Urteil des BGH vom 15.12.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 11/04
vom
21. September 2006
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
während der Insolvenz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 89 Abs. 3, §§ 207, 210; ZPO § 766 Abs. 1 Satz 1
a) Das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht ist funktionell zuständig,
um über eine auf Massearmut gestützte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen
den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entscheiden, durch
den ein Kostengläubiger in die Insolvenzmasse vollstreckt.
b) Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt entsprechend, wenn ein Kostengläu-
biger nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse vollstreckt.
BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 11/04 - LG Detmold
AG
Detmold
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der Zi-
vilkammer 3 des Landgerichts Detmold vom 15. Dezember 2003
und der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 8. Oktober
2003 aufgehoben.
Die Zwangsvollstreckung aus den Pfändungs- und Überweisungs-
beschlüssen des Amtsgerichts Hildesheim vom 22. Juli 2003 zu
23 M 3157/03 und vom 1. August 2003 zu 23 M 31851/03 wird für
unzulässig erklärt.
Die vorbezeichneten Beschlüsse werden aufgehoben und die
zugrundeliegenden Vollstreckungsanträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Gläubiger auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
48.986,83 € festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der Gläubiger war vorläufiger sowie erster Insolvenzverwalter in dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Nach seiner Abwahl
wurde der Schuldner dieses Verfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt (fortan:
Insolvenzverwalter). Aus seiner Tätigkeit stehen dem Gläubiger vollstreckbare
Vergütungsansprüche in Höhe von (12.389,67 € + 36.597,16 € =) 48.986,83 €
zu. Wegen dieses Betrages betreibt er die Zwangsvollstreckung in die Insol-
venzmasse.
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Mit zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 22. Juli 2003
und vom 1. August 2003 hat der Gläubiger in das bei der Stadtsparkasse Hil-
desheim geführte Massekonto vollstreckt. Schon zuvor, nämlich mit Schreiben
an das Insolvenzgericht vom 19. Juni 2003, hatte der Insolvenzverwalter mitge-
teilt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Kosten des Verfahrens
zu decken. Der Insolvenzverwalter hat beim Insolvenzgericht gegen die Voll-
streckungsmaßnahmen Erinnerungen eingelegt, die als unbegründet zurückge-
wiesen worden sind. Das Landgericht hat seine sofortige Beschwerde zurück-
gewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Insolvenzver-
walter die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Das Beschwerdegericht hat über die Zulassung
der Rechtsbeschwerde in ordnungsgemäßer Besetzung (BGHZ 154, 200, 200 f)
entschieden.
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Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Den ausgebrachten Pfän-
dungen des Massekontos steht ein Vollstreckungsverbot entgegen.
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1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung des Beschwer-
degerichts nicht zu beanstanden. Mit Recht hat es die funktionelle Zuständigkeit
des vom Insolvenzverwalter angerufenen Insolvenzgerichts zur Entscheidung
über die Erinnerungen bejaht.
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a) Gegen unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen von Massegläubigern
in die Insolvenzmasse steht dem Insolvenzverwalter die Vollstreckungserinne-
rung (§ 766 ZPO) zu (vgl. Blersch, in Berliner Kommentar zur InsO § 90 Rn. 9;
Lüke, in Kübler/Prütting InsO § 90 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Breuer, § 90
Rn. 24; Roth, in Festschrift Friedhelm Gaul S. 573, 576; Uhlenbruck, InsO
12. Aufl. § 90 Rn. 10; Vallender ZIP 1997, 1993, 1998). Gemäß § 766 Abs. 1
Satz 1 ZPO hat über sie das Vollstreckungsgericht zu entscheiden. Nach § 764
Abs. 2 ZPO ist Vollstreckungsgericht grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen
Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Da-
nach hätte der Insolvenzverwalter seine Erinnerung an das Amtsgericht Hildes-
heim und nicht an das Insolvenzgericht Detmold richten müssen.
