Urteil des BGH vom 13.11.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 188/07 Verkündet
am:
13. November 2008
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HGB § 354 a a.F.
Ist eine trotz Abtretungsverbot erfolgte Abtretung nach § 354 a Satz 1 HGB wirksam,
kann der Schuldner in Kenntnis der Abtretung mit dem Zedenten keinen Vergleich
schließen, nach dem die Forderung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht
werden kann.
BGH, Urteil vom 13. November 2008 - VII ZR 188/07 - OLG Jena
LG
Erfurt
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den
Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und
Leupertz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Oktober 2007 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn aus abgetretenem
Recht.
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Mit schriftlichem Bauvertrag vom 25. Juni 2004 beauftragte die Beklagte
die H. GmbH (im Folgenden: Zedentin) mit Abbrucharbeiten. In § 11 dieses Ver-
trages heißt es:
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"Eine Abtretung der dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG erwach-
senden Forderung an Dritte ist ohne Zustimmung des AG ausgeschlos-
sen."
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Am 13. September 2004 trat die Zedentin ihre Forderungen gegen die
Beklagte aus dem Bauvertrag in Höhe von 30.000 € erfüllungshalber an die Klä-
gerin ab, die der Zedentin Baumaschinen zur Durchführung ihrer Arbeiten ver-
mietet hatte. Diese Forderungsabtretung teilte die Zedentin der Beklagten mit
Schreiben vom 15. September 2004 mit. Im Telefax vom 9. November 2004
erklärte die Beklagte gegenüber der Zedentin:
"…zunächst haben wir Ihre Forderungsabtretung an die Firma E. vom
13.09.2004 zur Kenntnis genommen. Soweit geprüfte Rechnungsbeträge
an Sie auszuzahlen sind, so werden wir unter Berücksichtigung der zu-
vor genannten Forderungsabtretung fällige und von Ihnen bestätigte
Rechnungen der Firma E. direkt an diese zum Ausgleich bringen. Diese
Erklärung erfolgt aber ungeachtet vorrangiger Rechte Dritter."
Mit Schreiben vom 18. November 2004 teilte die Zedentin der Beklagten
mit, dass Rechnungen der Klägerin in Höhe von 13.304 € freigegeben und zu
bezahlen seien.
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Am 12. Januar 2005 kündigte die Beklagte den Bauvertrag mit der Ze-
dentin. In der Folge entstand zwischen der Beklagten und der Zedentin Streit
über den nach der Kündigung noch an die Zedentin zu zahlenden Restwerk-
lohn. Am 18./20. Januar 2005 einigten sie sich, dass die Beklagte an die Kläge-
rin die von der Zedentin bestätigten Rechnungen in Höhe von 13.304 € zahlt
und an die Zedentin 30.995,84 € sowie weitere 400 €. Diese Zahlungen leistete
die Beklagte. Am 30. August 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Zedentin eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab der Klägerin die
Werklohnforderung zum eigenen Einzug frei.
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Die Klägerin klagt weitere 8.519,41 € nebst Zinsen aus abgetretenem
Recht ein. Sie behauptet, die Beklagte habe bereits vor der Abtretungsverein-
barung zwischen der Klägerin und der Zedentin die Zustimmung zur Abtretung
einer erstrangigen Forderung aus dem Bauvertrag in Höhe von 30.000 € erteilt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Jena 2008, 18 veröffent-
licht ist, ist der Auffassung, dass die zwischen der Zedentin und der Klägerin
erfolgte Abtretung eines Teils der Werklohnforderung trotz des bestehenden
Abtretungsverbotes nach § 354 a Satz 1 HGB wirksam sei. Es lässt offen, ob
die Zedentin über die Vergleichsbeträge hinaus Forderungen gegen die Beklag-
te hätte geltend machen können. Denn die Beklagte habe mit der Zedentin ei-
nen Vergleich über die Restwerklohnforderung schließen können. Durch den
Vergleich sei die Gesamtforderung auf die Vergleichssumme reduziert worden.
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Die Beklagte habe die Vergleichsbeträge mit Wirkung für und gegen die Kläge-
rin schuldbefreiend an die Zedentin gezahlt.
