Urteil des BGH vom 10.04.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 58/07 Verkündet
am:
10. April 2008
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 5
a) Erklärt der Kläger im Prozess hilfsweise die Aufrechnung gegenüber einer
Forderung des Beklagten, die dieser primär zur Aufrechnung gegen die Kla-
geforderung gestellt hat, kann dies die Verjährung der Gegenforderung des
Klägers hemmen.
b) Macht der Schuldner einer abgetretenen Forderung gegenüber dem Zessio-
nar die Aufrechnung mit einer ihm gegen den Zedenten zustehenden Forde-
rung prozessual geltend, tritt die Hemmung der Verjährung gegenüber dem
Zedenten ein.
BGH, Versäumnisurteil vom 10. April 2008 - VII ZR 58/07 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung von Zahlungen,
die diese unter Verstoß gegen die Makler- und Bauträgerverordnung entgegen-
genommen hat, sowie Schadensersatz wegen der verspäteten Stellung einer
Bürgschaft.
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Die Parteien schlossen am 16. Dezember 1998 einen Vertrag "über den
Kauf eines Wohnungseigentumsrechts mit Sanierungs- und Modernisierungs-
verpflichtung des Verkäufers (Bauträgervertrag)". Den Kaufpreis hatten die Klä-
ger ratenweise nach Baufortschritt zu entrichten. Abweichend hiervon konnte
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die Beklagte gegen Stellung einer § 7 MaBV entsprechenden Bürgschaft sofor-
tige Zahlung verlangen. Die Kläger durften ihrerseits Zahlungen auf die Kauf-
preisraten ohne Vorliegen der sonstigen Fälligkeitsvoraussetzungen leisten,
wofür die Beklagte ihnen eine Bürgschaft entsprechend § 7 MaBV zu stellen
hatte.
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Da die Kläger für das Jahr 1998 Steuervergünstigungen nach dem För-
dergebietsgesetz in Anspruch nehmen wollten, verlangten sie die Stellung einer
Bürgschaft. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1998 kündigte die Beklagte an,
den Klägern im Laufe des Monats Januar 1999 eine Bürgschaft gemäß § 7
MaBV gegen Rückgabe der bereits vorliegenden Anzahlungsbürgschaften vom
23. Dezember 1998 zu stellen.
Da die Bürgschaft nicht einging, forderte der Kläger zu 2, auch als
Rechtsanwalt für die Klägerin zu 1, mit Schreiben vom 15. Februar 1999 die
Beklagte zur Vorlage der versprochenen Bürgschaft auf. Am 6. Mai 1999 wurde
die entsprechende Bürgschaft ausgestellt.
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Da die Finanzbehörden zunächst die steuerliche Anerkennung der Son-
derabschreibung aufgrund der 1998 geleisteten Zahlung verweigerten, beauf-
tragten die Kläger einen Steuerberater.
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In einem vor dem Landgericht P. und dem B.
Oberlandesgericht geführten Rechtsstreit machten die Kläger Zahlungsansprü-
che gegen die I. GmbH geltend. Deren Geschäftsführer und Geschäftssitz sind
mit denen der Beklagten identisch. Gegen die Klage verteidigte sich die
I. GmbH durch Aufrechnung mit einer ihr aus abgetretenem Recht zustehenden
angeblichen Forderung der Beklagten gegen die Kläger. Diese erklärten ihrer-
seits hilfsweise gegenüber der zur Aufrechnung gestellten Forderung mit
Schriftsatz vom 15. Juni 2003 die Aufrechnung mit den nunmehr verfolgten An-
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sprüchen. Die Klage hatte Erfolg, ohne dass über die Hilfsaufrechnung der Klä-
ger entschieden wurde.
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Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.145,02 € nebst Zin-
sen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewie-
sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger
ihren ursprünglichen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht führt aus, die maßgebende Verjährungsfrist von
drei Jahren sei abgelaufen. Die Forderungen seien verjährt, weil sie vor dem
1. Januar 2002 entstanden seien, die Klage aber erst am 22. Dezember 2005
bei Gericht eingereicht worden sei. Die Kläger hätten nicht substantiiert vorge-
tragen, dass sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person
des Schuldners erst nach dem 1. Januar 2002 Kenntnis erlangt hätten oder oh-
ne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätten erlangen müssen. Durch die hilfsweise
Aufrechnung der Kläger mit den streitgegenständlichen Forderungen im
Rechtsstreit vor dem Landgericht P. sei die Verjährung nicht gehemmt
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worden, da sie nicht dem richtigen Schuldner gegenüber erfolgt sei. Die Erhe-
bung der Einrede der Verjährung sei auch nicht treuwidrig.
II.
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Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die dreijährige
Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. zugrunde zu legen ist und am 1. Januar
2002 zu laufen begann.
a) Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die seit dem 1. Januar
2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Nach dem bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Recht unterlagen die Klageansprüche der drei-
ßigjährigen Verjährung. Mithin ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so
dass gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist vom 1. Januar
2002 an berechnet wird.