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Demgegenüber hat nach § 89 Abs. 3 InsO nicht das Vollstreckungsge-
richt, sondern das Insolvenzgericht über Einwendungen zu entscheiden, die im
Anwendungsbereich dieser Vorschrift gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvoll-
streckung erhoben werden. Eine ähnliche Zuweisung an das Insolvenzgericht
enthält § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO für die Entscheidung, ob ein Gegenstand nach
einer der in Absatz 1 Satz 2 in Bezug genommenen Vorschriften der Zwangs-
vollstreckung unterliegt und damit zur Insolvenzmasse gehört. In den genann-
ten Fällen entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsge-
richt (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732;
ständig). Der sachliche Grund für die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts liegt
in dem engen Sachzusammenhang zwischen der Einzelvollstreckung und dem
Insolvenzverfahren (vgl. dazu auch den Regierungsentwurf zur Insolvenzord-
nung BT-Drucks. 12/2443, S. 138). Das Insolvenzverfahren ist insoweit unmit-
telbar durch die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung
betroffen (vgl. BGH, aaO).
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b) Die Zuweisung vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe durch § 36
Abs. 4, § 89 Abs. 3, § 148 Abs. 2 InsO an das Insolvenzgericht ist nicht ab-
schließend. Es entspricht fast einhelliger Auffassung, dass die Insolvenzgerich-
te und nicht die Vollstreckungsgerichte in entsprechender Anwendung des § 89
Abs. 3 InsO über Erinnerungen zu befinden haben, die sich auf die in § 90
Abs. 1 InsO geregelten Vollstreckungsverbote bei Masseverbindlichkeiten be-
ziehen (vgl. Blersch, in Berliner Kommentar aaO §
90 Rn.
10; HK-
InsO/Eickmann, InsO 4. Aufl. § 90 Rn. 13; Gerhardt, in Gottwald Insolvenz-
rechts-Handbuch 3. Aufl. § 33 Rn. 28; Kuleisa, in Hamburger Kommentar zur
InsO § 90 Rn. 11; Landfermann, in Kölner Schrift 2. Aufl. S. 159, 174; Lüke, in
Kübler/Prütting aaO § 90 Rn. 21; MünchKomm-Inso/Breuer, § 90 Rn. 25; Uh-
lenbruck, aaO § 90 Rn. 10; Behr JurBüro 1999, 66, 68; Vallender aaO S. 1999).
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Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Sie wird von den Beteiligten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens auch nicht in Frage gestellt.
c) Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter die von ihm eingelegten Erinne-
rungen nicht auf die Verletzung des § 90 InsO, sondern darauf gestützt, dass
die Insolvenz bei Einleitung der Vollstreckung schon massearm im Sinne von
§ 207 InsO gewesen sei und die Pfändungen des Massekontos die Befriedi-
gung in der Rangfolge des § 207 Abs. 3 InsO vereitelten.
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Auch hierüber haben in entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 3 In-
sO die Insolvenzgerichte als die sachnäheren Gerichte zu entscheiden. Für
Vollstreckungsverbote im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 210 InsO ist
auch dies überwiegend anerkannt (vgl. LG Trier ZInsO 2005, 221; Breutigam, in
Berliner Kommentar aaO § 210 Rn. 7; HK-InsO/Landfermann, aaO § 210 Rn. 4;
FK/Kießner, InsO 4. Aufl. § 210 Rn. 7; Pape, in Kübler/Prütting, aaO § 210
Rn. 4a; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 210 Rn. 15; Uhlenbruck, aaO § 210
Rn. 4; a.A. Smid, InsO 2. Aufl. § 210 Rn. 2 und Fn. 4; ders. WM 1998, 1313,
1318 f; Runkel/Schnurbusch NZI 2000, 49, 51). Nicht anders verhält es sich,
wenn - wie hier - geltend gemacht wird, das Vollstreckungsverbot erfasse auch
die Fälle der Massearmut im Sinne des § 207 InsO. Unterschiedliche Zustän-
digkeiten für die gerichtliche Durchsetzung von Vollstreckungsverboten, die ih-
ren Grund entweder in der Masseunzulänglichkeit nach §§ 208, 209 InsO oder
in der Massearmut nach § 207 InsO haben, würden dem gemeinsamen Sinn
und Zweck der Regelung, im Falle unzulänglicher Massen eine bestimmte Be-
friedigungsreihenfolge verfahrensrechtlich sicherzustellen, nicht gerecht. Auch
dies ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt worden.
