Urteil des BFH vom 24.03.2009

BFH: Darlegung von Gründen für die Revisionszulassung, veranlagung, minderung, zusage, berechnungsgrundlagen, anschluss, geschäftsführer, versorgung, gesellschafter

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 24.3.2009, I B 198/08
Darlegung von Gründen für die Revisionszulassung
Tatbestand
1 I. Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Folgen des Umstands, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin
(Klägerin) in ihren Bilanzen für die Streitjahre (1994 bis 1996) überhöhte Pensionsrückstellungen gebildet hat.
2 Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (G) im Jahr 1988 eine Versorgungszusage erteilt.
Danach sollte die Höhe der Versorgung von den durchschnittlichen Bezügen des G in den letzten zwölf Monaten vor
dem Versorgungsbezug abhängen. In ihren Steuerbilanzen für die Streitjahre hatte die Klägerin im Hinblick auf die
Versorgungsverpflichtung Rückstellungen gebildet.
3 Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass
die Pensionsrückstellungen überhöht seien. Bei ihrer Berechnung sei zum einen eine zwischenzeitlich eingetretene
Minderung des Geschäftsführergehalts nicht berücksichtigt worden. Zum anderen sei die Absicherung eines
Invaliditätsrisikos berücksichtigt worden, obwohl tatsächlich nur eine Zusage auf Altersversorgung bestanden habe.
Das FA erließ deshalb Steuerbescheide und Feststellungsbescheide, in denen es die seiner Ansicht nach zutreffenden
--geringeren-- Rückstellungsbeträge berücksichtigte. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen diese Bescheide
abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
4 Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die streitigen Bescheide fehlerhaft seien. Die
Minderung der Aktivbezüge beruhe auf einer im Jahr 1993 getroffenen Vereinbarung, weshalb die sich daraus
ergebenden steuerlichen Folgen schon bei der Veranlagung für jenes Jahr hätten gezogen werden müssen. Zudem
seien dem FA die Grundlagen für die Berechnungsgrundlagen der Rückstellungen sowie die tatsächlich
durchgeführten Berechnungen schon seit der Veranlagung für 1990 bekannt gewesen; deshalb rechtfertige namentlich
der Umstand, dass die Rückstellungen zu Unrecht unter Berücksichtigung eines Invaliditätsrisikos berechnet worden
seien, keine nachträgliche erfolgswirksame Korrektur der Rückstellungen. Angesichts dessen seien schließlich weitere
Betriebsausgaben in Abzug zu bringen, die das FG unter Hinweis auf eine Kompensation mit Rechtsfehlern zu Gunsten
der Klägerin außer Ansatz gelassen habe.
5 Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
6 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht
dargelegt.
7 1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil nur unter
bestimmten, in der Vorschrift aufgezählten Voraussetzungen zuzulassen. Im Rahmen einer
Nichtzulassungsbeschwerde muss das Vorliegen zumindest eines dieser Zulassungsgründe in der
Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es an einer solchen Darlegung, so ist die
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
8 2. Im Streitfall ist das danach bestehende Darlegungserfordernis nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung lässt nicht
einmal erkennen, auf welchen Zulassungsgrund die Klägerin sich berufen will. Sie enthält vielmehr nur Ausführungen
dazu, dass und aus welchen Gründen die Klägerin die angefochtenen Bescheide und das Urteil des FG für fehlerhaft
hält. Damit wird aber nur ein "schlichter" Rechtsfehler des FG geltend gemacht, der eine Zulassung der Revision nicht
rechtfertigt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144; vom 2. Oktober
2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92; vom 26. November 2007 VIII B 159/06, BFH/NV 2008, 801, m.w.N.).