanktionssystem, da
den Anlegern und Darlehensnehmern weitergehende Rechte gegen die finan-
zierende Bank aus zugerechnetem Verschulden (BGHZ 167, 239, Tz. 29 ff.)
sowie aus eigenem Aufklärungsverschulden (BGHZ 168, 1 ff., Tz. 50 ff. und
Senatsurteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, Tz. 29)
zustehen, mit denen sie unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen
auch eine Rückzahlung der von ihnen geleisteten Beträge erreichen können.
Ungeachtet der bereicherungsrechtlichen Ausgleichshaftung und der Problema-
tik des Rückforderungsdurchgriffs besteht die schadensersatzrechtliche Haftung
des Darlehensgebers (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), § 9 VerbrKrG
Rn. 102 und BGB (2004), § 359 Rn. 36), aus der sich die entsprechenden
Rückzahlungsansprüche ergeben können.
57
ee) Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner abwei-
chenden Auffassung nicht festhält.
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IV.
Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklä-
59
- 25 -
rung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag
erhalten haben, die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu einer Haf-
tung der Beklagten aus zugerechnetem Verschulden oder aus Aufklärungsver-
schulden sowie auch zu der Höhe eines sich dann eventuell ergebenden Scha-
densersatzanspruchs zu treffen haben.
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2005 - 8 O 694/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2008 - 6 U 8/06 -