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2. In der Sache selbst steht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers aus
den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in die Insolvenzmasse in ent-
sprechender Anwendung des § 210 InsO das Vollstreckungsverbot der Masse-
armut entgegen. Die Vollstreckung ist deshalb für unzulässig zu erklären;
zugleich sind die Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben (vgl. Zöller/Stöber,
ZPO 25. Aufl. § 766 Rn. 30).
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a) Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsverbot des § 210
InsO gelte nur für sogenannte Altmassegläubiger nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Die titulierten Vergütungsforderungen des Gläubigers gehörten jedoch nach
§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu den Kosten des Insolvenzverfahrens. Ob das Voll-
streckungsverbot entsprechend auch auf die Massearmut nach § 207 InsO an-
gewendet werden könne, bedürfe deshalb keiner Entscheidung. Im Erinne-
rungsverfahren könne auch nicht geprüft werden, ob dem Gläubiger nach § 207
Abs. 3 InsO nur noch ein quotenmäßiger Vergütungsanspruch zustehe. Hierbei
handele es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die im Wege der
Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden müsse.
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b) Diese Begründung ist nicht tragfähig.
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aa) Nach der allerdings später als die angefochtenen Beschlüsse ergan-
genen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 13. April 2006
- IX ZR 22/05, WM 2006, 970, 973, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ist
das Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO auf das Rangverhältnis zwischen den
im ersten Rang zu berichtigenden Kosten (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und den im
zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 2
InsO) entsprechend anzuwenden, um die vom Gesetz nicht bedachte
Lücke zu schließen, dass die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten nicht
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gedeckt wären, falls die Neumasseverbindlichkeiten ausgeglichen würden. Ist
die Masse sogar arm im Sinne von § 207 InsO und reichen die Barmittel nicht
einmal aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 209 Abs. 1 Nr. 1,
§ 54 InsO zu decken, befindet sich der Insolvenzverwalter in einer ähnlichen
Lage. Da er - entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BGH, Urt. v.
13. April 2006 - IX ZR 22/05, aaO S. 923) - seine Tätigkeit nicht sofort beenden
kann, weil § 207 InsO die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
nur in dem in der Vorschrift geregelten Verfahren erlaubt, müsste er ohne eine
entsprechende Anwendung des § 210 InsO zusehen, wie andere Kostengläubi-
ger im Wege der Vollstreckung bis zum vorläufigen Ausgleich ihrer Forderun-
gen auf die vorhandenen Barmittel der Masse zugreifen. Dies liefe der in § 207
Abs. 3 Satz 1 InsO festgelegten Rangfolge zuwider, die eine anteilige Befriedi-
gung vorsieht. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber, der
in den §§ 207 ff InsO die massearme Insolvenz nur bruchstückhaft geregelt hat
(vgl. BGHZ 154, 358, 368 ff), mit der Vorschrift des § 210 InsO die entspre-
chende Anwendung über den unmittelbar geregelten Fall hinaus ausschließen
wollte (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 22/05, aaO S. 973; Münch-
Komm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 68; Pape, in Kübler/Prütting aaO § 207
Rn. 32; a.A. Klopp/Kluth, in Gottwald aaO § 74 Rn. 44).
bb) Entgegen der Auffassung des Gläubigers kann der Insolvenzverwal-
ter nicht auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) und die in
diesem Klageverfahren möglichen einstweiligen Anordnungen (§ 769 ZPO)
verwiesen werden (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 69; Pape, in Küb-
ler/Prütting aaO § 207 Rn. 32 f; a.A. Klopp/Kluth, in Gottwald aaO § 74 Rn. 44).
Mit dem auf die Massearmut gestützten Vollstreckungsverbot wird ein Einwand
gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung erhoben, nicht jedoch ein ma-
terieller Einwand gegen den Anspruch an sich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
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die Massearmut feststeht und der Insolvenzverwalter die Einstellung des Ver-
fahrens mangels Masse angeregt hat. In einem solchen Fall führte die Notwen-
digkeit einer Vollstreckungsgegenklage zur Abwehr schon ausgebrachter Pfän-
dungen vor allem zu Kostennachteilen für die bereits völlig unzureichende Mas-
se (vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 69).
