Urteil des BGH vom 25.04.2006

BGH (zpo, versehen, revisionsgrund, begründung, darlehen, ablösung, fortbildung, sicherung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 256/06
vom
18. März 2008
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Maihold
am 18. März 2008
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts München vom 25. April 2006 wird zu-
rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzli-
che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorlie-
gen eines kausalen Schuldanerkenntnisses durch Ab-
lösung der Darlehen sind zwar nicht frei von Rechts-
fehlern, sie sind aber nicht entscheidungserheblich.
Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Beru-
fung alternativ auch auf die Entscheidungsgründe des
Landgerichts gestützt. Die Bezugnahme auf das ange-
fochtene Urteil ist nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuläs-
sig. Durch die Bezugnahme ist das Berufungsurteil mit
Gründen versehen und der absolute Revisionsgrund
nach §
547 Nr.
6 ZPO nicht erfüllt (Zöller/
Gummer, ZPO, 26. Aufl. § 547 Rdn. 9). Die von der
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Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Argumente
aus der Berufungsbegründung waren nicht geeignet,
der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (vgl. dazu
BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99,
WM 2000, 2393, 2394; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl.
§ 547 Rdn. 18).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 109.729 €.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Maihold
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.10.2005 - 32 O 23440/04 -
OLG München, Entscheidung vom 25.04.2006 - 5 U 5401/05 -