Urteil des BGH vom 27.01.2010
BGH (verhältnis zu, abweisung der klage, haftpflichtversicherung, vvg, haftpflichtversicherer, wesentlicher grund, regress, versicherungsschutz, versicherungsnehmer, mieter)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 5/09
Verkündet
am:
27.
Januar
2010
Fritz
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar
2010
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung
der Anschlussrevision der Beklagten das Urteil des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
5. Dezember 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zi-
vilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Dezember
2007 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt als Gebäudeversicherer von der Beklagten
als Haftpflichtversicherer einer Mieterin Ersatz von ihrem Versicherungs-
nehmer erstatteten Aufwendungen, die durch einen in der Wohnung der
Mieterin am 29. Dezember 2005 entstandenen Brand verursacht wurden.
Mietsachschäden sind in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen.
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Den Schaden am Hausrat der Mieterin und ihres Ehemannes hat die Be-
klagte als deren Hausratversicherer reguliert.
Die Klägerin stützt ihren auf Ausgleich des hälftigen Zeitwertscha-
dens gerichteten Anspruch in Höhe von 32.760,33 € auf die nach der
Rechtsprechung des Senats (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.; Urteil vom
18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108) entsprechend an-
wendbaren Grundsätze der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG
a.F.).
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Die Beklagte meint, eine Doppelversicherung liege nicht vor. Nach
Ziffer 1.3.4.2 ihrer Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
(BBR) zur Haftpflichtversicherung seien die unter den Regressverzicht
nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Scha-
denereignissen (RVA) fallenden Rückgriffsansprüche von der Deckung
ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Regressverzichts der Kläge-
rin gegenüber der Mieterin nach dem Abkommen seien erfüllt, weil deren
Ehemann den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeige-
führt habe und die Eheleute von der Beklagten als Hausratversicherer
entschädigt worden seien. Außerdem habe der Ehemann der Mieterin
den Brand überhaupt nicht schuldhaft herbeigeführt. Der Anspruch sei
auch gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 31.860,33 € nebst Zin-
sen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-
gericht die Klage bis auf einen Betrag von 5.614,81 € nebst Zinsen ab-
gewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die vollständige Zu-
rückweisung der Berufung, die Beklagte mit der Anschlussrevision die
volle Abweisung der Klage.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Klägerin führt zur Wiederherstellung des Urteils
des Landgerichts. Dieses hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin
einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. in
der zuerkannten Höhe hat. Die Anschlussrevision der Beklagten hat kei-
nen Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Versicherungsneh-
merin der Beklagten würde dem Vermieter ohne den von der Rechtspre-
chung angenommenen Regressverzicht auf Ersatz des durch den Brand
entstandenen Schadens haften. Ein technischer Defekt als Brandursache
scheide aus. Die Entstehung des Brandes sei nur so zu erklären, dass
der in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Ehemann der Mieterin
die Ursache dafür durch eine brennende Kerze oder, was wahrscheinli-
cher sei, durch das Rauchen einer Zigarette im Bett gesetzt habe. Eine
andere Ursache des Brandes scheide auch unter Berücksichtigung sei-
ner Alkoholisierung aus.
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2. Die dagegen von der Anschlussrevision erhobenen Verfahrens-
rügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564
Satz 1 ZPO).
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II. Der Ausschluss für unter das RVA fallende Rückgriffsansprüche
in Ziffer 1.3.4.2 BBR steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den
Grundsätzen der Doppelversicherung nicht entgegen. Der Senat folgt der
vom Berufungsgericht (VersR 2009, 676, ebenso VersR 2009, 1656) ver-
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tretenen Ansicht nicht, nach Ziffer 1.3.4.2 BBR sei dieser Ausgleichsan-
spruch ausgeschlossen, weil und insoweit der Klägerin der Regress ge-
gen die Mieterin schon durch den gegenüber dem vom Bundesgerichts-
hof entwickelten Regressverzicht vorrangigen Regressverzicht nach dem
RVA verwehrt sei. Diese Argumentation berücksichtigt Sinn, Zweck und
Auswirkung des RVA wie des Ausschlusses in Ziffer 1.3.4.2 BBR nicht
hinreichend.
1. a) aa) Zweck des vom Senat entwickelten Regressverzichts ist
der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGHZ 169,
86 Tz. 9 ff.). Der Regressverzicht soll dagegen ebenso wenig wie der
Regressverzicht nach dem RVA (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1984
- VI ZR 115/82 - VersR 1984, 325 unter II 2) dem Haftpflichtversicherer
des Schädigers zugute kommen. Der vom Senat im Wege der Rechts-
fortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) ist
das Äquivalent dafür, dass dem Gebäudeversicherer trotz bestehenden
Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragspartei-
en der Regressverzicht zugemutet wird (BGHZ aaO Tz. 9-21; Senatsur-
teil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108 Tz. 11). Im Er-
gebnis führt dieser zu einer Halbierung der Leistungspflicht des Haft-
pflichtversicherers.
