Urteil des BGH vom 25.04.2013

BGH: sicherheit, abtretbarkeit, pfändbarkeit, überweisung, untersuchungshaft, ausnahmefall, hinterlegung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 238/12
vom
25. April 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 25. April 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
12. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das Will-
kürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft; sie liegen nicht vor. Als Si-
cherungsgeber im Sinne der §§ 116 ff StPO wird im Allgemeinen derjenige an-
gesehen, den das Gericht in seinem Beschluss über die Außervollzugsetzung
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des Haftbefehls als solchen bezeichnet (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1986,
275, 276; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 97 f; OLG Stuttgart, Justiz 1988, 373,
374; OLG Karlsruhe, Justiz 1993, 91, 92; OLG Karlsruhe, StV 2001, 120, 121;
Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 124 Rn. 32; vgl. hierzu auch BGH,
Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631 (unter I. 2 b)).
Soweit Ausnahmen hierzu angenommen wurden, wenn ein Dritter abweichend
vom Aussetzungsbeschluss im eigenen Namen Sicherheit geleistet hat und aus
dem Verhalten des Gerichtes geschlossen werden kann, dass diese akzeptiert
wird (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 1993, 91, 92; OLG Karlsruhe, StV 2001, 120,
121), liegt ein solcher Ausnahmefall ebenso wenig vor wie eine Hinterlegung
durch den Kläger in eigenem Namen (vgl. KK/Boujong, StPO, 6. Aufl., § 124
Rn. 9; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 124 Rn. 7), weil das Berufungsgericht
keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Da der Beschuldigte, so-
weit dem Aussetzungsbeschluss nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, die
Sicherheit auch mit Mitteln leisten kann, die er sich bei Dritten beschafft hat
(OLG Hamm, JMBl. NW 1991, 58; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 97 f; Löwe-
Rosenberg/Hilger, aaO § 116a Rn. 8; KK/Graf, aaO § 116a Rn. 3; Meyer-
Goßner, aaO § 116a Rn. 2; vgl. auch Schlothauer/Wieder, Untersuchungshaft,
4. Aufl., Rn. 606 ff), ist der Schluss des Berufungsgerichts, allein die Überwei-
sung des Kautionsbetrages durch den Kläger lasse eine Drittsicherheit noch
nicht erkennen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Justiz 1993, 91, 92) sogar nahe lie-
gend; jedenfalls entbehrt er nicht jeder Grundlage.
2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts
geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO), weil der Bundesgerichtshof die
aufgeworfene Rechtsfrage der Abtretbarkeit und Pfändbarkeit des Rückzah-
lungsanspruches hinsichtlich einer Eigensicherheit nach § 116 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 StPO im Sinne der angefochtenen Entscheidung bereits beantwortet hat.
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Der Anspruch ist schon vor Freigabe der Sicherheit pfändbar (vgl. BGH, Urteil
vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 115; vom 22. Juli 2004, aaO
(unter II. 1)).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 18.04.2012 - 2 O 460/11 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.09.2012 - 3 U 103/12 -
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