Urteil des BFH vom 04.03.2016

Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteter oder dazu bereit gehaltener Ferienwohnung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 4.3.2016, IX B 114/15
Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteter oder
dazu bereit gehaltener Ferienwohnung
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. August 2015 1 K 2992/12 E wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dazu unter 1. noch zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, dazu unter 2.)
zuzulassen. Auch der gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter
3.) liegt nicht vor.
3 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Zulassung der
Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Die im Zusammenhang
mit der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bedeutsamen
Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. Urteile des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 2006 IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl II
2007, 256; vom 19. August 2008 IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138; BFH-
Beschluss vom 14. Januar 2010 IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869, m.w.N., sowie BFH-
Urteile vom 16. April 2013 IX R 22/12, BFH/NV 2013, 1552, und IX R 26/11, BFHE 241,
261, BStBl II 2013, 613).
4 2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen
schwerwiegender Mängel der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. Dieser Grund
für die Zulassung der Revision ist nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung
objektiv willkürlich und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. BFH-
Beschluss vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455). Daran fehlt es im
Streitfall. Die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose bei
einer besonderen Gestaltung und Ausstattung einer Wohnung sowie der besonderen
Größe des Grundstücks entspricht vielmehr der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-
Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386). Ebenso ist
es vertretbar, hinsichtlich der Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeiten je nach
der Struktur des Ferienwohnungsmarkts auf das Gebiet einer oder mehrerer
Gemeinden abzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138, unter
II.1.a). Zudem hat das Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung in Einklang mit der
Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 IX R 30/08, BFH/NV
2010, 850, unter II.2.a) ergänzend auf die durchschnittlichen Vermietungszeiten und
nicht die Bettenauslastung abgestellt. Da aus Sicht des FG mithin die fehlende
Überschusserzielungsabsicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in
tatsächlicher Hinsicht eindeutig feststand, erübrigte sich aus seiner Sicht eine vom
Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vorzunehmende vorläufige
Steuerfestsetzung nach § 165 der Abgabenordnung.
5 3. Auch der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt
nicht vor. Selbst wenn das FG eine Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 des
Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) getroffen und dadurch den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO)
verletzt haben sollte, wäre dieser Verstoß nicht entscheidungserheblich. Denn die
Erforderlichkeit der Vornahme einer Prognoseberechnung zur Feststellung der
Überschusserzielungsabsicht folgt bereits aus der besonderen Gestaltung und
Ausstattung der Wohnungen sowie der besonderen Größe des Grundstücks (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386). Unabhängig davon war die Frage der
Ermittlung der durchschnittlichen Vermietungstage --wie sich aus den Schriftsätzen
vom 13. August 2002, vom 18. Oktober 2012 und vom 28. November 2012 ergibt--
bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gegenstand. Das FA hatte darauf hingewiesen,
dass auf die vom Statistischen Landesamt ermittelten Werte nicht abgestellt werden
kann, so dass die Argumentation des FG zu diesem Punkt für die Kläger nicht
überraschend kam.
6 4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO
abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.