Urteil des BGH vom 24.04.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 242/09
vom
24. April 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO §§ 580 Nr. 7 b, 582
Ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO liegt nicht vor, wenn der Antrag
auf das Auffinden einer Urkunde (hier: Auskunft zu Stasi-Unterlagen) gestützt wird
und der Betroffene die Möglichkeit hatte, bereits während des Ausgangsverfahrens
von dem nach seiner Auffassung unzutreffenden Inhalt der dort vorgelegten Urkunde
(Kopie aus Stasi-Unterlagen) Kenntnis zu erlangen.
BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09 - OLG Brandenburg
AG Potsdam
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Schilling, Dr. Gün-
ter und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-
schluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgi-
schen Oberlandesgerichts vom 3. Dezember 2009 aufgeho-
ben.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - Potsdam vom 3. April 2009
wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu
tragen.
Beschwerdewert: bis 600
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederaufnahme eines Verfahrens über
den Versorgungsausgleich.
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Die Parteien waren von 1963 bis 1993 miteinander verheiratet. Im Schei-
dungsverfahren ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich zunächst
abgetrennt und später gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt worden. Im Jahr 2003
wurde es wieder aufgenommen, weil die ausgleichsberechtigte Antragstellerin
(im Folgenden: Ehefrau) seit Oktober 2003 Altersrente bezieht. In jenem Ver-
fahren machte der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) geltend, dass der
Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen bzw. zu be-
schränken sei, weil seine Ehefrau ihn 1986 beim Ministerium für Staatssicher-
heit der ehemaligen DDR (MfS) denunziert habe. Als Beleg dafür legte er die
Kopie eines Aktenvermerks des MfS vom 22. September 1986 vor, den er bei
seiner Akteneinsicht im Jahr 1993 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) als "Seite 000035"
vorgefunden habe. Das Schriftstück hat folgenden Wortlaut:
"Nach einer Rücksprache mit der Ehefrau des F. D. am
21.09.1986 wurde festgestellt, dass D. bereits in der Wohnung
den Verdacht einer republikfeindlichen Kontaktaufnahme aufkommen
ließ und seine Ehefrau deshalb, nachdem D. die Wohnung am
17.9. gegen 20.00 Uhr verlassen hatte, - auf Grund ihrer fortschrittlichen
Einstellung zur Deutschen Demokratischen Republik - sofort die Sicher-
heitsorgane der DDR benachrichtigte, um D. an seinem Vorhaben
zu hindern.
Auf Grund dieser Benachrichtigung konnte die Kontaktaufnahme ver-
hindert und die Kontaktperson von den Sicherheitsorganen der DDR
festgenommen werden."
Die Ehefrau bestritt die Vorwürfe, aufgeklärt wurde der Sachverhalt nicht.
Am
19. Mai
2004
schlossen
die
Parteien
vor
dem
Amtsgericht
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- Familiengericht - eine Vereinbarung, die überwiegend wegen des Vorwurfs der
Denunziation und im Übrigen aufgrund ungeklärter Zeiten im Versicherungsver-
lauf der Ehefrau eine pauschale Kürzung des Versorgungsausgleichs um ein
Drittel vorsah. Entsprechend der Vereinbarung erließ das Amtsgericht am sel-
ben Tag einen Beschluss, in dem es, bezogen auf das Ende der Ehezeit, an-
gleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 98,55
(statt rechnerischer 147,83
€) vom Versicherungskonto des Ehemanns auf das
Konto der Ehefrau übertrug. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Als die Ehefrau später ebenfalls Einsicht beim BStU über die sie betref-
fenden Akten begehrte, erhielt sie die Auskunft, dass über sie keine Unterlagen
vorlägen. Auf Nachfrage, was auf "Seite 000035" der Unterlagen über den
Ehemann stehe, wurde ihr mit Schreiben des BStU vom 7. April 2008 mitgeteilt,
dass eine solche Seite "mit demselben Briefkopf und den gleichen Unterschrif-
ten" zwar vorhanden sei, im Übrigen aber vom 22. September 1961 datiere,
einen anderen Inhalt habe und sie nicht betreffe. Gestützt auf diese Auskunft
begehrt die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens, um die unge-
kürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erreichen.
Das Familiengericht hat den Antrag der Ehefrau als Klage angesehen
und diese durch Urteil abgewiesen. Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel
der Ehefrau hat das Beschwerdegericht als befristete Beschwerde behandelt;
diese hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache
an das Familiengericht.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehe-
manns, der die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts begehrt.
