Urteil des BGH vom 02.07.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 293/11
Verkündet am:
2. Juli 2013
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
AktG § 256 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1; BGB § 280 Abs. 1; HGB § 319 Abs. 1 Satz
3; WPO § 57a
a) Auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH sind die
Vorschriften des § 256 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 1 AktG entsprechend an-
wendbar.
b) Ein Wirtschaftsprüfer verletzt seine ihm gegenüber der zu prüfenden mittelgroßen
GmbH obliegenden Pflichten aus dem Vertrag über die Prüfung des Jahresab-
schlusses, wenn er die Prüfung durchführt, obwohl er nicht über den nach § 319
Abs. 1 Satz 3 HGB erforderlichen Qualitätsnachweis (Bescheinigung nach § 57a
WPO) verfügt und dies der Auftraggeberin nicht mitteilt. Er haftet gegenüber der
GmbH auf Ersatz der durch die Pflichtverletzung entstandenen Kosten. Dazu ge-
hören auch Kosten, die dadurch entstehen, dass die GmbH trotz der nach Ablauf
der Fristen des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG geheilten Nichtigkeit des geprüften Jah-
resabschlusses die Bilanzwerte des Jahresabschlusses erneut prüfen lässt (sog.
Herausforderungsfall).
BGH, Urteil vom 2. Juli 2013 - II ZR 293/11 - LG Wuppertal
AG Solingen
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 28. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher und
Sunder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Wuppertal vom 10. August 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine mittelgroße GmbH, nimmt den Beklagten, einen Wirt-
schaftsprüfer und Steuerberater, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie beauf-
tragte den Beklagten mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung für das
Geschäftsjahr 2006. Der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt nicht über die ge-
mäß § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB für eine derartige Prüfung erforderliche Beschei-
nigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO verfügte,
führte den Auftrag aus, ohne die Klägerin über das Fehlen der Bescheinigung
zu informieren. Der Jahresabschluss der Klägerin wurde am 22. Februar 2008
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im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nachdem die Klägerin Kenntnis davon erlangt
hatte, dass der Beklagte zur Durchführung der Prüfung nicht berechtigt gewe-
sen war, ließ sie für den Jahresabschluss 2007 die Salden des Jahresab-
schlusses 2006 durch einen anderen Wirtschaftsprüfer nochmals prüfen. Die
dafür und für vorbereitende Arbeiten einer Steuerberatungsgesellschaft angefal-
lenen Kosten in Höhe von 3.520
€ verlangt die Klägerin von dem Beklagten er-
setzt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin
mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der ange-
fochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Zwar sei eine Pflichtverletzung des Beklagten darin zu sehen, dass er für
die Klägerin die Prüfung des Jahresabschlusses 2006 durchgeführt habe, ohne
über die gemäß § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderliche Bescheinigung zu ver-
fügen und ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. Daraus sei der Klägerin aber
infolge der Heilung des in entsprechender Anwendung von § 256 Abs. 1 Nr. 3
AktG nichtigen Jahresabschlusses gemäß § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG nach Ab-
lauf der Frist von sechs Monaten seit der Bekanntmachung kein ersatzfähiger
Schaden entstanden. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die
Prüfung des Beklagten - abgesehen von dem formellen Mangel wegen der feh-
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lenden Bescheinigung - in der Sache selbst fehlerhaft gewesen sei und dazu
geführt habe, dass ein inhaltlich fehlerhafter Jahresabschluss 2006 festgestellt
worden sei, der noch hätte korrigiert werden müssen oder können. Anderes
ergebe sich auch nicht aus dem IDW-Prüfungsstandard PS 205 (Stand:
9. September 2010).
II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt
nicht stand. Der Klägerin steht trotz Heilung der Nichtigkeit des Jahresab-
schlusses 2006 entsprechend § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG gegen den Beklagten
ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 249 BGB auf Ersatz der - revisions-
rechtlich zugunsten der Klägerin in der geltend gemachten Höhe unterstellten -
Kosten für die Nachprüfung der Salden des Jahresabschlusses 2006 zu.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,
dass die Vorschriften des § 256 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 AktG auf den Jahres-
abschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen (§ 316 Abs.1 Satz 1, § 267
Abs. 2 HGB) GmbH entsprechend anwendbar sind (vgl. BGH, Urteil vom
30. April 1992 - III ZR 151/91, BGHZ 118, 142, 149; MünchKommAktG/Hüffer,
3. Aufl., § 256 Rn. 88; Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 46 Rn. 24;
Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 47 Rn. 72, 74; Haas in
Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 42a Rn. 27, 32; Bayer in Lutter/
Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh. § 47 Rn. 24; Scholz/K.Schmidt, GmbHG,
10. Aufl., § 46 Rn. 36 f.; Brete/Thomsen, GmbHR 2008, 176, 177 ff.; siehe hier-
zu auch BT-Drucks. 10/4268, S. 130 f.). Es gibt keine Besonderheiten bei der
GmbH, die einer Anwendung des § 256 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AktG sowie der Fris-
ten und der Heilungsfolgen des § 256 Abs. 6 AktG entgegenstehen (vgl. auch
Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen,
6. Aufl., Bd. 4, § 256 AktG Rn. 96, 102 mwN), zumal die Jahresabschlüsse bei-
der Gesellschaftsformen übereinstimmenden Regelungen unterliegen.
