Urteil des BFH vom 23.01.2015

Aussetzung der Vollziehung: Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - Änderungsmöglichkeiten des Folgebescheids

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 23.1.2015, IX S 25/14
Aussetzung der Vollziehung: Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Rahmen der
gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen -
Änderungsmöglichkeiten des Folgebescheids
Tatbestand
1 I. Streitig ist, ob hinsichtlich gesondert und einheitlich festgestellter Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nach
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert oder nach § 129 AO
berichtigt werden kann.
2 Die Antragsteller wurden im Streitjahr 2007 beim Antragsgegner (Finanzamt --FA--)
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer am 27. Februar 2009 eingereichten
Einkommensteuererklärung erklärten die Antragsteller auf der Rückseite der Anlage SO in
den Zeilen 58 und 59 ("Anteile an Einkünften --einschließlich des steuerfreien Teils der
Einkünfte, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt--") unter der Kennziffer (Kz.) 55.134
einen Betrag von 2.095.500 EUR. In der Zeile 60, Kz. 55.136 ("In Zeile 59 enthaltene
Einkünfte, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt") war kein Eintrag enthalten. Die
"Beteiligungen an privaten Veräußerungsgeschäften 2007" waren in einer gesonderten
Anlage zur Einkommensteuererklärung wie folgt erläutert:
3
X-/Y-Straße 111/1111/1111
558.707 EUR
Z-Straße
222/2222/2222 1.536.793 EUR
Summe
2.095.500 EUR
4 In Bezug auf die übrigen Einkünfte des Antragstellers aus privaten
Veräußerungsgeschäften waren die Angaben in den Zeilen 41 bis 50 der Anlage SO in
einer insgesamt drei Seiten umfassenden "Ergänzungsliste zur Anlage SO" näher
erläutert. Dabei wurden detaillierte Angaben zu den einzelnen Beträgen, die "dem
Halbeinkünfteverfahren unterliegen" und die "nicht dem Halbeinkünfteverfahren
unterliegen" gemacht.
5 Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom 4. September 2009 wurde vom FA die
Einkommensteuer auf 0 EUR festgesetzt. Die Einkünfte des Antragstellers aus privaten
Veräußerungsgeschäften wurden mit 1.047.934 EUR angesetzt. Ursache für diesen --
unstreitig fehlerhaften-- Ansatz war der Umstand, dass der in Kz. 55.134 eingetragene
Betrag von 2.095.500 EUR durch den Bearbeiter irrtümlich auch unter der Kz. 55.136 ("In
Zeile 59 enthaltene Einkünfte, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt") erfasst wurde. Die
Einkommensteuerveranlagung der Antragsteller war dabei nicht nur vom zuständigen
Sachbearbeiter, sondern auch von der Qualitätssicherungsstelle des FA überprüft
worden. Am 28. Dezember 2009 und am 9. September 2010 wurde der
Einkommensteuerbescheid aus nicht streitigen Gründen geändert. Die Berücksichtigung
der streitigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit dem
Halbeinkünfteverfahren blieb bestehen.
6 Das FA A hatte unter der Steuer-Nr. 222/2222/2222 betreffend die
"Grundbesitzgesellschaft Z-Straße" mit Feststellungsbescheid vom 22. Januar 2009 die
auf den Antragsteller entfallenen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe
von 1.536.793,50 EUR mitgeteilt. Das FA B stellte unter der Steuer-Nr. 111/1111/1111
betreffend die "X-/Y-Straße Grundstücksgemeinschaft" die Einkünfte mit
Feststellungsbescheid vom 12. April 2010 fest. Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften wurden für den Antragsteller mit 558.707 EUR festgestellt.
Hinweise oder Feststellungen zur Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens enthielten
beide Feststellungsbescheide nicht.
7 Am 16. März 2011 erließ das FA einen geänderten und auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
gestützten Änderungsbescheid, in dem es die Einkünfte des Antragstellers aus privaten
Veräußerungsgeschäften mit 2.095.684 EUR ohne Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens ansetzte. Der von den Antragstellern gegen den
Änderungsbescheid eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
8 Das Finanzgericht (FG) wies die von den Antragstellern erhobene Klage als unbegründet
ab. Das FA habe zu Recht auf der Grundlage von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO am
16. März 2011 einen geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen und die Einkünfte
aus privaten Veräußerungsgeschäften ohne Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens
angesetzt. Denn in den jeweiligen Feststellungsbescheiden sei mit Bindungswirkung für
die Einkommensteuerbescheide konkludent negativ festgestellt worden, dass diese
Einkünfte nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterlägen. Es spreche einiges dafür, das
Halbeinkünfteverfahren auf der Grundlage der "Nettomethode" bereits auf der Ebene der
Gesellschaft/Gemeinschaft zu berücksichtigen. Soweit nach der "Bruttomethode" Anteile
i.S. des § 3 Nr. 40 EStG lediglich "nachrichtlich" vom Feststellungsfinanzamt dem
Festsetzungsfinanzamt gemeldet werden und bei Letzterem die Entscheidung über die
Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens getroffen werde, sei dem nicht zu folgen.