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bb) Auch durch den Regressverzicht nach dem RVA wird der Mie-
ter so behandelt, als sei sein Sachersatzinteresse in der Feuerversiche-
rung mitversichert. Dies führt ebenso wie bei dem vom Senat entwickel-
ten Regressverzicht bei einer Mietsachschäden deckenden Haftpflicht-
versicherung zu einer der Doppelversicherung strukturell vergleichbaren
Interessenlage (OLG Bamberg VersR 2007, 1651, 1652; LG Köln VersR
2008, 1258 f.; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 67 Rdn. 37;
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Sieg, BB 1982, 900 f.; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. J I
Rdn. 11 f., 14 f.; Kohleick, Die Doppelversicherung im deutschen Versi-
cherungsvertragsrecht S. 36 ff.). Daraus folgt, dass nach der Rechtspre-
chung des Senats (vgl. BGHZ 169 aaO Tz. 22 ff.) dem Feuerversicherer
auch wegen des Regressverzichts nach dem RVA grundsätzlich ein Aus-
gleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG a.F. ge-
gen den Haftpflichtversicherer des Mieters zuzubilligen ist. Das ist das
Äquivalent dafür, dass die Feuerversicherer aus sozialer Verantwortung
zum Schutz der Schädiger (freiwillig) auf den Regress verzichten.
b) Der Regressverzicht ist gemäß Ziffer 6 RVA in der Fassung von
2005 (Text bei Günther, Der Regress des Sachversicherers 3. Aufl.
S. 30 ff.) je Schadenereignis nach unten und oben begrenzt. Er gilt nach
Ziffer 6a RVA bei einem Regressschuldner für eine Regressforderung bis
zu 600.000 €, jedoch nur insoweit, als die Regressforderung 150.000 €
übersteigt. Bis zu diesem Betrag wird also grundsätzlich auf den Regress
nicht verzichtet. Ziffer 6b RVA erweitert den Verzicht auf diesen Bereich
aber unter anderem für Schäden an der Mietsache, sofern eine Haft-
pflichtversicherung nach den AHB keine Deckung bietet, weil der Versi-
cherungsschutz nach § 4 I 6 a AHB, jetzt Ziffer 7.6 AHB 2008 ausge-
schlossen ist. Daraus ist umgekehrt zu entnehmen, dass Regress ge-
nommen wird, wenn Haftpflichtdeckung besteht. Nach dem Zweck des
RVA sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Re-
gress verzichtet werden, weil sich der Regressschuldner in diesem Be-
reich im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung absichern konnte
(BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; OLG Düsseldorf VersR 1998,
966, 967; Siegel, VersR 2009, 46, 48; Essert, VersR 1981, 1111, 1112;
Günther aaO S. 34; Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. L 5.4; Sieg
aaO). Wortlaut, Systematik und Zweck des RVA, den Schädiger, nicht
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aber dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten, führen deshalb zu der
Auslegung, dass der Regressverzicht im Verhältnis zu einer Mietsach-
schäden deckenden Haftpflichtversicherung jedenfalls bis zum Betrag
von 150.000 € subsidiär sein soll.
2. Der damit nach Ziffer 6b RVA vorbehaltene Regress gegen den
haftpflichtversicherten Schädiger soll durch Ziffer 1.3.4.2 BBR abgewehrt
und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Diese
Ausschlussklausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB un-
wirksam, weil sie den Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrages in ei-
nem wesentlichen Punkt gefährdet und den Mieter auch im Übrigen un-
angemessen benachteiligt.
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a) Durch Ziffer 1.3.4 Satz 1 BBR wird dem Versicherungsnehmer
- abweichend von § 4 I 6 a AHB - Versicherungsschutz für die gesetzli-
che Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu
privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden gewährt. Auf diesen
Versicherungsschutz ist der Mieter von Wohnraum angewiesen. Leicht
fahrlässig verursachte Schäden durch Brand können ein existenzgefähr-
dendes Ausmaß erreichen. Der Einschluss von gemietete Wohnräume
betreffenden Haftpflichtschäden ist deshalb längst die Regel, die Wirk-
samkeit eines formularmäßigen Ausschlusses wäre fraglich (§ 307 Abs. 2
Nr. 2 BGB). Dieser versprochene Versicherungsschutz wird durch Ziffer
1.3.4.2 BBR eingeschränkt (vgl. Siegel, r+s 2007, 498 f.). Allerdings wird
nicht ein bestimmtes Risiko vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Vielmehr will der Haftpflichtversicherer nicht leisten, wenn der Feuerver-
sicherer den Mieter als Quasi-Versicherungsnehmer im Wege des Re-
gressverzichts schützt. Damit hat die Klausel die Bedeutung einer einfa-
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chen, die umfassend erteilte Leistungszusage einschränkenden Subsidi-
aritätsabrede.
