Urteil des BGH vom 10.12.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 206/08
Verkündet
am:
10. Dezember 2009
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 259 Abs. 3
Auf der Grundlage eines Insolvenzplans kann der Insolvenzverwalter nur einen be-
reits rechtshängigen Anfechtungsrechtsstreit fortsetzen, aber nicht einen neuen ein-
leiten. Eine solche Befugnis kann dem Insolvenzverwalter nicht durch eine Entschei-
dung des Insolvenzgerichts eingeräumt werden.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08 - LG Erfurt
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
für Recht erkannt:
Die Sprungrevision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-
gerichts Erfurt vom 30. September 2008 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde in dem auf den Eigenantrag vom 25. Juni 2007 durch
das Amtsgericht Dresden am 16. Juli 2007 über das Vermögen der B.
GmbH eröffneten Insolvenzverfahren zum Verwalter bestellt. In der
Gläubigerversammlung vom 6. September 2007 bestätigten die Gläubiger einen
Insolvenzplan, der keine Regelung zu den Befugnissen des Insolvenzverwalters
enthält. Das Amtsgericht Dresden hob durch Beschluss vom 28. September
2007 das Insolvenzverfahren auf; zugleich wurde der Kläger ermächtigt, An-
fechtungsansprüche im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend
zu machen.
1
Mit der am 19. November 2007 eingereichten und am 12. Dezember
2007 zugestellten Klage verlangt der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung
von der Beklagten Zahlung in Höhe von 15.000 €. Das Landgericht hat die Kla-
2
- 3 -
ge unter Berufung auf eine fehlende Prozessführungsbefugnis des Klägers als
unzulässig abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Sprungrevision
verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Sprungrevision bleibt ohne Erfolg.
3
I.
Das Landgericht hat ausgeführt, die Klage sei als unzulässig abzuwei-
sen, weil dem Kläger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Prozessfüh-
rungsbefugnis fehle, eine Anfechtungsklage zu erheben. § 259 Abs. 3 InsO er-
öffne die Möglichkeit einer fortgesetzten Prozessstandschaft des Insolvenzver-
walters lediglich für den Fall, dass bereits ein Rechtsstreit über die Insolvenzan-
fechtung anhängig und die Prozessführungsbefugnis im gestaltenden Teil des
Insolvenzplans vorgesehen sei. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die
durch den Beschluss des Amtsgerichts ausgesprochene Ermächtigung verleihe
keine weiterführenden Rechte. Die Anordnung sei unwirksam, weil die Prozess-
führungsbefugnis nicht ohne Rechtsgrundlage verliehen werden könne. In die
gesetzlichen Vorgaben des § 259 Abs. 1, 3 Satz 1 InsO könnten die Gerichte
nicht eingreifen, weil die Befugnisse der Parteien kraft Amtes nach der Syste-
matik des Zivilverfahrensrechts durch die objektive materielle und formelle
Rechtsordnung vorgegeben seien.
4
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
5
- 4 -
1. Dem Kläger fehlte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels
Anwendbarkeit des § 259 Abs. 3 InsO die Prozessführungsbefugnis, einen
neuen Anfechtungsprozess rechtshängig zu machen.
6
a) Die Ausübung des Anfechtungsrechts ist im Regelinsolvenzverfahren
ausschließlich dem Insolvenzverwalter überantwortet, weil der Erfolg der An-
fechtung der seiner Verwaltung und Verfügung unterliegenden (§ 80 InsO) In-
solvenzmasse zugute kommt. Die Anfechtungsbefugnis des Verwalters geht als
Bestandteil seiner allgemeinen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit der
rechtskräftigen Beendigung des Insolvenzverfahrens, gleich ob sie auf einer
Aufhebung (§§ 200, 258 InsO) oder Einstellung (§ 215 InsO) beruht, unter
(BGHZ 83, 102 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 210). Darum
entfällt mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens neben der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis zugleich die Prozessführungsbefugnis des Insolvenz-
verwalters (BGH, Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f). Eine von
dem Insolvenzverwalter noch in Ausübung seines Amts rechtshängig gemachte
Anfechtungsklage erledigt sich mit der Beendigung des Verfahrens (Münch-
Komm/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 225; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO
§ 129 Rn. 6; ebenso BT-Drucks. 12/2443 S. 214).
