Urteil des BFH vom 05.01.2016

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 5.1.2016, IX B 106/15
Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2015 3 K 1829/13 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Weder die von den Klägern und
Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache
(§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dazu unter 1.) noch der gerügte Verfahrensfehler (§ 115
Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) liegen vor.
3 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
4 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der
einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss
klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein
(Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).
5 b) Daran fehlt es hier. Die im Zusammenhang mit der Beurteilung der
Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen bedeutsamen Rechtsfragen sind in
der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei einer Ferienwohnung grundsätzlich und typisierend
von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu
erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen
Zeit hierfür bereitgehalten wird und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von
Ferienwohnungen --abgesehen von Vermietungshindernissen-- nicht erheblich (d.h. um
mindestens 25 %) unterschreitet (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 15/06,
BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256; vom 19. August 2008 IX R 39/07, BFHE 222, 478,
BStBl II 2009, 138). Liegen die genannten Voraussetzungen bei einer Ferienimmobilie
nicht vor, ist die Vermietung mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit
nicht vergleichbar; die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose
überprüft werden (s. die Rechtsprechung zusammenfassend BFH-Beschluss vom
14. Januar 2010 IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869, m.w.N., sowie BFH-Urteile vom
16. April 2013 IX R 22/12, BFH/NV 2013, 1552, und IX R 26/11, BFHE 241, 261, BStBl
II 2013, 613). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Frage der
Überschusserzielungsabsicht vom Finanzgericht (FG) unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalles beantwortet worden. Hat das FG --wie im Streitfall-- die
maßgeblichen Einzelfallumstände in seiner Entscheidung berücksichtigt, kommt der
Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit mehr zu. Dies gilt auch für die
Frage, ob die Rechtsprechung des BFH zur Annahme einer ertragsteuerlich
unbeachtlichen Liebhaberei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit
dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. Oktober 1986 1 BvR 325/86, nicht amtlich veröffentlicht, juris; vom
18. November 1986 1 BvR 330/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1988,
34).
6 2. Auch der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung der
Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen der unterbliebenen Vernehmung
einer Zeugin ist nicht gegeben.
7 a) Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der
Zivilprozessordnung), zu denen auch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört,
geht das Rügerecht schon durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge
verloren. Anders kann dies bei einem fachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten nur
dann sein, wenn er aufgrund des Verhaltens des FG die Rüge für entbehrlich halten
durfte (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2015 IX B 92/15, nicht amtlich
veröffentlicht, juris, m.w.N.).
8 b) Die durch einen Rechtsanwalt fachkundig vertretenen Kläger haben in der
mündlichen Verhandlung vor dem FG weder einen Beweisantrag auf Vernehmung der
Zeugin gestellt noch die Verletzung einer von Amts wegen --auch ohne
entsprechenden Beweisantrag-- gebotenen Sachaufklärung gerügt. Dabei war die
Frage der Selbstnutzung der Ferienwohnung im Klageverfahren bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung streitig. Zu dem in den Steuerakten enthaltenen
Aktenvermerk der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamts hatten die Kläger in
ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2015 ausdrücklich vorgetragen und in Gestalt einer
Anhörung des Klägers bereits Beweis angeboten. Noch in der mündlichen Verhandlung
haben die Kläger die inhaltliche Richtigkeit dieses Aktenvermerks ausdrücklich
bestritten. Als fachkundig vertretene Beteiligte mussten die Kläger daher in Betracht
ziehen, dass das FG diesen Aktenvermerk würdigen und in seine Entscheidung
einbeziehen wird und ihren Vortrag --z.B. durch das Stellen eines Beweisantrags
zwecks Vernehmung der Zeugin-- darauf einrichten.
9 3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO
abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.