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Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass umstritten
und bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob die Heilung des Jahresab-
schlusses mit Ablauf der Fristen des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG zur Wirksamkeit
des Jahresabschlusses führt oder lediglich bewirkt, dass sich niemand mehr auf
die Nichtigkeit des Jahresabschlusses berufen kann (zum Meinungsstand vgl.
Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 37; Rölike in Spindler/
Stilz, AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 74; Brete/Thomsen, GmbHR 2008, 176, 180 f.;
W. Müller, Festschrift Quack, 1991, S. 359, 369).
2. Im vorliegenden Fall kann die Frage der Rechtsfolge des Ablaufs der
Heilungsfristen des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG offen bleiben. Das Berufungsge-
richt hat rechtsfehlerhaft verkannt, dass der Beklagte für auf Seiten der Klägerin
entstandene Prüfungskosten unabhängig von den Folgen haftet, die nach Ab-
lauf der Heilungsfristen des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG eintreten.
a) Der Beklagte hat, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ange-
nommen hat, seine ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten aus dem
Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses 2006 dadurch verletzt, dass er
die für die Klägerin nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB erforderliche Prüfung des
Jahresabschlusses 2006 durchgeführt hat, obwohl er - worüber er die Klägerin
nicht aufgeklärt hat - nicht über den gemäß § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderli-
chen Qualitätsnachweis (Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitäts-
kontrolle nach § 57a WPO) verfügte. Die aus dieser Pflichtverletzung folgende
Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2006 (§ 256 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AktG) hat der
Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend gesehen hat, zu vertreten.
b) Die Revision rügt jedoch zu Recht die Ansicht des Berufungsgerichts
als rechtsfehlerhaft, die vom Kläger aufgewandten Kosten der erneuten Prüfung
der Bilanzwerte stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar, der auf der Pflicht-
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verletzung des Beklagten beruhe, weil die Nichtigkeit des Jahresabschlusses
2006 wegen der Heilung nach § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG für die Klägerin folgen-
los gewesen sei und daher kein Anlass für eine erneute Prüfung bestanden ha-
be. Das Berufungsgericht hat zu strenge Anforderungen an die Darlegungslast
der Klägerin für die Zurechnung des durch die Pflichtverletzung des Beklagten
verursachten Schadens in dem hier vorliegenden sog. Herausforderungsfall
gestellt.
aa) Der Zurechnung und damit der Ersatzfähigkeit der Prüfungskosten
steht nicht bereits der Umstand entgegen, dass ihre Entstehung unmittelbar auf
einem Willensentschluss der Klägerin beruht, wie auch das Berufungsgericht im
Ansatz zutreffend gesehen hat. Der Zurechnungszusammenhang von Folgen,
die auf einer Pflichtverletzung des Schädigers beruhen und durch einen selbst-
ständigen Entschluss des Geschädigten mitverursacht sind, bleibt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen, wenn der Entschluss des
Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert ist und
keine ungewöhnliche Reaktion auf die Schädigung darstellt (vgl. hierzu BGH,
Urteil vom 13. Juli 1971 - V ZR 125/70, NJW 1971, 1980, 1981; Urteil vom
3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; Urteil vom 4. Juli
1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127; Urteil vom 17. Oktober 2000
- X ZR 169/99, NJW 2001, 512, 513). Die Umstände, aus denen sich ergibt,
dass sich der Geschädigte zu seiner Reaktion auf das haftungsbegründende
Verhalten des Schädigers herausgefordert fühlen durfte, hat der Geschädigte
darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1980
- VI ZR 231/79, NJW 1981, 570 f.; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249
Rn. 177 mwN).
bb) Die Klägerin hat insoweit ihrer Darlegungslast bereits dadurch ge-
nügt, dass sie dargelegt hat, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten zur
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Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2006 geführt hat und diese Nichtigkeit für sie
der Anlass war, die Schlusssalden des Jahresabschlusses 2006 erneut prüfen
zu lassen. Die Klägerin musste weder vortragen, dass und in welchen Punkten
der Jahresabschluss 2006 inhaltlich fehlerhaft war, noch dass sie den konkre-
ten Verdacht hegte, dass es zu Prüfungsfehlern mit Folgen für die inhaltliche
Richtigkeit des Jahresabschlusses gekommen sein könnte. Sie durfte sich viel-
mehr bereits deshalb herausgefordert fühlen, die Werte des Jahresabschlusses
2006 erneut überprüfen zu lassen, weil der Beklagte die Prüfung ohne die er-
forderliche Bescheinigung nach § 57a WPO vorgenommen hatte. Der Ent-
schluss, einen anderen Prüfer mit der Überprüfung des Jahresabschlusses
2006 zu beauftragen, stellt keine die Zurechnung beseitigende ungewöhnliche
Reaktion der Klägerin auf die vom Beklagten pflichtwidrig verursachte Nichtig-
keit des Jahresabschlusses 2006 dar.