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b) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist
des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6
Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen
des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007
- VII ZR 205/06, BauR 2008, 351 = NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163; Urteil
vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1; Urteil vom 7. März 2007
- VIII ZR 218/06, BauR 2007, 1044, 1046). Das Berufungsgericht nimmt zu
Recht an, dass dies am 1. Januar 2002 der Fall war.
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Für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis der
Kläger gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist allerdings die Beklagte als Schuldne-
rin darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR
44/06, BGHZ 171, 1). Die Kläger stützen ihren Anspruch jedoch auf Umstände,
die sämtlich in ihrem unmittelbaren Wahrnehmungsbereich lagen und ihnen
daher ohne weiteres bekannt waren. Insbesondere von der Person ihres Ver-
tragspartners und damit dem Anspruchsgegner hatten sie im Zeitpunkt der An-
spruchsentstehung Kenntnis. Zweifel konnten sie insoweit nicht etwa deswegen
haben, weil die I. GmbH im Prozess vor dem Landgericht P. gegen die
Gegenseitigkeit der dort hilfsweise von den Klägern zur Aufrechnung gestellten
Forderung keine Einwände erhob; solche waren ohnehin wegen § 406 BGB
ausgeschlossen. Unter diesen Umständen bedurfte es keines weiteren Vortrags
und Beweisantritts der Beklagten zum Beginn der Verjährung.
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2. Die Verjährung wurde durch die hilfsweise erklärte Gegenaufrechnung
mit Schriftsatz der Kläger vom 15. Juni 2003 in dem Verfahren vor dem Landge-
richt P. gehemmt.
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a) Die hemmende Wirkung ist der Gegenaufrechnung nicht deshalb ab-
zusprechen, weil eine gerichtliche Entscheidung in dem Prozess vor dem Land-
gericht P. von vornherein nicht in Betracht kam.
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aa) Die hilfsweise erklärte Gegenaufrechnung der Kläger konnte unter
keinen Umständen für die Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Landgericht
P. erheblich sein. Hätte nämlich die von der I. GmbH zur Aufrechnung
gestellte Forderung zunächst aufrechenbar bestanden, wäre sie durch diese
(Primär-)Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen, bevor die hilfsweise Gegen-
aufrechnung ihrerseits hätte Wirkung entfalten können. Diese wäre mithin ins
Leere gegangen.
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bb) Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setzt nicht
voraus, dass über die Aufrechnung überhaupt eine gerichtliche Entscheidung in
Betracht kommt (a.A. OLG Köln, NJW-RR 1989, 1079, 1080; dem folgend, je-
doch ohne weitere Begründung: MünchKommBGB/Grothe, 5. Auflage, § 204
Rdn. 37; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Auflage, § 209 Rdn. 24; Palandt/
Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 204 Rdn. 20; Lakkis in: jurisPK-BGB, 3. Auflage
2007, § 204 Rdn. 52).
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Grund für den Eintritt der Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB
ist, dass der Gläubiger, der die Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibt,
dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass dieser
sich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjäh-
rungsfrist in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 26. März 1981
- VII ZR 160/80, BGHZ 80, 222, 226). Dementsprechend wird die Verjährung
auch durch die unzulässige Klage (BGH, Urteil vom 26. März 1981 - VII ZR
160/80, aaO) und die unzulässige Aufrechnung (BGH, Urteil vom 24. März 1982
- IV ZR 303/80, BGHZ 83, 260, 271) gehemmt. Nichts anderes hat zu gelten,
wenn über die Aufrechnungsforderung aus anderen als aus Zulässigkeitsgrün-
den von vornherein nicht materiell-rechtlich entschieden werden kann. Denn
auch dann zeigt der Gläubiger in der vom Gesetz geforderten nachhaltigen
Weise seinen Rechtsverfolgungswillen, da er bei Geltendmachung der Gegen-
aufrechnung ersichtlich, wenn auch fälschlich, davon ausgeht, dass eine Ent-
scheidung über seine Forderung ergehen kann.
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b) Der Aufrechnung bleibt die verjährungshemmende Wirkung auch nicht
deshalb versagt, weil sie nicht der Beklagten gegenüber geltend gemacht wur-
de.
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aa) Eine Hemmung der Verjährung kann grundsätzlich nur eintreten,
wenn die Klageerhebung bzw. die Aufrechnung gegenüber dem richtigen
Schuldner erfolgt ist, da es sonst an einer ihn warnenden Wirkung fehlt (BGH,
Urteil vom 26. März 1981 - VII ZR 160/80, BGHZ 80, 222, 226). Der Zessionar
ist materiellrechtlich nicht der Schuldner der zur Aufrechnung gestellten Forde-
rung. Die ihm gegenüber erklärte Aufrechnung "warnt" insoweit nicht unmittel-
bar den richtigen Schuldner.
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bb) Jedoch wird der Zessionar durch § 406 BGB, was die Aufrechnung
angeht, dem richtigen Schuldner gleichgestellt. Das wirkt sich auch auf die
Hemmung der Verjährung dieser Forderung mit der Wirkung aus, dass diese
gegenüber dem Zedenten als richtigem Schuldner eintritt.
