Urteil des BGH vom 25.08.2008

BGH (forderung, wert, bremen, antrag, gkg, umfang, zukunft, ziel, rechtsmittel, interesse)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 91/06
vom
12. Juni 2008
in dem Insolvenzverfahren
- 2 -
Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof.
Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 12. Juni 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Bremen vom 29. Mai 2006 wird auf Kosten der
weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7,
6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1
1. Das Beschwerdegericht hat die weitere Beteiligte als beweisfällig an-
zusehen, weil sie den Auslagenvorschuss für die Einholung eines Sachverstän-
digengutachtens zur Feststellung der objektiven Voraussetzungen des § 296
Abs. 1 Satz 1 InsO nicht eingezahlt habe. Der Senat hat insoweit bereits ent-
2
- 3 -
schieden, dass im Versagungsverfahren die Amtsermittlungspflicht des Insol-
venzgerichts (§ 5 InsO) dann einsetzt, wenn der Gläubiger den Versagungs-
grund glaubhaft gemacht hat (BGHZ 156, 139, 142 f, zu § 290 Abs. 1 InsO).
Dieser Grundsatz, nach dem das Insolvenzgericht dann zur Aufklärung des
Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet ist, wenn dem Gläubiger die Glaub-
haftmachung der Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO gelun-
gen ist, gilt auch in Verfahren nach §§ 295, 296 InsO (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl.
§ 296 Rn. 27; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 8).
2. Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung lag
während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht vor. Er setzt nach ständiger
Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die
Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende
Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; letz-
tere liegt dann vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messba-
re Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. (BGH, Beschl. v. 5. April
2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB
88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 296 Rn. 6;
MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 10; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 296
Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 10). Nicht ausreichend
sind demgegenüber bloße Versagungsanträge "ins Blaue hinein", bei denen die
Gläubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet aber nicht glaubhaft ge-
macht wird (so LG Göttingen ZInsO 2005, 154; LG Hamburg ZVI 2004, 259).
Eine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger reicht nicht
aus, um zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO zu
kommen (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 aaO).
3
- 4 -
Vorliegend hat die weitere Beteiligte lediglich vorgetragen, die der
Schuldnerin zur Last gelegte Verletzung ihrer Obliegenheitspflichten indiziere
die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Die Darlegung
und Glaubhaftmachung irgendeines bei wirtschaftlicher Betrachtung konkret
messbaren Schadens ist unterblieben. Der Versagungsantrag der weiteren Be-
teiligten genügt damit nicht den Anforderungen, die an einen wirksamen Versa-
gungsantrag zu stellen sind. Auf die von der Rechtsbeschwerde gerügte fehler-
hafte Anwendung der §§ 402, 379 ZPO durch das Beschwerdegericht kommt
es nicht an.
4
3. Die Rüge, die Entscheidung des Landgerichts genüge nicht den An-
forderungen des § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil die Unterschrift des erkennenden
Richters nicht lesbar sei, ist unerheblich. Sie führt nicht zur Zulässigkeit der
Rechtsbeschwerde, weil sie keine Verfahrensgrundrechte berührt.
5
4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge-
eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur
6
- 5 -
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Kayser Raebel Vill
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 29.11.2004 - 40 IK 396/01 U -
LG Bremen, Entscheidung vom 29.05.2006 - 4 T 2/05 -