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Auf die von der Klägerin behaupteten Absprachen mit der Beklagten, nur
noch an die Klägerin zu zahlen, komme es nicht an. Diese seien unwirksam;
denn nach § 354 a Satz 2 HGB könne der Schuldner grundsätzlich mit befrei-
ender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Hiervon abweichende Ver-
einbarungen verstießen gegen § 354 a Satz 3 HGB, der sich auch auf Satz 2
beziehe.
Eine unzulässige Rechtsausübung, bei deren Vorliegen die Tilgungswir-
kung nach § 354 a Satz 2 HGB nicht eingetreten wäre, sei nicht gegeben. Die
Beklagte habe ein berechtigtes Interesse gehabt, an die Zedentin zu leisten und
sich durch Zahlung des restlichen Vergleichsbetrages von ihren Verbindlichkei-
ten zu befreien, nachdem die Zedentin ihr gegenüber eine über den Betrag von
13.304 € hinausgehende Forderung der Klägerin nicht bestätigt habe.
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II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht
geht offenbar davon aus, dass der Zedentin vor dem Vergleich Forderungen
zugestanden haben könnten, die den nach dem Vergleich insgesamt zu zah-
lenden Betrag jedenfalls in Höhe der Klageforderung übersteigen. Zu Unrecht
prüft es diese Forderungen nicht, weil es rechtsfehlerhaft den Vergleich zwi-
schen der Beklagten und der Zedentin für wirksam hält.
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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das in § 11 des
Bauvertrages enthaltene Verbot der Abtretung ohne Zustimmung der Beklagten
einem Abtretungsausschluss nach § 354 a HGB (in der bis zum 18. August
2008 geltenden Fassung) gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005
- VIII ZR 275/03, ZIP 2005, 445) und die Abtretung eines Teils der Werklohnfor-
derung an die Klägerin nach § 354 a Satz 1 HGB gleichwohl wirksam ist.
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2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts,
dass die Beklagte mit der Zedentin trotz wirksamer Abtretung einen der Kläge-
rin gegenüber wirksamen Vergleich schließen konnte, in dem diese möglicher-
weise wegen eines Teils ihrer werkvertraglichen Vergütungsforderung nachge-
geben hat.
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a) Mit der Abtretung der Teilwerklohnforderung ist die Klägerin Forde-
rungsinhaberin geworden. Die Zedentin hat ihre Rechte an der abgetretenen
Forderung, insbesondere ihre Einzugsermächtigung, verloren. § 354 a Satz 2
HGB gibt ihr lediglich eine Empfangszuständigkeit (MünchKommHGB/
K. Schmidt, § 354 a Rdn. 19). Diese ergibt sich daraus, dass die Beklagte nach
§ 354 a Satz 2 HGB unabhängig von der Kenntnis der Abtretung sowohl an die
Klägerin als Zessionarin als auch an die H. GmbH als Zedentin mit befreiender
Wirkung leisten kann (vgl. BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter 5 b).
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b) Die Beklagte konnte nach der Forderungsabtretung mit der Zedentin
keinen wirksamen Vergleich schließen.
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aa) Grundsätzlich endet nach § 407 Abs. 1 BGB mit der Kenntnis des
Schuldners von der Abtretung die Möglichkeit des Zedenten, wirksam in Anse-
hung der Forderung Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Ob § 354 a Satz 2 HGB
den Schuldner davon abweichend berechtigt, nach Abtretung mit dem Zedenten
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einen Vergleich über die Forderung zu schließen, ist in der Literatur umstritten
und bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
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Einerseits wird dies bejaht. Dem Schuldner solle ein über § 407 Abs. 1
BGB hinausgehender Schutz gewährt werden. Die Rechtsposition des Schuld-
ners gegenüber dem Zedenten solle durch die entgegen dem Abtretungsverbot
nach § 354 a Satz 1 HGB wirksame Abtretung erhalten bleiben, so dass er
auch bei Kenntnis der Abtretung andere forderungsbezogene Rechtsgeschäfte
mit dem Zedenten wirksam vornehmen könne. Die Gleichstellung der sonstigen
Rechtsgeschäfte sei im Rahmen des § 354 a Satz 2 HGB im Wege ergänzen-
der Rechtsfortbildung vorzunehmen (Canaris, HGB Großkommentar,
4. Auflage, § 354 a Rdn. 12; ders. Handelsrecht, § 26 Rdn. 27; Bauer, § 354 a
HGB - eine geglückte gesetzgeberische Lösung eines rechtspolitischen Prob-
lems?, Diss. 2001, S. 132, 129 ff.; Saar, ZIP 1999, 988, 992; Wagner, WM
Sonderbeilage 1/1996, S. 15; ders. WM 1994, 2093, 2100).
