Urteil des BGH vom 19.02.2013

BGH: befangenheit, unparteilichkeit, miterfinder, patentanwalt, vermarktung, erstellung, nichtigkeitsklage, patentgericht, hochschule

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 106/10
vom
19. Februar 2013
in dem Patentnichtigkeitsverfahren
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens, den Richter
Dr. Bacher, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß
beschlossen:
Das Gesuch der Klägerin, den gerichtlichen Sachverständigen Prof.
Dipl.-Ing. E. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für
unbegründet erklärt.
Gründe:
Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
I. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 601 554 (Streitpatent),
das ein Fernsehempfangsgerät mit einer Vorrichtung zur automatischen Senderpro-
grammierung betrifft. Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben. Das Patentgericht
hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt.
Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dipl.-Ing. E. , Hochschule A.
, zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige hat sein
Gutachten im April 2012 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 hat die
Klägerin den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab-
gelehnt.
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Die Klägerin macht geltend, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich dar-
aus, dass der Sachverständige, wie der Klägerin erst jetzt bekannt geworden sei,
schon vor der Erstellung des Gutachtens in Beziehungen zur Beklagten gestanden
und dies dem Gericht und der Klägerin verschwiegen habe. Die auf das Streitpatent
gestützte
Verletzungsklage
sei
von
der
I.
GmbH
& Co.
KG,
D.
(im
Folgenden:
I. ) als Prozessstandschafterin der Beklagten erhoben worden. Die I. sei auch in
zwei weiteren Verletzungsverfahren, die auf Patente der Beklagten gestützt und ge-
gen die Klägerin gerichtet seien, als Prozessstandschafterin der Beklagten tätig wor-
den. Die I. werde in diesen Verfahren von der gleichen Kanzlei vertreten wie die
Beklagte im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren. Der Sachverständige sei als Erfinder
des europäischen Patents 214 326 und der deutschen Patente 34 24 812 und
34 39 941 benannt, deren Anmelderin und Inhaberin die I. sei, was wohl auf einer
vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sachverständigen und der I. beruhe.
Die Beklagte tritt dem Ablehnungsgesuch entgegen.
II. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet, weil ein Grund zur
Besorgnis der Befangenheit nicht vorliegt.
Nach § 406 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 42 ZPO kann ein Sachverständi-
ger abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen
seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein solcher Grund liegt hier nicht vor.
Bei der gebotenen objektiven Betrachtung bestehen keine Umstände, die aus
der Sicht der Klägerin Zweifel an der Unparteilichkeit des gerichtlichen Sachverstän-
digen begründen können. Zwar kann der Anschein nicht vollständiger Unvoreinge-
nommenheit begründet sein, wenn der Sachverständige in einer wirtschaftlichen
Verbindung zu einer der Parteien steht (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007
- X ZR 1/06; Beschluss vom 23. Oktober 2012 - X ZR 137/09, GRUR 213, 100
- Sachverständigenablehnung VI). Eine solche Verbindung ist hier jedoch nicht dar-
getan.
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Es fehlt bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Sachver-
ständige mit der I. in geschäftlicher Beziehung stand. Der Sachverständige hat in
seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch bestätigt, dass er Miterfinder der drei
von der Klägerin aufgeführten Patente war. Er hat zugleich erläutert, dass die Erfin-
dungen im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am
Institut
R.
( R.),
einer
Forschungseinrichtung
der
öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands, Österreichs und der Schweiz gemacht
wurden. Nach seiner Darstellung, deren Richtigkeit die Klägerin nicht in Zweifel zieht,
war sein Ansprechpartner in Bezug auf die damaligen Erfindungen allein der Patent-
anwalt des R., während er mit der Vermarktung nichts zu tun gehabt habe. Danach
liegt nahe, dass die Vereinbarung, durch die die I. die Inhaberschaft an den betref-
fenden Patenten erlangte, zwischen ihr und dem R. getroffen worden ist.
Hinzu kommt, dass eine eventuelle Verbindung zwischen dem Sachverständi-
gen und der I. bereits seit längerer Zeit beendet ist. Die angeführten Schutzrechte,
die in den Jahren 1984 und 1985 angemeldet wurden, sind seit etlichen Jahren aus-
gelaufen.
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Der Sachverständige hatte nach alledem auch keinen Anlass, dem Gericht
den betreffenden Sachverhalt anzuzeigen.
Meier-Beck
Mühlens
Bacher
Schuster
Deichfuß
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.06.2010 - 5 Ni 28/09 (EU) -
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