Zwar trifft es zu, dass die mangelnde Berechtigung des Beklagten zur
Prüfung des Jahresabschlusses der Klägerin lediglich ein formeller Prüfungs-
mangel war, der zudem innerhalb der kurzen Frist von sechs Monaten nach
Veröffentlichung des Jahresabschlusses geheilt worden war (§ 256 Abs. 6
Satz 1 AktG). Durch die Heilung des nichtigen Jahresabschlusses nach Ablauf
der Fristen des § 256 Abs. 6 AktG soll Rechtssicherheit u.a. für die geprüfte
Gesellschaft und ihre Organe bewirkt werden (siehe zu den Heilungsfolgen
MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 256 Rn. 68; Rölike in Spindler/Stilz, AktG,
2. Aufl., § 256 Rn. 74 f.; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 10. Aufl., § 256
Rn. 36, 37; Brete/Thomsen, GmbHR 2008, 176, 180 f., jew. mwN). Das bedeu-
tet aber nicht, dass das geprüfte Unternehmen sich mit der - in ihren Wirkungen
zudem umstrittenen - Heilung des nichtigen Jahresabschlusses begnügen muss
und nicht dazu berechtigt ist, das aus seiner Sicht Erforderliche zu veranlassen,
um sicher zu gehen, dass der Jahresabschluss für das nachfolgende Ge-
schäftsjahr nicht nur auf einem geheilten, sondern auf einem in jeder Hinsicht
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ordnungsgemäßen Jahresabschluss aufbaut. Das geprüfte Unternehmen ist in
dieser Situation vielmehr berechtigt, den aus seiner Sicht sichersten Weg zu
wählen, für das zurückliegende Geschäftsjahr einen ordnungsgemäßen Jah-
resabschluss aufgestellt zu haben, und die aus seiner Sicht dazu erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die Be-
scheinigung nach § 57a WPO nur erteilt wird, wenn in der Praxis des Wirt-
schaftsprüfers ein Qualitätssicherungssystem eingeführt ist, das im Einklang mit
den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinrei-
chender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Prüfungsaufträgen
gewährleistet (§ 57a Abs. 5 Satz 3, § 55b WPO). Aus der Sicht des geprüften
Unternehmens bedeutet das, dass der Gesetzgeber, indem er für die Prüfung
einer mittelgroßen GmbH eine Bescheinigung nach § 57a WPO verlangt, die
Ordnungsgemäßheit der Abschlussprüfung nur dann als gewährleistet ansieht,
wenn der Prüfer nicht nur in seiner Person, sondern auch in seiner Praxis die
geforderte Qualität der Prüfung sicherstellt. Gemessen daran ist es nicht als
ungewöhnliche Reaktion anzusehen, wenn das geprüfte Unternehmen trotz
Heilung des nichtigen Jahresabschlusses wegen Zweifeln - auch - an der (sons-
tigen) Ordnungsgemäßheit der Prüfung Maßnahmen ergreift, um diese Zweifel
zu beseitigen.
cc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung verstieß das Vorge-
hen der Klägerin nicht gegen den Grundsatz der Bilanzkontinuität und Bilanzi-
dentität. Die Überprüfung der Bilanzwerte diente nicht dazu, eine neue Eröff-
nungsbilanz unabhängig von der Schlussbilanz des Jahres 2006 aufzustellen,
sondern war darauf gerichtet, etwaige Bewertungsfehler bei den unverändert
übernommenen Eröffnungsbilanzwerten in dem Jahresabschluss 2007, z.B.
durch Abschreibungen, korrigieren zu können.
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dd) Auf die - vom Berufungsgericht ebenfalls verneinte - Frage, ob sich
nicht sogar aus Nr. 12 des IDW-Prüfungsstandards PS 205 (Stand:
9. September 2010), derzufolge die Verwertbarkeit der Feststellungen des Vor-
jahresprüfers auch "von der fachlichen Kompetenz und der beruflichen Qualifi-
kation des Vorprüfers" abhängt, möglicherweise eine Überprüfungspflicht ergibt,
kommt es angesichts dessen nicht mehr an.
III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht
hat - aus seiner Sicht folgerichtig - zur Höhe der Prüfungskosten keine Feststel-
lungen getroffen. Der Beklagte hat bestritten, dass die von der Klägerin geltend
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gemachten und unter Beweis gestellten Kosten im Zusammenhang mit der Prü-
fung der Bilanzwerte für das Geschäftsjahr 2006 entstanden und/oder erforder-
lich gewesen sind.
Bergmann Strohn Caliebe
Drescher Sunder
Vorinstanzen:
AG Solingen, Entscheidung vom 22.02.2011 - 13 C 372/10 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 10.08.2011 - 8 S 22/11 -