Urteil des BGH vom 08.12.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 305/09
vom
8. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 719 Abs. 2
§ 719 Abs. 2 ZPO regelt die gegenüber dem Berufungsverfahren (§ 719 Abs. 1 ZPO)
strengeren Voraussetzungen für eine Einstellung im Revisionsverfahren, nicht dage-
gen die Frage, ob die Einstellung, wenn die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO
erfüllt sind, gegen oder ohne Sicherheitsleistung anzuordnen ist. Insoweit gilt für das
Revisionsverfahren ebenso wie für das Berufungsverfahren die in § 719 Abs. 1
Satz 1 ZPO ausgesprochene Verweisung auf die einschränkenden Voraussetzungen
des § 707 ZPO, nach denen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicher-
heitsleistung nur zulässig ist, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur
Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist (§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Be-
schluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, WuM 2007, 143).
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - VIII ZR 305/09 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr.
Frellesen, die Richterin
Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
13. November 2009 ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzu-
stellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin schloss mit den Beklagten unter dem 15./19. März 2003
Franchiseverträge, Unterpachtverträge sowie Beitrittsvereinbarungen für den
Betrieb von insgesamt vier M. -Restaurants in F. . Der
Beklagte zu 1 ist Franchisenehmer, die Beklagten zu 2 bis 5 sind die in die Ver-
träge einbezogenen Betriebsgesellschaften der einzelnen Restaurants.
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Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 kündigte die Klägerin sämtliche Ver-
tragsverhältnisse mit den Beklagten fristlos und begründete dies unter anderem
damit, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beklagte zu 1 in den vier
Restaurants gesammelte Spenden von Kunden zugunsten der M. -
Kinderhilfe zumindest in der Zeit ab dem Jahr 2004 nicht weitergeleitet, sondern
für sich selbst oder andere Zwecke vereinnahmt habe.
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Das Landgericht hat die Klage auf Räumung und Herausgabe der vier
Gewerberäumlichkeiten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberlandesgericht die Beklagten jeweils zur Räumung und Herausgabe der sie
betreffenden Räumlichkeiten verurteilt und Vollstreckungsanordnungen nach
§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO getroffen. Einem Vollstreckungsschutzantrag der Be-
klagten nach § 712 ZPO hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben; die Revi-
sion hat es nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer
noch nicht begründeten Nichtzulassungsbeschwerde. Sie beantragen, vorab die
Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung einst-
weilen einzustellen.
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II.
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-
streckung ohne Sicherheitsleistung ist nicht begründet.
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1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Beru-
fungsurteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die
Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem
Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht
ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2
ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entspre-
chend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO).
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2. Die Voraussetzungen für die von den Beklagten beantragte einstwei-
lige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung sind hier
nicht erfüllt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten glaubhaft gemacht
haben (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass ihnen die Zwangsvollstreckung einen
nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und ein überwiegendes Interesse
der Klägerin einer Einstellung ohne Sicherheitsleistung der Beklagten nicht ent-
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gegensteht. Der Einstellungsantrag hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil die
Beklagten nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie zur Sicherheitsleistung nicht
in der Lage sind (§ 719 Abs. 2 i.V.m. § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 Abs. 1 Satz 2
ZPO). Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung ha-
ben die Beklagten nicht - auch nicht hilfsweise - beantragt.
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a) Die Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO im Revisions- und Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahren kommt als letztes Hilfsmittel des Schuldners nur in
eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Beschluss vom 24. März
2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279, unter II; MünchKommZPO/Krüger, 3. Aufl.,
§ 719 Rdnr. 2). Dementsprechend gelten für die Einstellung nach § 719 Abs. 2
ZPO strengere Anforderungen als für die Einstellung in der Berufungsinstanz
nach § 719 Abs. 1 ZPO. Gläubigerinteressen stehen im Revisionsverfahren im
Vordergrund, weil die Rechte des Schuldners in zwei Tatsacheninstanzen re-
gelmäßig als hinreichend gewahrt erscheinen und nicht Revisionen provoziert
werden sollen, die lediglich zum Zwecke der Vollstreckungsverzögerung einge-
legt werden (MünchKommZPO/Krüger, aaO, Rdnr. 2, 12; vgl. auch Musie-
lak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 719 Rdnr. 1, und Prütting/Gehrlein/Kroppenberg,
ZPO, § 719 Rdnr. 7 f.).