b) Die Klausel ist insbesondere in ihrer praktischen Auswirkung
geeignet, den versprochenen Versicherungsschutz auszuhöhlen.
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aa) Durch den Leistungsausschluss in Ziffer 1.3.4.2 BBR wird der
Versicherungsnehmer auf das RVA verwiesen. Dessen Text kennt er
nicht. Er wird ihm laut Anmerkung zur Klausel "auf Wunsch zur Verfü-
gung gestellt". Damit wird der Versicherungsnehmer auf ein ihm völlig
unbekanntes Vertragswerk verwiesen. Welche Versicherer danach auf
einen Regress verzichten, ergibt sich daraus nicht. Der sachliche Gehalt
des RVA ist für den Versicherungsnehmer nur schwer zu erfassen. Die
Grenzen seiner Verständnismöglichkeiten sind spätestens dann über-
schritten, wenn er bemerkt, dass Ziffer 6b RVA ihn wieder auf die Haft-
pflichtversicherung zurückverweist, eine Bestimmung, deren Bedeutung
– wie der vorliegende Fall zeigt – schon für sich genommen und insbe-
sondere im Verhältnis zu Ziffer 1.3.4.2 BBR auch von spezialisierten
Versicherungsjuristen nicht erkannt wird. Es kommt hinzu, dass durch
die Verweisung auf das RVA auch dessen Änderungen, die ohne Beteili-
gung der Parteien des Haftpflichtversicherungsvertrages vorgenommen
werden, den Umfang des Versicherungsschutzes beeinflussen können
(vgl. Grommelt, r+s 2007, 230, 231 f.). So sind beispielsweise seit dem
1. Januar 2010 Mietsachschäden von der Erweiterung des Regressver-
zichts in Ziffer 6b RVA nicht mehr umfasst (Siegel, VersR 2009, 678,
680). Eine solche Gestaltung des Versicherungsschutzes ist nicht nur
intransparent, sondern auch inhaltlich unangemessen.
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bb) Die Verweisung des Versicherungsnehmers auf das RVA be-
gründet ferner die praktisch erhebliche Gefahr, dass er letztlich durch
keinen der beiden Versicherer den ihm zustehenden Schutz erhält. Wie
die Beklagte vorgetragen hat, haben Gebäudefeuerversicherer in der
Vergangenheit haftpflichtversicherte Verursacher eines Brandschadens
häufig in Anspruch genommen, obwohl das RVA anwendbar gewesen
sei. In solchen Fällen besteht nach Auffassung der Haftpflichtversiche-
rer, auch der Beklagten, Anspruch auf Deckungsschutz auch nicht in
Form der Anspruchsabwehr. Darüber, ob das RVA einem Regressan-
spruch gegen den Mieter entgegensteht, werden Feuerversicherer und
Haftpflichtversicherer aber oft unterschiedlicher Meinung sein. So kann
etwa darüber gestritten werden, ob der Brand auf grober Fahrlässigkeit
beruht, ob er von den eigenen Sachen des Mieters ausgegangen ist oder
- wie hier - ob die Subsidiaritätsklausel in der Haftpflichtversicherung
wirksam ist und sich gegenüber der bereits erörterten einfachen Subsidi-
aritätsregelung in Ziffer 6b RVA durchsetzt. Dann steht der Mieter zwi-
schen beiden Versicherern, muss sich auf eigene Kosten und eigenes
Risiko gegen den Regressanspruch verteidigen und läuft Gefahr, bei ei-
ner Verurteilung trotz Haftpflichtversicherung keinen Freistellungsan-
spruch zu haben. In eine solche Lage darf ein Haftpflichtversicherer sei-
nen Versicherungsnehmer nicht bringen (vgl. BGHZ 171, 56 Tz. 11 ff.;
Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - VersR 2007, 1119
Tz. 11 ff.). Diese Gefahr, die nach den Erfahrungen des Senats nicht sel-
ten durch unberechtigte Deckungsablehnungen von Haftpflichtversiche-
rern hervorgerufen wird, war auch ein wesentlicher Grund dafür, trotz
bestehender Haftpflichtdeckung einen Regressverzicht des Gebäudever-
sicherers anzunehmen (BGHZ 169, 86 Tz. 17). Es ist auch nicht hinzu-
nehmen, dass Haftpflichtversicherer und Gebäudeversicherer durch ge-
genseitige rechtliche Abwehrmaßnahmen den nach allgemeiner Meinung
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gebotenen Schutz des leicht fahrlässig handelnden Wohnungsmieters
unterlaufen (vgl. BGHZ 169, 86 Tz. 8; Staudinger/Kassing, VersR 2007,
10; Looschelders, JR 2007, 424, 426; Günther, VersR 2006, 1539,
1541).