Vielmehr sei die "modifizierte Bruttomethode" vorzuziehen, wonach dem
Halbeinkünfteverfahren unterfallende Anteile vom Feststellungsfinanzamt als andere
Besteuerungsgrundlagen mit Bindungswirkung für das Festsetzungsfinanzamt festgestellt
werden. Daher folge hier bereits aus den Feststellungsbescheiden, dass hinsichtlich der
streitigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften die Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens ausgeschlossen gewesen sei. Darüber hinaus habe aber auch
die Befugnis des FA bestanden, den Fehler, der bei Erlass des erstmaligen
Einkommensteuerbescheids unterlaufen sei, wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach
§ 129 Satz 1 AO zu berichtigen. Die zusätzliche Erfassung des nur in der Kz. 55.134
eingetragenen Betrags von 2.095.500 EUR auch unter der Kz. 55.136 habe nicht auf
einem die Berichtigung ausschließenden Tatsachen- oder Rechtsirrtum, sondern auf
einem rein mechanischen Versehen beruht. Spuren einer Willensbildung des Bearbeiters
seien hierzu nicht ersichtlich. Vielmehr verdeutliche gerade der zeitliche Ablauf der
Veranlagung, dass bei der Dateneingabe ein rein mechanisches Versehen vorgelegen
habe.
9 Mit ihrer dagegen unter dem Aktenzeichen IX B 118/14 erhobenen
Nichtzulassungsbeschwerde und ihrem dazu gestellten Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung (AdV) bringen die Antragsteller vor: Die Frage, ob die Anwendung des § 3
Nr. 40 EStG im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung mit
Bindungswirkung erfolge oder erst auf der Ebene des Steuerpflichtigen im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung durchzuführen sei, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Im
Schrifttum werde dazu die Auffassung vertreten, die Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens erfolge erst auf der Ebene des Veranlagungsfinanzamts. Zudem
sei auch die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein mechanisches Versehen i.S.
des § 129 AO auch dann noch vorliegen könne, wenn die Veranlagung von der
Qualitätssicherungsstelle des FA geprüft und dieser der Fehler nicht aufgefallen sei. Gehe
es um die Frage der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens, liege ein Fehler in der
Rechtsanwendung vor, der eine Änderung nach § 129 AO ausschließe. Schließlich liege
auch ein Verfahrensfehler vor. Denn ihnen sei die Akteneinsicht in die erstmals in der
mündlichen Verhandlung vorgelegten "Einkommensteuerhandakten" verwehrt worden.
Dabei sei von ihnen schriftsätzlich ausdrücklich Akteneinsicht beantragt worden. Auch
habe das FG von einer Zeugenvernehmung des Sachgebietsleiters der
Qualitätssicherungsstelle, die sich in der mündlichen Verhandlung aufgedrängt habe,
Abstand genommen. Soweit sich das FG nunmehr auf den Ablauf der Veranlagung stütze,
stelle die angegriffene Entscheidung sich als Überraschungsentscheidung dar.
10 Am 27. Oktober 2011 und am 24. August 2012 sind aus jeweils nicht streitigen Gründen
Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 2007 erlassen worden. Ein am 17. Oktober
2014 von den Antragstellern beim FA gestellter Antrag auf AdV ist abgelehnt worden.
11 Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2007 vom 16. März 2011 in Gestalt
der Änderungsbescheide vom 27. Oktober 2011 und vom 24. August 2012 ab Fälligkeit in
Höhe von 437.675 EUR auszusetzen.
12 Das FA beantragt,
den Antrag auf AdV abzulehnen.
13 Nach Auffassung des FA könne die AdV bereits deswegen nicht gewährt werden, weil die
eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig sei. Denn der geltend gemachte
Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung sei nicht hinreichend dargelegt worden.
Auch habe die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache keine Erfolgsaussichten, so
dass auch aus diesem Grund eine AdV ausscheide. Gehe es um die Frage der
Einkünftezuordnung bei den einzelnen Gesellschaftern aufgrund von außerhalb der
Gesellschaft verwirklichten Besteuerungsmerkmalen, sei dafür das
Festsetzungsfinanzamt zuständig. Gehe es darum, die dem Halbeinkünfteverfahren
unterfallenden Beträge als sonstige Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen, sei
das Feststellungsfinanzamt zuständig. Die Frage, wann eine offenbare Unrichtigkeit
vorliege, sei höchstrichterlich geklärt. Ob dies auch gelte, wenn der Fall zusätzlich von der
Qualitätssicherungsstelle punktuell geprüft werde, sei eine Frage des Einzelfalls.
14 Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat unter dem Aktenzeichen IX B 118/14 die
Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren hat das Aktenzeichen IX R 4/15 erhalten.