Andererseits wird vertreten, dass ein Vergleich zwischen Schuldner und
Zedent nicht gemäß § 354 a Satz 2 HGB wirksam sein könne. Dies wird damit
begründet, dass der Zedent lediglich eine Empfangszuständigkeit habe, die
weder dem Schuldner noch dem Zedenten die Befugnis gebe, Letzteren noch
als Forderungsinhaber zu behandeln. Sowohl der Wortlaut als auch die Syste-
matik sprächen dafür, forderungsbezogene Rechtsgeschäfte als nicht von
§ 354 a Satz 2 HGB erfasst anzusehen (MünchKommHGB/K. Schmidt, § 354 a
Rdn. 22; Ensthaler/B. Schmidt, GK-HGB, § 354 a Rdn. 11; Pfeiffer/Lange,
Handbuch der Handelsgeschäfte, § 6 Rdn. 96; Staudinger/Busche, BGB, Bear-
beitung 2005, § 399 Rdn. 71; Baukelmann, Festschrift für Hans Erich Brandner
zum 70. Geburtstag, S. 185, 195 f.; Bruns, WM 2000, 505, 509; Derleder, BB
1999, 1561, 1562).
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bb) Diese letztgenannte Auffassung trifft zu. Dafür spricht bereits der
Wortlaut des § 354 a Satz 2 HGB, in dem der Begriff "leisten" verwendet wird.
Gemeint sind damit die Erfüllungshandlungen im Sinne der §§ 362, 364 BGB,
denen die Aufrechnung gleichsteht (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR
358/02, NJW-RR 2004, 50, 52; Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03, ZIP
2005, 445). Anders als in § 407 Abs. 1 BGB, wo der Gesetzgeber die forde-
rungsbezogenen Rechtsgeschäfte der Leistung gleichgestellt hat (so auch in
§ 893 BGB und in § 2367 BGB), findet sich in § 354 a Satz 2 HGB hierfür kein
Hinweis.
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Aus der Entstehungsgeschichte der Norm lässt sich ein anderes Ver-
ständnis des Begriffs "leisten" nicht herleiten. Ziel der Regelung soll es sein,
"das Interesse des Forderungsschuldners, sich nicht auf wechselnde Gläubiger
einzustellen sowie Verrechnungen und Zahlungsvereinbarungen mit dem alten
Gläubiger vornehmen zu können" zu wahren (BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter
5 b). Als "Zahlungsvereinbarung" im Sinne der Gesetzesbegründung lässt sich
nicht der Abschluss des Vergleichs über die Forderung verstehen; denn da-
durch würde dem Zedenten eine Verfügung über die bereits wirksam abgetre-
tene Forderung gestattet werden (K. Schmidt, Festschrift für Herbert
Schimansky, 1999, S. 503, 511). Ein über eine bloße Empfangszuständigkeit
hinausgehendes Recht des Zedenten, insbesondere eine Verfügungszustän-
digkeit zum Abschluss eines Vergleichs, vermag § 354 a Satz 2 HGB jedoch
nicht zu begründen. Nur dem Schuldner soll die Rechtsposition erhalten blei-
ben, die dieser dem Zedenten gegenüber innehatte (vgl. BGH, Urteil vom
26. Januar 2005 - VIII ZR 275/03, ZIP 2005, 445). Der Zedent dagegen soll
nach wirksamer Abtretung nicht über fremde Rechtspositionen (des Zessionars)
in einer diese verkürzenden Weise verfügen können (so zu Recht Derleder, BB
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1999, 1561, 1562). Der Schuldnerschutz des § 354 a Satz 2 HGB bleibt hinrei-
chend gewahrt, wenn die Vorschrift eng ausgelegt wird.