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II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG, § 48
Abs. 1 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und
materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt einge-
leitet worden ist (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2012 - XII ZB 436/11 -
FamRZ 2012, 856 Rn. 19 und vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ
2011, 100 Rn. 9 f.).
1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Daran ist der Senat gebunden (§ 621 e
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt: Vorliegend sei nicht die Berufung, sondern die befris-
tete Beschwerde gemäß § 621 e ZPO der richtige Rechtsbehelf. Nach dem Ein-
tritt der materiellen Rechtskraft komme nur eine Wiederaufnahme des Verfah-
rens in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff. ZPO in Betracht. Aus der
"entsprechenden" Anwendung der Vorschriften in einem Verfahren der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit folge unmittelbar, dass es sich bei dem "Wiederaufnahme-
verfahren" nicht um ein "Klageverfahren" handeln könne, sondern ebenfalls um
ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handeln müsse, bei dem der statt-
hafte Rechtsbehelf gegen die erstinstanzliche Endentscheidung die befristete
Beschwerde nach § 621 e ZPO sei. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz
habe die Ehefrau die erstinstanzliche Entscheidung auch mit dem Rechtsmittel
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der Berufung anfechten dürfen, fortzuführen sei das Verfahren jedoch als Be-
schwerdeverfahren.
Der Ehefrau stehe der Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7 b ZPO zur
Seite. Als "Urkunde", die die Ehefrau "aufgefunden habe oder zu nutzen in den
Stand gesetzt worden sei", komme nur die "Seite 000035" der "Stasi-Akten" des
Ehemanns in Betracht. Es dränge sich der Schluss auf, dass von der dem
Ehemann im Jahr 1993 durch den BStU ausgehändigten Kopie dieser Seite mit
dem Aktenvermerk aus dem Jahr 1961 eine manipulierte Kopie angefertigt und
im Ausgangsverfahren verwendet worden sei. Bei Kenntnis des tatsächlichen
Inhalts des Schriftstücks wäre die damalige Entscheidung anders ausgefallen.
Dabei könne dahinstehen, ob die Ehefrau den Ehemann tatsächlich denunziert
habe. Entscheidend sei, dass es ohne die manipulierte Kopie keine greifbaren
Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung gegeben hätte. Dann wäre
wegen der Unklarheiten im Versicherungsverlauf der Antragstellerin allenfalls
eine geringfügige Kürzung des Versorgungsausgleichs in Betracht gekommen,
jedoch nicht eine solche um ein Drittel.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts sei eine Partei zur Benut-
zung einer ihr als vorhanden bekannten Urkunde schon dann in den Stand ge-
setzt, wenn sie die Urkunde zu beschaffen und sich über ihren Inhalt zu unter-
richten vermöge. Danach sei es ein praktisch unannehmbares Ergebnis, wenn
die Partei lediglich dadurch, dass sie sich über den Inhalt einer ihr bekannten
und erlangbaren Urkunde nicht näher unterrichte, einen Wiederaufnahmegrund
schaffen könne. Allenfalls dann, wenn die Sacherheblichkeit der Urkunde an
sich so fern liege oder so wenig wahrscheinlich sei, dass mit ihr überhaupt nicht
zu rechnen gewesen sei, könne eine Wiederaufnahme erwogen werden, dann
aber eher als ein Fall des Auffindens der Urkunde. Ein solcher Fall sei hier ge-
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geben. Zwar habe die "Sacherheblichkeit" der Urkunde auf der Hand gelegen.