7
b) Wird das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung aufgehoben
(§ 200 Abs. 1 InsO), jedoch eine Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1,
2 InsO), bleibt der Insolvenzverwalter ausnahmsweise befugt, anhängige Pro-
zesse fortzusetzen und neue einzuleiten, mit denen die der Nachtragsverteilung
vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen. Da der Anfechtungsan-
spruch ein Masseaktivum darstellt, kommt auch insoweit die Anordnung einer
Nachtragsverteilung in Betracht. Gegebenenfalls ist der Insolvenzverwalter legi-
8
- 5 -
timiert, einen Anfechtungsprozess erst nach vollzogener Schlussverteilung ein-
zuleiten (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO §
129 Rn.
211; HK-InsO/Kreft,
5. Aufl. § 129 Rn. 85; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 25; vgl. ferner
BGHZ 83, 102, 103; BGH, Urt. v. 15. Juni 1992 aaO).
Die Ermächtigung des Insolvenzgerichts, der Insolvenzverwalter dürfe
nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Anfechtungsansprüche gerichtlich
oder außergerichtlich geltend machen, bedeutet nicht die Anordnung einer
Nachtragsverteilung. Eine solche ist im Insolvenzplanverfahren nicht vorgese-
hen. Für den Fall, dass ein Konkursverfahren nicht durch eine Schlussvertei-
lung mit möglicher Nachtragsverteilung (§§ 149 ff KO), sondern durch einen
Zwangsvergleich (§§ 173 ff KO) beendet worden ist, hat der Bundesgerichtshof
lediglich ein Recht des Insolvenzverwalters zur Fortführung eines anhängigen
Anfechtungsprozesses in Betracht gezogen und dies auch nur dann, wenn der
Zwangsvergleich den Anfechtungsprozess erwähnt (BGHZ 83, 102, 104). Die-
sen Rechtsgedanken hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung für das Insol-
venzplanverfahren mit der Vorschrift des § 259 Abs. 3 InsO aufgenommen. Au-
ßerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift kann nicht auf den Rechts-
gedanken einer "Nachtragsverteilung" zurückgegriffen werden.
9
c) § 259 Abs. 3 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung
des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, einen
anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen, wenn dies im gestaltenden
Teil des Planes vorgesehen ist. Mit Hilfe dieser Regelung soll abweichend vom
früheren Rechtszustand vermieden werden, dass sich der Anfechtungsprozess
mit der Aufhebung des Verfahrens erledigt und der Anfechtungsgegner aus die-
sem Grund den gegen ihn eingeleiteten Rechtsstreit zu verschleppen sucht
(BT-Drucks. 12/2443 S. 214). Zwar kann die Insolvenzanfechtung als spezifi-
10
- 6 -
sches Instrument des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur während der Dau-
er des Verfahrens von dem Insolvenzverwalter kraft seines Amtes ausgeübt
werden. In Durchbrechung dieses Grundsatzes wird ausnahmsweise durch
§ 259 Abs. 3 InsO auf Grund einer Entscheidung der Gläubiger in dem Plan die
Prozessführungsbefugnis des Verwalters für schwebende Verfahren über die
Dauer des Insolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten (Otte in Kübler/
Prütting/Bork, aaO § 259 Rn. 11). Der Vorbehalt nach § 259 Abs. 3 InsO er-
möglicht dem Verwalter, noch im Zeitraum zwischen der Abstimmung über den
Insolvenzplan und der Verfahrensaufhebung auf der Grundlage erst jetzt be-
kannt gewordener Tatsachen Anfechtungsklage zu erheben (BGH, Urt. v.