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(1) § 406 BGB ist Teil der Schutzvorschriften der §§ 404 ff. BGB, die dem
Zweck dienen, eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des
Schuldners infolge der Forderungsabtretung zu verhindern (vgl. BGH, Urteil
vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, NJW 2006, 219 = MDR 2006, 562). Der
Schuldner soll gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger gestellt wer-
den, als er gegenüber dem alten Gläubiger stand (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni
2002 - VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 = MDR 2002, 1299). Darüber hinaus ist
den Schutzvorschriften der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass der Schuldner
grundsätzlich vor allen Nachteilen, die ihm durch die Abtretung entstehen kön-
nen, geschützt werden soll. Zwar ordnet § 406 BGB diesen Schutz unmittelbar
nur im Verhältnis zum neuen Gläubiger an. Eine Verschlechterung der Position
des Schuldners muss aber erst recht im Verhältnis zum bisherigen Gläubiger
vermieden werden, der durch die auf seiner eigenen Entscheidung beruhende
und ohne Mitwirkung des Schuldners vorgenommene Zession die Veränderung
in den Rechtsbeziehungen der Beteiligten herbeigeführt und den Zessionar in
das Geflecht dieser Rechtsbeziehungen mit einbezogen hat.
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Der Zedent weiß von der gegen ihn bestehenden Gegenforderung des
Schuldners und muss damit rechnen, dass sich der Schuldner durch Aufrech-
nung gegen die abgetretene Forderung dem Zessionar gegenüber in derselben
Weise verteidigen wird, wie er dies dem Zedenten gegenüber getan hätte. Die-
se Verteidigungsmöglichkeit darf, das ist dem Rechtsgedanken eines umfas-
senden Schuldnerschutzes mit Deutlichkeit zu entnehmen, in all ihren Rechts-
wirkungen nicht durch die Zession beeinträchtigt werden. Der Zedent muss es
daher hinnehmen, dass der Schuldner durch die ihm in § 406 BGB gesicherte
Aufrechnungsmöglichkeit durch deren Ausübung gegenüber dem Zessionar
Rechtswirkungen herbeiführt, die ebenso im Verhältnis zum Zedenten wirken,
selbst wenn dieser davon nicht unmittelbar erfährt. Dies gilt auch für die auf
§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB beruhende Verjährungshemmung. Insoweit muss der
Zedent die gegenüber dem Zessionar herbeigeführte "Warnwirkung" der Auf-
rechnungserklärung mit der Folge der Hemmung der Verjährung der zur Auf-
rechnung gestellten Forderung gegen sich gelten lassen.
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(2) Damit wird nicht in einer dem Verjährungsrecht widersprechenden
Weise in die Rechtsposition des Zedenten als Schuldner der Gegenforderung
eingegriffen. Wie bereits ausgeführt, wird die dargestellte rechtliche Situation
der Beteiligten durch die Entscheidung des Zedenten herbeigeführt, den Zessi-
onar in das Geflecht der zwischen ihm und dem Schuldner der abgetretenen
Forderung bestehenden Rechtsbeziehungen einzubeziehen. Dabei wird im
Hinblick auf das der Abtretung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen
Zedent und Zessionar regelmäßig und typischerweise damit zu rechnen sein,
dass sich der Zessionar, dem gegenüber der Schuldner unter Berufung auf
§ 406 BGB die Aufrechnung erklärt, seinerseits an den Zedenten wendet und
diesen von der Aufrechnung in Kenntnis setzt, um Klarheit über diese Aufrech-
nungsforderung zu gewinnen und nach Verteidigungsmöglichkeiten zu suchen.
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Im Übrigen ist es dem Zedenten unbenommen, dem Zessionar dahingehende
Informationspflichten vertraglich aufzuerlegen.
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Andererseits würde die Versagung der Verjährungshemmung bei der hier
zu beurteilenden Fallgestaltung den Gläubiger der Aufrechnungsforderung in
gravierender Weise entgegen dem Rechtsschutzgedanken der §§ 404 ff. BGB
in seinen berechtigten Interessen als Schuldner der abgetretenen Forderung
beeinträchtigen. Er wäre gezwungen, neben der im Prozess gegen den Zessio-
nar hilfsweise erklärten Aufrechnung zugleich auch gegen den Zedenten ein
gerichtliches Verfahren wegen derselben Forderung einzuleiten, nur um eine
Verjährungshemmung diesem gegenüber herbeizuführen. Er müsste mit Kos-
tenaufwand ein weiteres Verfahren in Gang setzen, das gegebenenfalls alsbald
bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung auszusetzen wäre.
Dies liefe der Zielsetzung des § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB zuwider, der für eine sol-
che Fallkonstellation vermeiden will, dass ein weiterer Prozess über dieselbe
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Forderung geführt werden muss, der sich möglicherweise dadurch erledigt,
dass über den zur Aufrechnung gestellten Anspruch im Verfahren gegen den
Zessionar bereits entschieden wird.
Dressler Kuffer Bauner
Eick Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 30.06.2006 - 1 O 309/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2007 - 13 U 135/06 -