Die Ehefrau habe auch - bei Unterstellung ihres Vortrags, den Ehemann nicht
denunziert zu haben - gewusst, dass die vorgelegte Kopie inhaltlich nicht den
Tatsachen entsprochen habe. Die Vorstellung, dass der anwaltlich vertretene
Ehemann eine manipulierte Kopie in das Verfahren eingeführt haben könnte,
habe aus der Sicht einer verständigen, sich in einem fair geführten Verfahren
wähnenden Partei aber so fern gelegen, dass die Ehefrau damit schlechter-
dings nicht habe rechnen können. Dies gelte umso mehr, als der Ehemann da-
mals vorhandene Zweifel dadurch zerstreut habe, dass er ausdrücklich sein
Einverständnis mit der Einsichtnahme in seine Akten erklärt habe. Aus Sicht der
Ehefrau habe es keinen plausibleren "Beweis" der Übereinstimmung von Kopie
und Original geben können. Zudem sei allgemein bekannt, dass das, was in
den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR dokumen-
tiert sei, nicht immer den Tatsachen entspreche. Vor diesem Hintergrund habe
die Vorstellung weit näher gelegen, dass es einen der Kopie entsprechenden
Aktenvermerk tatsächlich gegeben habe, auch wenn ihm kein reales Gesche-
hen zugrunde gelegen habe. Dies rechtfertige es ausnahmsweise, die Urkunde
erst als in dem Moment aufgefunden anzusehen, in dem die Ehefrau von dem
wahren Inhalt und damit von ihrer Relevanz für die Versorgungsausgleichsent-
scheidung Kenntnis erlangt habe. Das sei aber erst lange nach Abschluss des
Ausgangsverfahrens der Fall gewesen. Bei dieser Sachlage könne es auch
nicht als schuldhaft im Sinne des § 582 ZPO angesehen werden, dass die Ehe-
frau sich nicht schon während des Ausgangsverfahrens Gewissheit über den
tatsächlichen Inhalt des Aktenvermerks verschafft habe.
3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
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a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings das als "Berufung"
bezeichnete Rechtsmittel der Ehefrau als befristete Beschwerde ausgelegt und
das Verfahren dementsprechend fortgeführt (vgl. Senatsbeschluss vom
29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12). Vorliegend han-
delt es sich um eine Familiensache, die den Versorgungsausgleich betrifft (vgl.
Senatsbeschluss vom 25. Juni 1980 - IVb ZB 625/80 - FamRZ 1980, 989) und
bei der gegen die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO die
Beschwerde und nicht die Berufung statthaft ist.
b) Auch der rechtliche Ausgangspunkt, dass eine Korrektur der rechts-
kräftigen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im
vorliegenden Fall nur im Wiederaufnahmeverfahren analog §§ 578 ff. ZPO mög-
lich ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 185/01 - FamRZ 2005, 1467, 1468 f.;
BGHZ 89, 114 = FamRZ 1984, 159, 160; vom 25. Juni 1980 - IVb ZB 625/80 -
FamRZ 1980, 989, 990 und vom 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982,
687, 688).
c) Ein Wiederaufnahmegrund entsprechend § 580 Nr. 7 b ZPO liegt aber
nicht vor. Nach dieser Bestimmung findet die Restitutionsklage statt, wenn die
Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt
wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Vorlie-
gend handelt es sich zwar bei dem als "Seite 000035" geführten Auszug aus
den Stasi-Unterlagen des Ehemanns um eine Urkunde. Diese wurde jedoch im
Sinne des Gesetzes weder aufgefunden noch wurde die Ehefrau zu ihrer Be-
nutzung in den Stand gesetzt. Die Antragstellerin war auch nicht ohne ihr Ver-
schulden außerstande, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren gel-
tend zu machen.
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aa) Unter einer Urkunde im Sinne der Zivilprozessordnung ist eine
schriftlich verkörperte Gedankenerklärung zu verstehen (BGHZ 65, 300 = NJW
1976, 294). Die Vorschrift des § 580 Nr. 7 b ZPO muss zwar nach ihrem Sinn
einengend dahin ausgelegt werden, dass die Restitutionsklage nicht auf eine
Privaturkunde gestützt werden kann, mit der durch die schriftliche Erklärung
einer als Zeuge in Betracht kommenden Person der Beweis für die Richtigkeit
der in der Erklärung bekundeten Tatsachen geführt werden soll (Senatsbe-
schluss vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 28/83 - FamRZ 1984, 572 mwN und
Senatsurteil BGHZ 80, 389 = FamRZ 1981, 862, 863). Die hier maßgebliche
Urkunde besitzt jedoch einen eigenständigen Beweiswert dahingehend, dass
die "Seite 000035" der Stasi-Akte des Ehemanns nicht identisch mit der von
ihm als Kopie zur Akte gereichten Seite ist. Entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde handelt es sich deshalb nicht nur um eine schriftliche Erklä-
rung einer als Zeuge in Betracht kommenden Person.
bb) Die Ehefrau hat die Urkunde allerdings weder aufgefunden noch
wurde sie zu ihrer Benutzung in den Stand gesetzt, § 580 Nr. 7 b ZPO.
