Urteil des BFH vom 28.07.2015

Wiederholung eines PKH-Antrages - Antrag auf Akteneinsicht

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 28.7.2015, V S 20/15 (PKH)
Wiederholung eines PKH-Antrages - Antrag auf Akteneinsicht
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20.
Mai 2015 V S 11/15 (PKH) wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgelehnt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
5. Die Entscheidung über den erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe ergeht
gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
1 I. Der Senat hat einen Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers
(Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Beiordnung eines
Rechtsanwalts für die beabsichtigte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde
wegen Nichtzulassung der Revision wegen Umsatzsteuer 2011 mit Beschluss vom
20. Mai 2015 (V S 11/15 (PKH)) abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt,
dass die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg habe, weil er die Erklärung über die wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnisse vom 13. April 2015 nicht innerhalb der Beschwerdefrist
(7. April 2015) vorgelegt habe.
2 Hiergegen hat der Antragsteller am 6. Juni 2015 Beschwerde erhoben und beantragt,
den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Mai 2015 V S 11/15 (PKH)
aufzuheben und ihm Akteneinsicht zu gewähren. Zudem beantragt er erneut PKH unter
Bezug auf eine Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, nunmehr vom
6. Juni 2015, zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
3 II. 1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten PKH ist nicht statthaft
(§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
4 2. Der erneut gestellte Antrag auf PKH ist unzulässig. Zwar kann PKH trotz eines
bereits abgelehnten PKH-Antrages wiederholt beantragt werden, da der Beschluss
über die Ablehnung der PKH im Falle seiner Unanfechtbarkeit nicht in materielle
Rechtskraft erwächst (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2009 V S 1/09, BFH/NV
2009, 1442, m.w.N.).
5 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist dieser Antrag aber nur dann zulässig,
wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen
werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der
Erfolgsaussichten geben könnten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. November 2013
X S 41/13 (PKH), juris; vom 6. Dezember 1989 II B 17/89, BFH/NV 1990, 797; vom
4. Dezember 1990 VII B 56/90, BFH/NV 1991, 474; vom 20. Oktober 1995 IX S 4/95,
BFH/NV 1996, 256).
6 Daran fehlt es hier: Die nunmehr vorgelegte Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Juni 2015 führt zu keiner anderen Beurteilung der
Erfolgsaussichten als im Beschluss vom 20. Mai 2015 V S 11/15 (PKH). Der Eingang
einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Ablauf der
Beschwerdefrist heilt weder das Versäumen der Beschwerdefrist noch führt er zur
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Senat verweist insoweit auf die
Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Mai 2015 V S 11/15 (PKH).
7 3. Der Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen. Bei einem unstatthaften Rechtsmittel
(hier der Beschwerde gegen die PKH Ablehnung) kann ebenso wenig wie bei einem
unzulässigen PKH-Wiederholungsantrag Akteneinsicht beansprucht werden, da diese
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet wäre, der Rechtsschutzgewährung
des Antragstellers in diesem Verfahren zu dienen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV
2009, 1442; vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186, m.w.N.; vom
14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804).
8 4. Die Kostenentscheidung zu 1. beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.