6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39, 40 f Rn. 11). Die auf einen noch
nicht beendeten (BT-Drucks. 12/2443 S. 214), "anhängigen Rechtsstreit" zuge-
schnittene Regelung erlaubt aber nicht, eine Anfechtungsklage erst nach Auf-
hebung des Verfahrens zu erheben (HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 85 a.E.; FK-
InsO/Jaffé, 5. Aufl. § 259 Rn. 19 ff; MünchKomm-InsO/Huber, aaO § 259
Rn. 21; Otte in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 259 Rn. 11). Ist das Insolvenzver-
fahren aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis
des Insolvenzverwalters für neue, erst anhängig zu machende Anfechtungskla-
gen schlechthin aus (vgl. BGHZ 175, 86, 89 f Rn. 10). Angesichts ihres Aus-
nahmecharakters kann die Vorschrift auf andere als schwebende Verfahren
nicht analog angewendet werden (FK-InsO/Jaffé InsO 5. Aufl. § 259 Rn. 21;
Uhlenbruck/Lüer, aaO § 259 Rn. 20).
d) Mit Rücksicht auf dieses eindeutige Auslegungsergebnis kommt die
Regelung des § 259 Abs. 3 InsO auf den von dem Kläger nach Aufhebung des
Insolvenzverfahrens rechtshängig gemachten Anfechtungsprozess bereits im
Ansatz nicht zur Anwendung. Neben dem unabdingbaren Merkmal eines an-
hängigen Rechtsstreits (vgl. BGHZ 175, 86, 90 Rn. 10) fehlt es auch an dem
11
- 7 -
von § 259 Abs. 3 InsO vorausgesetzten Vorbehalt im Insolvenzplan (vgl. BGH,
Urt. v. 6. Oktober 2005, aaO S. 40 ff). Das Landgericht hat im Tatbestand des
angefochtenen Urteils ausdrücklich ausgeführt, dass der Plan zu den Befugnis-
sen des Insolvenzverwalters keine Regelung enthält. Diese tatbestandliche
Feststellung (§ 314 ZPO) ist mangels eines von dem Kläger gestellten Tatbe-
standberichtigungsantrags für das Revisionsverfahren bindend (BGH, Urt. v.
5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, 663 Rn. 13). Soweit der Kläger
geltend macht, der Erlös aus Anfechtungsprozessen sei bereits in die Insol-
venzquote eingeflossen, wird damit nicht vorgetragen, dass die Notwendigkeit,
weitere Anfechtungsprozesse zu führen, in dem Insolvenzplan offen gelegt
wurde.
2. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers kann nicht aus dem - nach
dem Klägervorbringen einer ständigen Praxis entsprechenden - Beschluss des
Amtsgerichts Dresden vom 28. September 2007 hergeleitet werden.
12
a) Zwar ist der Kläger nach dem Inhalt dieses Beschlusses zur gerichtli-
chen Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen ermächtigt worden. Diese
Entscheidung ist jedoch insoweit nichtig und darum nicht geeignet, für die Beur-
teilung der Prozessführungsbefugnis des Klägers in vorliegendem Rechtsstreit
eine Bindungswirkung zu entfalten. Eine Anordnung, welche eine Behörde in-
nerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises trifft, darf aus Gründen der
Rechtssicherheit in ihrer Wirksamkeit nicht allein deshalb in Frage gestellt wer-
den, weil sie mit dem materiellen Recht nicht im Einklang steht. Jedoch ist ihr
wegen Nichtigkeit jede Rechtswirkung zu versagen, wenn die getroffene Maß-
nahme jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGHZ 33, 195, 201; 41, 303,
309; 121, 98, 101; 142, 51, 57 f; 172, 278, 282 Rn. 15; BGH, Urt. v. 20. März
2008 - IX ZR 2/07, WM 2008, 838, 839 Rn. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl.
13
- 8 -
§ 51 Rn. 29; MünchKomm-ZPO/Lindacher Rn. 21 vor §§ 51, 52; Musielak/
Weth, ZPO 7. Aufl. § 51 Rn. 12; Gehrlein in Prütting/Gehrlein, ZPO 2009 § 53
Rn. 3).