(1) Aufgefunden wird eine Urkunde, wenn ihre Existenz oder ihr Verbleib
der Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses
bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in diesem Verfahren unbekannt war
(BSG Beschluss vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 219/98 B - juris Rn. 11; OLG
Frankfurt MDR 1982, 60, 61; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 580 Rn. 23;
Saenger/Kemper ZPO 5. Aufl. § 580 Rn. 12; Meller-Hannich in Prütting/Gehrlein
ZPO 4. Aufl. § 580 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO
71. Aufl. § 580 Rn. 24; Musielak/Musielak ZPO 10. Aufl. § 580 Rn. 22). Die
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streitgegenständliche Urkunde an sich war der Ehefrau jedoch bekannt, ledig-
lich ihr Inhalt weicht von dem seitens des Ehemanns behaupteten Inhalt ab.
(2) Ebenso wenig wurde die Ehefrau zur Benutzung der Urkunde nach-
träglich in den Stand gesetzt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn einer Partei
die Urkunde bislang nicht zugänglich war, insbesondere wenn die Urkunde sich
in Händen eines nicht vorlagebereiten bzw. vorlegungsverpflichteten Dritten
befand (vgl. BSG Beschluss vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 219/98 B - juris
Rn. 11; Saenger/Kemper ZPO 5. Aufl. § 580 Rn. 13; Meller-Hannich in Prüt-
ting/Gehrlein ZPO 4. Aufl. § 580 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/
Hartmann ZPO 71. Aufl. § 580 Rn. 24; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 580
Rn. 23; Musielak/Musielak ZPO 10. Aufl. § 580 Rn. 22). Das ist hier nicht der
Fall. Der Ehemann hatte die Einsicht in seine Stasi-Unterlagen gestattet, die
Ehefrau hätte darauf auch - wie noch ausgeführt wird - Zugriff haben können.
(a) Das Reichsgericht hat allerdings entschieden, dass die Erheblichkeit
von Urkunden für einen Rechtsstreit so fernliegen könne, dass sich von ihnen
sagen lasse, sie seien erst neuerdings aufgefunden worden und auch ohne
Verschulden der Partei nicht auffindbar gewesen (RGZ 151, 203, 207). Ob der
in Heranziehung dieser Rechtsprechung vom Beschwerdegericht bejahte Aus-
nahmefall dem Grunde nach anzuerkennen ist, bedarf hier aber keiner Ent-
scheidung (ebenso offengelassen in BGH Urteil vom 21. November 1961
- VI ZR 246/60 - VersR 1962, 175). Denn die genannten Voraussetzungen sind
im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Erheblichkeit der Urkunde ergibt sich
bereits daraus, dass sie im Ausgangsverfahren zentraler Verfahrensgegenstand
und Grundlage für den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich und die
daran anknüpfende Kürzung des Anspruchs auf Versorgungsausgleich der
Ehefrau war. Die Erheblichkeit entfällt nicht dadurch, dass die Ehefrau andere
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Vorstellungen über den Inhalt der Urkunde hatte oder möglicherweise hierüber
von dem Ehemann getäuscht wurde.
(b) Der Fall, dass eine Partei über den Inhalt einer Urkunde vorsätzlich
getäuscht wird, sei es auch mittels einer - was hier nahe liegt - zu diesem
Zweck angefertigten Collage, wird bereits von § 580 Nr. 4 ZPO erfasst und er-
fährt in § 581 Abs. 1 ZPO weitreichende Einschränkungen, da unter anderem
wegen einer Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen sein muss. Die-
se Einschränkungen würden unterlaufen, wenn Fälle wie der vorliegende als
Fallgruppe von § 580 Nr. 7 b ZPO eingeordnet würden. Erst recht kann es nicht
auf die subjektive Vorstellung einer Partei vom Inhalt oder von der Echtheit ei-
ner Urkunde ankommen. Es entspricht dem in §§ 580 ff. ZPO zum Ausdruck
gekommenen Willen des Gesetzgebers, dem Betroffenen nur in eng begrenzten
Ausnahmefällen die Möglichkeit zu eröffnen, im Wege der Restitutionsklage die
Rechtskraft einer auf fehlerhafter Grundlage beruhenden, ihn ohne sein Ver-
schulden unbillig belastenden Entscheidung zu beseitigen (BGH Urteil vom
23. Januar 1974 - VIII ZR 131/72 - NJW 1974, 557 mwN). Die Heranziehung
subjektiver Vorstellungen einer Partei würde die objektiven Voraussetzungen
des § 580 Nr. 7 b ZPO um eine subjektive Komponente erweitern, die weit über
das hinausginge, was das Reichsgericht mit "fern liegender Sacherheblichkeit"
umschrieben hat. Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 580
Nr. 7 b ZPO würde daher den Boden des Gesetzes verlassen und zudem in das
vorliegende Versorgungsausgleichsverfahren eine Unsicherheit hineintragen,
die mit dem Wesen der materiellen Rechtskraft unvereinbar wäre (vgl. Senats-
beschluss BGHZ 89, 114 = FamRZ 1984, 159, 160).