Entscheidungsgründe
15 II. Der Antrag auf AdV ist zulässig und begründet.
16 1. Der Antrag ist zulässig. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts
ganz oder teilweise aussetzen. Ein diesbezüglicher Antrag ist nach § 69 Abs. 4 FGO nur
zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf AdV ganz oder teilweise abgelehnt hat. Da
die Antragsteller eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben haben, ist der
Bundesfinanzhof (BFH) das Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 FGO. Auch sind
die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO für die unmittelbare Anrufung des
BFH erfüllt. Das FA hat einen Antrag auf AdV abgelehnt.
17 2. Der Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheids i.S. des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO.
18 a) Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts
gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der
entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung
entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Oktober
2009 IX B 171/09, BFH/NV 2010, 409, m.w.N.). Solche ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids können schon dann bestehen,
wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/Koch,
Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Aufgrund der mit Beschluss vom heutigen Tage erfolgten Zulassung der Revision sind
daher ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift gegeben.
19 b) Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das FG die streitige Änderung auf § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AO und hilfsweise auf § 129 AO stützen konnte. Die Frage, ob die Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens bei gesondert und einheitlich festgestellten Einkünften aus
privaten Veräußerungsgeschäften auch bei fehlenden Angaben dazu konkludent Inhalt
des Feststellungsbescheids ist und auch in Bezug auf die Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens zu einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO führen
kann oder ob über die volle oder hälftige Besteuerung erst im Folgebescheid zu
entscheiden ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Die Entscheidung des BFH vom
18. Juli 2012 X R 28/10 (BFHE 238, 484, BStBl II 2013, 444) betraf den Fall, dass im
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
bindende Angaben zu den dem Halbeinkünfteverfahren unterfallenden Einkünften
vorhanden waren.
20 Zwar spricht der Wortlaut des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a bis j EStG in der im Streitjahr
2007 geltenden Fassung nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen
Prüfung dafür, dass die hälftige Steuerbefreiung bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen bereits im Rahmen der Einkünfteermittlung und damit auf Ebene des
Feststellungsbescheids zu berücksichtigen ist (vgl. Engel, Der Betrieb 2003, 1811, 1815;
Nacke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 40 EStG Rz 48). Werden die Einnahmen
"brutto" festgestellt, muss für eine Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im
Folgebescheid für einen verständigen Empfänger dann aus dem Grundlagenbescheid
aber zweifelsfrei erkennbar sein, dass zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte ein
weiterer Rechenschritt nötig ist (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 56; Griemla, Finanz-Rundschau --FR-- 2005, 719,
723; Isler, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 137 f.; Klein/Ratschow, AO,
12. Aufl., § 180 Rz 15). Fehlende (ergänzende) Angaben zum Halbeinkünfteverfahren im
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung führen dann zwingend zum
Ansatz der Einkünfte im Folgebescheid in voller Höhe. In diesem Fall wären aufgrund der
Anpassungsverpflichtung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vom FA zu Recht die
Einkünfte in voller Höhe im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfasst worden.
21 Im Schrifttum und auch seitens der Finanzverwaltung wird jedoch auch die Auffassung
vertreten, über die Anwendung der hälftigen Steuerbefreiung werde bindend erst im
Festsetzungsverfahren hinsichtlich des Folgebescheids entschieden (vgl.
Blümich/Erhard, § 3 Nr. 40 EStG Rz 5; Scholten/Griemla/Kinalzik, FR 2010, 259, 264;
Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten des Saarlandes, Verfügung vom
28. Juni 2005 B/2-3-108/2005-S 2120, juris; offen Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler,
§ 180 AO Rz 229a). In diesem Fall stellt sich bei summarischer Prüfung die fehlerhafte
Erfassung der Einkünfte unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens als materiell-
rechtlicher Fehler auf der Ebene des Folgebescheids dar, der nicht von der
Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erfasst ist (vgl. für den Fall einer
fehlerhaften Anwendung der Tarifbegrenzung des § 32c EStG BFH-Urteil vom 22. August
2007 X R 39/02, BFHE 218, 503, BStBl II 2008, 4). In diesem Fall ist bei summarischer
Prüfung auch zweifelhaft, ob die --unstreitig fehlerhafte-- Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens die Annahme einer Änderungsmöglichkeit wegen einer
offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO ermöglicht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund,
dass die Veranlagung der Antragsteller als "I-Fall" sowohl vom Sachbearbeiter der
Veranlagungsstelle als auch vom Sachbearbeiter der Qualitätssicherungsstelle sowie
vom zuständigen Sachgebietsleiter in vollem Umfang zu prüfen war.
22 3. Unentschieden kann daher bleiben, ob auch die von den Antragstellern aufgeworfenen
Verfahrensfehler zu einer Zulassung der Revision und damit zur Annahme von
ernstlichen Zweifeln geführt hätten.
23 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.