cc) Die Befürchtung, dass der Versicherungsnehmer bei kollidie-
renden Subsidiaritätsabreden letztlich ganz ohne Versicherungsschutz
bleibt, ist auch der Grund dafür, dass nach herrschender Meinung keine
der beiden Subsidiaritätsklauseln eingreift mit der Folge eines Aus-
gleichs nach § 59 Abs. 2 VVG a.F. (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG
27. Aufl. § 59 Rdn. 28; Staudinger/Kassing aaO S. 13 Fn. 46; Winter,
VersR 1991, 527, 530 f.; Segger, VersR 2006, 38, 41; BK/Schauer, § 59
VVG Rdn. 52; Versicherungsrechts-Handbuch/Armbrüster, 2. Aufl. § 6
Rdn. 88).
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3. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch
nicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet. Die
Ansicht der Beklagten, ein solcher Verzicht ergebe sich aus dem Rund-
schreiben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
an die Vorstände der Haftpflichtversicherer vom 28. November 1997 zur
Neufassung des RVA, ist nicht richtig. Es ist schon fraglich, welche Be-
deutung ein Rundschreiben des Gesamtverbandes überhaupt für die
Auslegung des RVA haben soll. Überdies kann dieses Rundschreiben
den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 VVG a.F. gar nicht erfassen,
weil seinerzeit niemand an einen solchen Ausgleichsanspruch gedacht
hat. Der Senat hatte es früher abgelehnt, in eine sogenannte reine Sach-
versicherung ein Haftpflichtinteresse einzubeziehen (Urteil vom
23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462 unter I). Abgesehen
davon geht es hier nicht um das RVA in der Fassung von 1998.
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III. Zu den von der Beklagten geltend gemachten Risikoausschlüs-
sen für Schäden an einzelnen Gegenständen nach Ziffer 1.3.4.1.b und
1.3.4.1.c BBR brauchte das Berufungsgericht keine Stellung zu nehmen.
Insoweit greifen die Berufungsangriffe der Beklagten gegen das Urteil
des Landgerichts nicht durch. Die Klägerin hat in der Berufungserwide-
rung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte in erster Instanz
nicht konkret dargelegt hatte, welche Punkte der Schadenaufstellung den
jeweiligen Ausschlüssen in welchem Umfang zuzuordnen sind. Die Revi-
sionserwiderung kommt darauf auch nicht mehr zurück.
IV. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der
Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG
a.F. nicht verjährt ist. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision
gilt nicht die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548
Abs. 1 BGB, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
Bei dem Ausgleichsanspruch handelt es sich nicht um den übergegange-
nen Anspruch des Vermieters gegen den Mieter und auch nicht um einen
Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der nach § 12 Abs. 1 VVG a.F.
verjähren würde (so auch OLG Karlsruhe VersR 2008, 639, 641 m.w.N.).
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gründe, die
im Mietrecht die kurze Verjährungsfrist rechtfertigen, auf den Aus-
gleichsanspruch nicht anwendbar sind. Dieser vom Senat im Wege der
Rechtsfortbildung entwickelte Ausgleichsanspruch ist in seinen Voraus-
setzungen und seinem Inhalt so auszugestalten, dass das mit diesem
Anspruch verfolgte Ziel eines interessengerechten Ausgleichs auch er-
reicht wird. Würde dieser Anspruch innerhalb von sechs Monaten verjäh-
ren, wäre er praktisch bedeutungslos. Es kann nicht im Sinne der betei-
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ligten Versicherer sein, dass innerhalb von sechs Monaten Klage erho-
ben oder sonstige verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden,
obwohl - wie gerade für Brandschäden typisch - eine ausreichende Auf-
klärung des Sachverhalts innerhalb dieser Zeit noch gar nicht stattgefun-
den haben kann.
Terno
Seiffert Wendt
Dr.
Kessal-Wulf
Felsch
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2007 - 16 O 26/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.12.2008 - 10 U 1604/07 -