Aus der von den Voraussetzungen der Einstellung im Berufungsverfah-
ren (§ 719 Abs. 1, § 707 ZPO) losgelösten Regelung des § 719 Abs. 2 ZPO für
das Revisionsverfahren folgt aber nicht, dass eine Einstellung der Zwangsvoll-
streckung nach § 719 Abs. 2 ZPO - anders als bei der Einstellung nach § 719
Abs. 1 ZPO - in jedem Fall ohne Sicherheitsleistung anzuordnen wäre (so aber
Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 719 Rdnr. 8; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg,
aaO, Rdnr. 9; MünchKommZPO/Krüger, aaO, Rdnr. 15; Musielak/Lackmann,
aaO, Rdnr. 6). Die gegenteilige Auffassung der Literatur ist mit dem Sinn und
Zweck des § 719 Abs. 2 ZPO nicht vereinbar und entspricht auch nicht der
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der eine Einstellung der Zwangs-
vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO durchaus auch gegen Sicherheitsleistung
angeordnet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2007 - VIII ZR
306/06, WuM 2007, 545; BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007, aaO, und
vom 15. März 2007 - V ZR 271/06, WuM 2007, 545). Aus dem von Zöl-
ler/Herget (aaO) angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai
1951 (I ZR 63/51, JZ 1951, 644) ergibt sich nichts anderes; dieser Beschluss
befasst sich nicht mit der Frage, ob die Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2
ZPO nur ohne oder auch gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden kann.
Der Wortlaut des § 719 Abs. 2 ZPO gebietet eine Einstellung ohne Si-
cherheitsleistung nicht; er ordnet jedenfalls nicht ausdrücklich an, dass die
Zwangsvollstreckung nur ohne Sicherheitsleistung anzuordnen wäre. Aus dem
Sinnzusammenhang der Bestimmungen in § 719 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ergibt
sich, dass die Frage, ob die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719
Abs. 2 ZPO ohne oder gegen Sicherheitsleistung anzuordnen ist, in § 719
Abs. 2 ZPO nicht geregelt ist. § 719 Abs. 2 ZPO regelt - in Ergänzung und in-
soweit abweichend von § 719 Abs. 1 ZPO - lediglich die strengeren Vorausset-
zungen für "das Ob" der Einstellung (so auch MünchKommZPO/Krüger, aaO,
Rdnr. 11), nicht aber "das Wie". Hinsichtlich "des Wie" der Einstellung gilt für
§ 719 Abs. 2 ZPO - ebenso wie für § 719 Abs. 1 ZPO - die Verweisung in § 719
Abs. 1 ZPO auf die einschränkenden Voraussetzungen des § 707 ZPO, nach
denen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nur
zulässig ist, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheits-
leistung nicht in der Lage ist (§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es widerspräche dem
Zweck der Regelung des § 719 Abs. 2 ZPO, wenn diese Bestimmung, die im
Interesse des Gläubigers eine Verschärfung der Anforderungen an eine Einstel-
lung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren vorsieht, zum Nachteil des
Gläubigers nur eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung zuließe, also selbst
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dann, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung in der Lage ist. Eine solche
Besserstellung des Schuldners im Revisionsverfahren gegenüber dem Beru-
fungsverfahren wäre mit dem Schutzzweck der die Interessen des Gläubigers
im Revisionsverfahren stärker gewichtenden Regelung des § 719 Abs. 2 ZPO
nicht vereinbar. Deshalb ist für die Frage, ob mit oder ohne Sicherheitsleistung
einzustellen ist, auch für die Einstellung im Revisionsverfahren nach § 719
Abs. 2 ZPO auf die Verweisung in § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf § 707 ZPO zu-
rückzugreifen (so auch BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO, Tz. 2).
Für die Zulässigkeit einer Anordnung der Zwangsvollstreckung gegen Si-
cherheitsleistung des Schuldners nicht nur im Berufungs-, sondern auch im Re-
visionsverfahren spricht schließlich, dass die Regelung des § 719 Abs. 2 ZPO
der des § 712 ZPO nachgebildet ist (Zöller/Herget, aaO, Rdnr. 4; Musie-
lak/Lackmann, aaO, Rdnr. 5) und deshalb nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs auch nur zur Anwendung kommt, wenn ein Vollstreckungs-
schutzantrag nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz vergeblich gestellt wor-
den ist (MünchKommZPO/Krüger, aaO, Rdnr. 13 m.w.N.). Auch die Bestim-
mung des § 712 ZPO, die Anordnungen des Berufungsgerichts zur Abwendung
der Vollstreckung ermöglicht und deren materielle Voraussetzungen denen des
§ 719 Abs. 2 ZPO entsprechen (Musielak/Lackmann, aaO), lässt eine Abwen-
dung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil grundsätzlich nur ge-
gen Sicherheitsleistung des Schuldners zu. Eine der Regelung in § 707 Abs. 1
Satz 2 ZPO entsprechende Ausnahme gilt auch im Rahmen des § 712 ZPO;
von einer Sicherheitsleistung des Schuldners kann nur dann abgesehen wer-
den, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist (§ 712
Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es wäre widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht
- unter den gleichen materiellen Voraussetzungen, wie sie in § 719 Abs. 2 ZPO
geregelt sind - eine Abwendung der Vollstreckung aus dem Berufungsurteil
nach § 712 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung des Schuldners anordnen darf,
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wenn der Schuldner Sicherheit leisten kann, während der Bundesgerichtshof im
selben Fall in dem sich anschließenden Nichtzulassungsbeschwerde- oder Re-
visionsverfahren - ohne jede Änderung der Sachlage - die Zwangsvollstreckung
aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung anzuordnen hätte. Ein recht-
fertigender Grund für eine solche Abweichung im Revisionsverfahren zum
Nachteil des Gläubigers ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Bundesge-
richtshofs über eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO kann in ein und dem-
selben Fall unter unveränderten Voraussetzungen keine andere sein als die des
Berufungsgerichts über einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO.
