Urteil des BGH vom 22.04.2010

BGH (gesellschafter, eingriffskondiktion, auslegung, gabe, insolvenz, zwangsvollstreckungsverfahren)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 44/06
vom
22. April 2010
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Kassel vom 28. Februar 2006 werden zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern
auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch
der weiteren Beteiligten zu 1 je zur Hälfte aus beiden Massen als
Insolvenzforderung zu berichtigen ist.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 27.000 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerden sind aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwä-
gungen des Beschwerdegerichts unbegründet. Titelschuldner sind nach der
nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom
14. Juni 2004 die Gesellschafter Dr. H. und Dr. B. der G. -
GbR infolge eines jeweils persönlich
und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes (Eingriffskondiktion). Die Regelung
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des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen
Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist.
Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 war auf-
schiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die Titelschuldner ent-
standen und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen
(vgl. etwa HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).
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Ganter
Raebel
Vill
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 02.08.2005 - 620 M 435/05 -
LG Kassel, Entscheidung vom 28.02.2006 - 3 T 935/05 -