b) Materiellrechtliche Fehler bei der gerichtlichen Anordnung einer Pfleg-
schaft führen nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit der Maßnahme (BGHZ 33,
195, 201; 41, 303, 309). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Gericht kraft
gesetzlicher Regelung grundsätzlich zur Bestellung eines Pflegers berufen ist
und mithin ein bloßer Rechtsanwendungsfehler nicht ohne weiteres über die
Rechtswidrigkeit hinaus zur Nichtigkeit der Maßnahme führt. Demgegenüber
wird die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Verfah-
rensaufhebung an zwei nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fallende Voraus-
setzungen geknüpft, nämlich die Anhängigkeit eines Anfechtungsprozesses und
eine von den Gläubigern beschlossene Klausel in dem Insolvenzplan über die
Fortführung des Prozesses. Wenn die Ermächtigung im Insolvenzplan für die
Fortsetzung eines Rechtsstreits über eine Insolvenzanfechtung (§ 259 Abs. 3
InsO) nicht besteht oder den konkreten Anfechtungsprozess nicht erfasst, ent-
fällt das Anfechtungsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, WM
2008, 1615, 1617 Rn. 15). Dem Insolvenzverwalter ist die Fortsetzung eines
anhängigen Verfahrens also nur auf der Grundlage eines Beschlusses der
Gläubiger gestattet. Danach ist das Gericht in die Entscheidung, ob ein anhän-
giger, eine Insolvenzanfechtung betreffender Rechtsstreit fortgeführt werden
darf, nach dem im Wortlaut des § 259 Abs. 3 InsO zum Ausdruck gekommenen
eindeutigen Willen des Gesetzgebers gar nicht eingebunden. Räumt das Ge-
richt dem Insolvenzverwalter gleichwohl die Befugnis zur Geltendmachung von
Anfechtungsklagen ein, handelt es sich, weil das Gericht unter keinen wie auch
immer gearteten Umständen mit der Sache befasst sein kann, um einen Fall
der absoluten Unzuständigkeit, der zur Nichtigkeit der Anordnung führt (vgl.
14
- 9 -
BVerwG NJW 1974, 1961, 1963; BSGE 24, 162, 168; Kopp/Ramsauer, VwVfG
10. Aufl. § 44 Rn. 14; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 7. Aufl. § 44 Rn. 170). Bei
dieser Sachlage geht eine gerichtliche Anordnung über die Geltendmachung
von - überdies noch gar nicht anhängigen - Anfechtungsansprüchen durch den
Insolvenzverwalter mangels Eingreifens einer jeglichen Rechtsgrundlage von
vornherein als nichtig ins Leere.
3. Die Nichtigkeit der Ermächtigung über die Verfahrensfortsetzung be-
rührt nicht die Wirksamkeit des zugleich ergangenen Beschlusses über die Ver-
fahrensaufhebung.
15
Da ein Hoheitsakt die Vermutung der Richtigkeit und Gültigkeit für sich
hat, ordnet § 44 Abs. 4 VwVfG abweichend von § 139 BGB an, dass die teilwei-
se Nichtigkeit einen Hoheitsakt nicht im Ganzen ergreift, sondern vielmehr Teil-
nichtigkeit die Regel ist. Die Nichtigkeit des gesamten Hoheitsakts ist damit die
Ausnahme und tritt nur ein, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die
Behörde den Hoheitsakt ohne ihn nicht erlassen hätte (BT-Drucks. 7/910 S. 65).
Maßgeblich für diese Bewertung ist nicht der hypothetische Wille der Behörde
oder der für sie handelnden Amtsträger, sondern der mutmaßliche Wille einer
sachgemäß entscheidenden Behörde (Kopp/Ramsauer, aaO § 44 Rn. 61;
Knack, VwVfG 8. Aufl. Rn. 55). Diese Grundsätze sind auf den hier zu beurtei-
lenden Fall einer Anordnung des Insolvenzgerichts zu übertragen. Hatte das
Insolvenzgericht nach der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans ge-
mäß § 258 Abs. 1 InsO das Insolvenzverfahren aufzuheben, so wird die Gültig-
keit dieser Anordnung durch die Erteilung einer nichtigen Ermächtigung, von
16
- 10 -
der bei ordnungsgemäßem Vorgehen aus Rechtsgründen abzusehen war, nicht
beeinträchtigt.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanz:
LG Erfurt, Entscheidung vom 30.09.2008 - 3 O 1801/07 -