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Ein Vergleich des Schuldners mit dem Zedenten, nach dem die Forde-
rung ganz oder teilweise nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist deshalb
nur unter den Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB wirksam. Da § 354 a
HGB nach der Gesetzesbegründung die Interessen des Schuldners wie auch
die schutzwürdigen Belange Dritter gleichrangig stellt (BT-Drucks. 12/7912,
S. 25), muss eine Mitteilung über die erfolgte Abtretung an den Schuldner auch
im Rahmen des § 354 a HGB für eine entsprechende Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit sorgen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Schuldner nur noch mit
dem Zessionar wirksam einen solchen Vergleich schließen. Die Gegenansicht
hätte eine nicht unerhebliche Entwertung der Forderungsabtretung als Kredit-
mittel zur Folge, die im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention stünde
(BT-Drucks. 12/7912, S. 25 unter 5 a; vgl. Baukelmann, Festschrift für Brand-
ner, aaO, S. 196).
3. Demnach hat das Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben, und die
Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
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Vorsorglich weist der Senat zu der Frage, ob die Beklagte mit schuldbe-
freiender Wirkung an die Zedentin zahlen konnte, auf Folgendes hin. Die Kläge-
rin hat behauptet, die Beklagte habe der Abtretung in einem vorher geführten
Gespräch mit der Zedentin und der Klägerin zugestimmt. Ist das der Fall, ist
§ 354 a HGB nicht anwendbar. Es kommt dann darauf an, wie die Abrech-
nungsmodalitäten geregelt wurden. Diese Frage hat das Berufungsgericht letzt-
lich offengelassen.
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Auf die Frage, ob § 354 a Satz 3 HGB dazu führt, dass eine Vereinba-
rung unwirksam ist, mit der der Schuldner auf das Recht verzichtet, an den Ze-
denten zu zahlen, kommt es nur an, wenn die Klägerin sich allein auf das Fax
vom 9. November 2004 stützen kann. Denn in diesem Fax hat die Beklagte der
Abtretung nicht zugestimmt, sondern lediglich erklärt, sie werde an die Klägerin
zahlen.
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Der Senat hat Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vertretene
Auffassung, eine nach der Abtretung getroffene Vereinbarung zwischen dem
Schuldner und dem Zessionar sei nach § 354 a Satz 3 HGB unwirksam. Diese
Meinung wird zwar unter Hinweis auf den Wortlaut und die systematische Stel-
lung des § 354 a Satz 3 HGB auch in der Literatur vertreten (Baumbach/Hopt,
HGB, 33. Auflage, § 354 a Rdn. 3; Ruß in HK-HGB, 7. Auflage, § 354 a Rdn. 5;
Nörr/Scheyhing/Pöggeler, Sukzessionen, 2. Auflage, § 3 VII 5; Wagner, WM
Sonderbeilage 1/1996, S. 3 f.). Diese Auffassung berücksichtigt jedoch nach
Ansicht des Senats nicht ausreichend, dass § 354 a Satz 2 HGB dem Schutz
des Schuldners dient und nicht angenommen werden kann, dass der Gesetz-
geber diesem die Möglichkeit nehmen wollte, nach einer ihm bekannt geworde-
nen Abtretung auf den eingeräumten Schutz zu verzichten. Es spricht daher viel
dafür, das Gesetz einschränkend dahin auszulegen, dass nach der Abtretung
erfolgte Vereinbarungen des Schuldners mit dem Zessionar, die Zahlungen
würden an diesen erfolgen, nicht von der Verbotsnorm erfasst sind (Münch-
KommHGB/K. Schmidt, § 354 a Rdn. 30; Ensthaler/B. Schmidt, GK-HGB,
7. Auflage, § 354 a Rdn. 15; Pfeiffer/Lange, Handbuch der Handelsgeschäfte,
§ 6 Rdn. 102; Bauer, § 354 a, aaO, S. 137; Henseler, BB 1995, 5, 8 f.; Saar,
ZIP 1999, 988, 993). Schützenswerte Interessen des Zedenten stehen dem
nicht entgegen. Dieser hat keinen Anspruch darauf, dass die Zahlung an ihn
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erfolgen kann. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung, der Schuldner
werde an den Zessionar zahlen, gegen ein öffentliches Interesse verstößt.
Kniffka Kuffer Safari Chabestari
Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 29.01.2007 - 3 O 1420/06 -
OLG Jena, Entscheidung vom 10.10.2007 - 7 U 137/07 -