b) Die Beklagten haben nicht, wie es für eine Einstellung der Zwangs-
vollstreckung erforderlich wäre (§ 719 Abs. 2 i.V.m. § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707
Abs. 1 Satz 2 ZPO), glaubhaft gemacht, dass sie nicht im Stande sind, zur Ab-
wendung der Vollstreckung seitens der Klägerin Sicherheit zu leisten.
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Der Vortrag der Beklagten beschränkt sich insoweit darauf, dass sie in
der Begründung des Einstellungsantrags (S. 6 ff.) auf ihren in der Vorinstanz
gestellten Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO verweisen, zu dessen
Begründung im Schriftsatz vom 30. Oktober 2009 ausgeführt wird, die Beklag-
ten könnten Sicherheit nicht leisten, weil die Kredite der Beklagten im Fall einer
stattgebenden Berufung gekündigt würden, so dass sich die Beklagten primär
um deren Rückzahlung kümmern müssten (S. 11 des Einstellungsantrags).
Dieses Vorbringen ist - abgesehen davon, dass es durch die eidesstattliche
Versicherung des Beklagten zu 1 und Geschäftsführers der Beklagten zu 2 bis
5 vom 30. Oktober 2009 (Anlage B 62) nicht bestätigt wird - schon deshalb nicht
glaubhaft gemacht, weil eine Kündigung der Kreditverträge durch die T. -
sparkasse nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auch im Falle eines der
Berufung der Klägerin stattgebenden Urteils des Oberlandesgerichts nicht zu
befürchten ist, wenn die Beklagten die Vollstreckung der Klägerin durch Sicher-
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heitsleistung abwenden. Denn nach dem von den Beklagten vorgelegten
Schreiben der T. sparkasse vom 5. August 2008 (Anlage B 61) hat sich die
T. sparkasse bereit erklärt, eine fristlose Kündigung der Kreditverträge
nicht auszusprechen, solange die fristlose Kündigung der Klägerin keine bin-
dende Rechtskraft erlangt hat und die Beklagten die Verfügungsgewalt über die
vier M. -Restaurants behalten. Eine Kündigung der Kreditverträge und
die Rückzahlung der dadurch fällig gestellten Kredite steht daher erst an, wenn
die Klägerin die Räumungsvollstreckung durchführt. Die Beklagten haben we-
der vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie auch vor einer Kündigung
der Kreditverträge nicht in der Lage wären, zur Abwendung einer Räumungs-
vollstreckung Sicherheit zu leisten. Der von den Beklagten als Unternehmens-
wert dargelegte Marktwert des Eigenkapitals der Beklagten zu 2 bis 5 in Höhe
von derzeit 7.568.028 € (Anlage B 63) sprechen ebenso gegen die Unfähigkeit
der Beklagten, Sicherheit zu leisten, wie die geplanten Bilanzgewinne der Be-
klagten zu 2 bis 5 für die Jahre 2009 bis 2014 (B 63, Anl. 1). Bei der Beurteilung
der Vermögenssituation des Beklagten zu 1 ist schließlich zu berücksichtigen,
dass dieser nach dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben der Klägerin
vom 18. Oktober 2007 (B 63, Anl. 2) aus den Beklagten zu 2 bis 5 in den Jah-
ren 2003 bis 2006 Privatentnahmen in Höhe von 1.361.000 € getätigt hat. An-
gesichts dieser Zahlen ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beklagten
- insbesondere der Beklagte zu 1 als Vollstreckungsschuldner hinsichtlich aller
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vier Restaurants - nicht im Stande wären, zur Abwendung der Räumungsvoll-
streckung Sicherheit zu leisten.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2009 - 3/16 O 36/08 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.11.2009 - 2 U 76/09 -