Urteil des BFH vom 20.03.2014

Entfernungspauschale: Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG 2009

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.3.2014, VI R 29/13
Entfernungspauschale: Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG 2009
Leitsätze
Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
Tatbestand
1 I. Streitig ist, ob Reparaturkosten infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte neben der Entfernungspauschale als Werbungkosten
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.
2 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2010
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von
seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an einer Tankstelle irrtümlich anstatt Diesel Benzin getankt
und diese Falschbetankung erst während der anschließenden Weiterfahrt bemerkt. Die
Arbeitgeberin des Klägers lehnte die Übernahme der Reparaturkosten ab. Der Kläger
beantragte im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 neben der
Entfernungspauschale den Abzug der im Streitjahr 2010 gezahlten Reparaturaufwendungen
als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
3 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ die Reparaturkosten im
Einkommensteuerbescheid nicht zum Abzug zu.
4 Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machten die Kläger
Werbungskosten für die Reparatur des PKW in Höhe von zuletzt 4.248 EUR geltend.
5 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013,
1104 veröffentlichten Gründen statt.
6 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
7 Es beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8 Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
9 Das Bundesministerium der Finanzen hat den Beitritt zum Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) erklärt. Es hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
10 II. Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Das FG hat zu Unrecht
entschieden, dass die Reparaturkosten neben der Entfernungspauschale bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden können.
11 1. Auf das Streitjahr (2010) ist nach § 52 Abs. 23d Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortführung der
Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 (BGBl I 2009, 774)
anzuwenden. Denn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 4 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4
Buchst. a Doppelbuchst. aa, Buchst. b und Buchst. d des Gesetzes zur Änderung und
Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom
20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) tritt nach dessen Art. 6 Satz 1 erst am 1. Januar 2014 in
Kraft.
12 2. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen
des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur
Abgeltung dieser Aufwendungen ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden
Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine
Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind
durch die Entfernungspauschalen "sämtliche Aufwendungen" abgegolten, die durch die
Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst sind.
13 a) Aus dem klaren Wortlaut der Norm ergibt sich, dass auch außergewöhnliche Kosten
unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung fallen. Das Wort "sämtliche" ist
insoweit eindeutig. Eine entsprechende Abgeltungsregelung enthielt die bis einschließlich
Veranlagungszeitraum 2000 geltende Gesetzesfassung gerade nicht.
14 b) Die umfassende Abgeltungswirkung folgt weiter aus der Systematik der Vorschrift. Mit
dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember 2000 (BGBl I
2000, 1918) hat der Gesetzgeber zugleich zwei --hier nicht einschlägige-- Ausnahmen
geregelt. So können nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG Aufwendungen für die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel auch dann angesetzt werden, wenn sie höher sind als die
Entfernungspauschale. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG können behinderte Menschen anstatt
der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten ansetzen. Der Gesetzeswortlaut bietet
keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Ausnahmen nur beispielhaft und nicht
abschließend gemeint sind.
15 c) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Einführung der
verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 diente
neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem dem jeder
Typisierung innewohnenden Gedanken der Steuervereinfachung. So sollten durch die
Abgeltung "sämtlicher Aufwendungen" insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen den
Steuerpflichtigen und dem Finanzamt über die Berücksichtigung besonderer Kosten, z.B. für
Abholfahrten, und außergewöhnlicher Kosten (z.B. Unfallkosten) vermieden werden
(BTDrucks 14/4242, S. 6; BTDrucks 14/4435, S. 9). Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn
durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich "sämtliche Aufwendungen" abgegolten
werden. Eine Einschränkung der Abgeltungswirkung auf besondere Kosten (Mehrfach-,
Umweg-, Dreiecks- und Abholfahrten) entspräche dem Vereinfachungsgedanken hingegen
nicht.
16 d) Eine andere Auslegung rechtfertigen auch nicht die Gesetzesmaterialien. Dahingehende
Äußerungen des Gesetzgebers sind weder eindeutig noch haben sie Eingang in den
Wortlaut der Norm gefunden.
17 In den Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber den Steuervereinfachungsgedanken klar
postuliert. Mit der Entfernungspauschale sollten "sämtliche Aufwendungen" abgegolten
werden (BTDrucks 14/4242, S. 6; BTDrucks 14/4435, S. 9). In gewissem Widerspruch hierzu
steht die vom Bundestagsfinanzausschuss speziell in Bezug auf Unfallschäden getroffene
Äußerung, dass eine Schlechterstellung der PKW-Fahrer gegenüber der ursprünglichen
Regelung vermieden werden sollte (BTDrucks 14/4631, S. 11). Die Gesetzesmaterialien
sind daher in sich widersprüchlich und können deshalb auch nicht die von den Klägern
vertretene Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm stützen.
18 e) Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die
Entfernungspauschale auch außergewöhnliche Aufwendungen abgegolten werden. Der
Gesetzgeber hat das ihm eingeräumte Regelungsermessen nicht überschritten.
19 aa) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG werden Aufwendungen des Arbeitnehmers für die
Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte durch die Entfernungspauschale
abgegolten. Grundfall der regelmäßigen Arbeitsstätte ist dabei die auf Dauer und
Nachhaltigkeit angelegte Arbeitsstätte, auf deren immer gleiche Wege sich der Arbeitnehmer
in unterschiedlicher Weise einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken
kann. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel und auch durch entsprechende Wohnsitznahme geschehen. Für diesen
Grundfall erweist sich nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden
Senats die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige
Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (z.B. Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE
236, 426, BStBl II 2012, 827, m.w.N.).
20 bb) Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, für den Fall außergewöhnlicher
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte eine Ausnahmeregelung zu treffen. Bei der Ordnung von
Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem
Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die
regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er
grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne
allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall
orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen
Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember
2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, m.w.N.).
21 3. Nach diesen Grundsätzen sind die streitbefangenen Reparaturaufwendungen infolge der
Falschbetankung des PKW nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale
abziehbar. Die Vorentscheidung war danach aufzuheben und die Klage abzuweisen.