Zwar wird eingewandt, im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 210
InsO bestehe im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO keine Möglichkeit, die
Anzeige des § 208 InsO auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu lassen, weil das
gesetzliche Vollstreckungsverbot des § 210 InsO schlicht an die Anzeige selbst
anknüpfe (vgl. Roth, in Festschrift Friedhelm Gaul S. 573, 576). Die rechtsver-
bindliche Wirkung der Anzeige gilt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch
nicht ausnahmslos (vgl. BGHZ 154, 358, 369; BGH, Urt. v. 13. April 2006
- IX ZR 22/05, aaO S. 973 f). Die Vorschrift des § 207 InsO statuiert allerdings
im Unterschied zu § 208 InsO nicht ausdrücklich eine Pflicht des Insolvenzver-
walters zur Anzeige der Massearmut. Dies hat seinen Grund darin, dass die
Wirkungen der Masselosigkeit - anders als die an die Masseunzulänglichkeit
nach § 208 InsO anknüpfenden Rechtsfolgen des § 210 InsO - nicht von einer
solchen vorherigen Anzeige gegenüber dem Insolvenzgericht oder einer öffent-
lichen Bekanntmachung abhängig sind. Vielmehr treten die sich aus der
Masselosigkeit ergebenden Rechtsfolgen ein, sobald deren Voraussetzungen
vorliegen (vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 57; Pape, in Kübler/
Prütting aaO § 207 Rn. 11). Obgleich die gerichtliche Verfahrenseinstellung
mangels Masse von Amts wegen erfolgt, ist es jedoch nicht Aufgabe des Ge-
richts, den jeweiligen Stand der Massekostendeckung zu kontrollieren. Vielmehr
gehört es zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, die Kostendeckung zu be-
obachten, bei Auftreten von Zweifeln eine Überprüfung vorzunehmen und ge-
gebenenfalls dem Gericht hierüber Mitteilung zu machen (vgl. MünchKomm-
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InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 40; FK/Kießner, aaO § 207 Rn. 17; Pape, in Küb-
ler/Prütting aaO § 207 Rn. 9; Uhlenbruck, aaO § 207 Rn. 4). Es erscheint des-
halb gerechtfertigt, jedenfalls die sachlich zutreffende Mitteilung des Insolvenz-
verwalters an das Insolvenzgericht von der fehlenden Masse einer Anzeige der
Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO insoweit gleichzustellen und sie wie
diese als Anknüpfungspunkt für das Vollstreckungsverbot ausreichen zu lassen.
c) Das Beschwerdegericht durfte deshalb nicht offen lassen, ob Masse-
losigkeit nach § 207 InsO eingetreten war. Diese kann der Senat selbst feststel-
len, weil der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1
ZPO). Der Insolvenzverwalter hat sich in den Tatsacheninstanzen darauf beru-
fen, dass die Verwertung der Masse abgeschlossen sei, verwertbare Vermö-
gensgegenstände nicht mehr vorhanden und weder Aktiv- noch Passivprozesse
anhängig seien. Der Kontostand des Massekontos habe sich im Zeitraum zwi-
schen Januar 2002 und Oktober 2003 auf Beträge zwischen rund 46.700 € und
50.200 € belaufen. Die Kontostände hat der Verwalter durch Vorlage entspre-
chender Kontoauszüge belegt. Die Kosten des Insolvenzverfahrens hat er auf
85.592,73 € beziffert, wobei er neben den streitgegenständlichen Kosten des
Gläubigers Gerichtskosten allein in Höhe von 12.912,78 € in Ansatz gebracht
hat. Der Gläubiger ist diesem Vortrag im Wesentlichen mit dem Hinweis entge-
gengetreten, dass der insoweit belastete Insolvenzverwalter seinen Darle-
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gungspflichten nicht genügt habe. Dies trifft nicht zu. Es ist deshalb von der
Sachverhaltsschilderung des Insolvenzverwalters auszugehen, nach der Mas-
searmut im Sinne des § 207 InsO gegeben ist.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Detmold, Entscheidung vom 08.10.2003 - 10c IN 38/01 -
LG Detmold, Entscheidung vom 15.12.2003 - 3 T 355/03 -