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cc) Die Ehefrau war auch nicht ohne ihr Verschulden außerstande, den
Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen, § 582 ZPO.
(1) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung schon des Reichsge-
richts, dass insoweit an die Sorgfaltspflicht einer Prozesspartei strenge Anforde-
rungen zu stellen sind und eine auch nur leicht fahrlässige Verletzung dieser
Pflichten die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage ausschließt. Dabei ist
der Restitutionskläger - unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts zur Prü-
fung von Amts wegen - für sein mangelndes Verschulden beweispflichtig (BGH
Urteil vom 23. Januar 1974 - VIII ZR 131/72 - NJW 1974, 557 mwN).
(2) Einer Partei ist als Verschulden im Sinne des § 582 ZPO anzurech-
nen, wenn sie es unterlassen hatte, die dem Gericht vorgelegten Akten einer
Behörde einzusehen und deshalb keine Kenntnis von Urkunden besaß, die in
diesen Akten enthalten waren (BVerwG DVBl 2003, 868 und ZLA 1975, 124).
Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier - die Möglichkeit bestand, die
maßgeblichen Informationen auf andere Weise zu erhalten. Der Ehefrau wäre
es bereits während des Ausgangsverfahrens möglich gewesen, beim BStU
Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informati-
onen zu ihrer Person enthalten sind, und diese gegebenenfalls durch Einsicht-
nahme in die Akten zu verifizieren (§§ 3, 13 StUG). Dass die Antragstellerin
möglicherweise Dritte i.S.v. § 6 Abs. 7 StUG war, ist unerheblich, da sie nach
§ 13 Abs. 7 Satz 1 StUG - wie geschehen - durch Nennung eines konkreten
Aktenteils die erforderlichen Informationen erhalten konnte. Selbst wenn es
nach Vorlage der Auskünfte des BStU beim Ausgangsgericht - oder unabhängig
davon - noch auf die Urkunde angekommen wäre, hätte die Ehefrau die Vorlage
erwirken und Einsicht darin nehmen können.
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dd) Danach hätte die Ehefrau die später erlangten Kenntnisse bereits im
Ausgangsverfahren einführen können. An diesem Versäumnis ändert auch der
Umstand nichts, dass der anwaltlich vertretene Ehemann offensichtlich eine
manipulierte Kopie vorgelegt hat. Da die Ehefrau nach eigener Darstellung da-
von ausging, dass der Inhalt des vorgelegten Aktenauszugs nicht den Tatsa-
chen entsprach, wäre sie bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter entgegen der
Auffassung des Beschwerdegerichts erst recht zu einer Nachprüfung gehalten
gewesen. Vor der Nachprüfung, ob ein Dokument mit diesem Inhalt überhaupt
existiert, war die Annahme, es handele sich um ein authentisches, lediglich in-
haltlich unrichtiges Dokument, nicht gerechtfertigt.
Der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt ist seinem Mandan-
ten gegenüber verpflichtet, dafür einzutreten, dass die zu dessen Gunsten
sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie
möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden
(BGH Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07 - NJW 2009, 987 Rn. 8
mwN). Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dabei nach § 85
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Abs. 2 ZPO dem der Partei gleich (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 - XII ZR
256/91 - NJW 1993, 1717 mwN). Ob darüber hinaus - wie die Rechtsbeschwer-
de meint - bereits das optische Erscheinungsbild der vorgelegten Kopie Anlass
zu einer genaueren Nachprüfung gegeben hätte, wofür vieles spricht, kann of-
fenbleiben.
Dose
Weber-Monecke
Schilling
Günter
Botur
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 03.04.2009 - 46 F 180/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.12.2009 - 15 UF 62/09 -