Urteil des BFH vom 07.09.2015

Tatrichterliche Prüfung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 7.9.2015, IX B 44/15
Tatrichterliche Prüfung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. März 2015 13 K 3844/13 E wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der
Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.
2 Der in der Beschwerdebegründung herausgearbeitete, vorgeblich von anderen
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Münster divergierende
--vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) aber lediglich "sinngemäß"
wiedergegebene-- Rechtssatz des Finanzgerichts (FG) ist den Gründen der
angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Im Übrigen sind die behaupteten
Divergenzen zum Teil auch nicht, wie erforderlich, durch das Gegenüberstellen
einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der
Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits
erkennbar gemacht worden.
3 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das FG die rechtlichen
Maßstäbe, nach denen der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung hinsichtlich der notwendigen Differenzierung zwischen einfachem
Pflichtverstoß --als Ausdruck leichter Fahrlässigkeit-- und schwerem Pflichtverstoß --
als Ausdruck grober Fahrlässigkeit-- einer tatrichterlichen Prüfung zu unterwerfen ist
(Senatsurteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFHE 249, 195), seiner Entscheidung
in jeder Hinsicht zutreffend zugrunde gelegt hat, so dass der Streitfall auch in dieser
Hinsicht keinen Anlass zu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bietet.
4 Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO
abgesehen.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.