Urteil des BFH vom 04.03.2016

Einheitliche Entschädigung bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Vertragsauslegung durch das FG

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.3.2016, IX B 146/15
Einheitliche Entschädigung bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Vertragsauslegung
durch das FG
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2015 7 K 38/14 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115
Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO, dazu unter 2.)
zuzulassen.
3 1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche
Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.
4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der
einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss
klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl.
Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).
5 Daran fehlt es hier. Den Klägern geht es um die Klärung der Frage, ob das
Finanzgericht (FG) einen arbeitsrechtlichen Vergleich, in dem eine vom Arbeitgeber zu
leistende Zahlung vereinbart war, in vollem Umfang als steuerbare Entschädigung für
entgangene oder entgehende Einnahmen oder nicht zumindest teilweise als nicht
steuerbare Schadensersatzzahlung würdigen konnte. Die Kläger sind der Ansicht, das
FG habe den Vergleich zu Unrecht dahin ausgelegt, dass dieser in vollem Umfang eine
steuerbare Entschädigungsleistung enthalten habe.
6 Die Auslegung und Prüfung von Verträgen auf ihre steuerrechtlichen Auswirkungen hin
gehört zu den Aufgaben der Finanzgerichte. Dies gilt auch für gerichtliche Vergleiche.
Etwaige Fehler des FG bei der Vertragsauslegung stellen grundsätzlich Mängel bei der
Anwendung des sachlichen Rechts dar und können die Zulassung der Revision nicht
begründen (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 82, m.w.N.).
7 2. Auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) liegt
nicht vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, Entschädigungen, die
aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, einheitlich zu
beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 21. März 1996 XI R 51/95, BFHE 180, 152, BStBl II
1996, 416; vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFHE 197, 522, BStBl II 2004, 442, unter
II.2. und II.4.; vom 14. Mai 2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449, unter
II.1., und vom 16. November 2005 XI R 32/04, juris).
8 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO
abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.