Urteil des BFH vom 23.10.2013

Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage - Anschlussrevision

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 23.10.2013, I R 89/12
Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage -
Anschlussrevision
Leitsätze
1. Findet eine GmbH die einem beherrschenden --oder infolge gleichgelagerter Interessen
steuerrechtlich als beherrschend behandelten-- Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Zusage auf
laufende Rentenzahlungen entgegen der zugrundeliegenden Versorgungsvereinbarung vor der
Beendigung des Dienstverhältnisses in einem Einmalbetrag durch Auszahlung der fälligen
Beträge aus einer Rückdeckungsversicherung ab, indiziert das die im Gesellschaftsverhältnis
liegende Veranlassung der Kapitalabfindung.
2. Die Kapitalabfindung führt bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als
Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die für die Pensionszusage
gebildete Pensionsrückstellung aufgelöst wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene,
nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise (Anschluss an Senatsurteile vom 14. März
2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, und vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454; Klarstellung
des Senatsurteils vom 28. April 2010 I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41).
Tatbestand
1 A. Die Geschäftsanteile an der Klägerin, Revisionsbeklagten und
Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin), einer im Jahre 1978 gegründeten GmbH (i.L.) mit
abweichendem Wirtschaftsjahr zum 30. September, hielten zunächst jeweils hälftig deren
beide Geschäftsführer, der am 29. Dezember 1941 geborene WM und der am 24. Dezember
1945 geborene HM. 2002 verkaufte WM seine Anteile an eine andere GmbH, deren
Anteilseigner HM zu 10 v.H. und dessen Söhne zu jeweils 45 v.H. waren.
2 Die Klägerin hatte beiden Gesellschafter-Geschäftsführern am 15. August 1984
inhaltsgleiche Versorgungszusagen erteilt. Diese bestimmten u.a.:
"1. Sie erhalten eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 750.000 DM, wenn Sie nach
vollendetem 60. Lebensjahr aus unseren Diensten ausscheiden. Eine Erhöhung dieses
Kapitalbetrages in Anpassung an die Veränderung der Verhältnisse, insbesondere des
allgemeinen Gehaltniveaus, behalten wir uns vor.
2. Das Kapital wird mit Vollendung Ihres 60. Lebensjahres fällig, wenn Sie vorher wegen
Invalidität aus unseren Diensten ausscheiden.
3. Sollten Sie vor Eintritt des Versorgungsfalls sterben, wird das – nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen berechnete – Versorgungskapital ausgezahlt an ihre Witwe,
ersatzweise an Ihre unterhaltsberechtigten Kinder zu gleichen Teilen, soweit sie das 27.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich noch in Ausbildung befinden. In den ersten
drei Jahren seit dieser Versorgungszusage beträgt das Versorgungskapital dann
500.000 DM; in den folgenden Jahren wächst es um je 25.000 DM an, bis der in Ziffer 1
genannte Betrag erreicht ist; das an Hinterbliebene zu zahlende Versorgungskapital ist
jedoch nicht höher als der Auszahlungsbetrag aus der Rückdeckungsversicherung."
3 Mit Nachtrag vom 21. Februar 1996 wurde in Anpassung an das allgemeine Gehaltsniveau
die einmalige Kapitalzahlung gemäß Ziffer 1 der Zusage auf 850.000 DM erhöht.
4 Die zur Absicherung des Pensionsanspruchs des Geschäftsführers HM abgeschlossene
Rückdeckungsversicherung wurde aufgrund des Vertragsablaufs am 30. Dezember 2005 in
Höhe von 798.256,90 EUR auf ein Konto der Klägerin überwiesen, die die Pensionsleistung
von 850.000 DM (434.598,09 EUR) am 13. Januar 2006 an HM, der weiterhin bei ihr als
Geschäftsführer tätig war, auszahlte.
5 Die Klägerin buchte die erhaltene Versicherungsleistung gegen die bilanzierte Forderung
(Rückdeckungsversicherung); den darüber hinausgehenden Betrag berücksichtigte sie
gewinnerhöhend. Die Auszahlung des Pensionsbetrages an HM buchte sie gegen die in der
Bilanz vorhandene Pensionsrückstellung. Der die Rückstellung übersteigende Betrag in
Höhe von 130.299,09 EUR (Rückstellung zum 30. September 2005: 304.299 EUR) wurde im
Ergebnis gewinnmindernd behandelt.
6 Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--)
gelangte zur Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA): Die den
Gesellschafter-Geschäftsführern im Jahre 1996 zugesagte Erhöhung der Kapitalbeträge um
100.000 DM könne steuerrechtlich nicht anerkannt werden, weil sie im Erhöhungszeitpunkt
nicht mehr erdienbar gewesen sei. Die Auszahlung von 434.598 EUR im Streitjahr 2006
habe gegen den eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung vom 15. August 1994 verstoßen, die
für den Pensionsanspruch nicht nur die Vollendung des 60. Lebensjahres, sondern auch das
Ausscheiden des Begünstigten aus den Diensten der Klägerin vorausgesetzt habe, woran
es bei HM aber mangele. Die durch die Auszahlung bedingte Vermögensminderung könne
nicht mit der gleichzeitig erfolgten Auflösung der Pensionsrückstellung saldiert werden. Das
ergebe sich zum einen aus den Gründen des Senatsurteils vom 14. März 2006 I R 38/05
(BFH/NV 2006, 1515). Zum anderen daraus, dass durch die unzulässige
Vermögensauskehrung offensichtlich geworden sei, dass die ursprüngliche Pensionszusage
nicht ernsthaft gemeint gewesen sei. Der Verzicht auf eine nicht ernsthaft gemeinte
Pensionszusage habe im Ergebnis zur Folge, dass die mit dem Verzicht verbundene
Einlage mit 0 EUR zu bewerten sei, da ein gedachter fremder Erwerber im Rahmen des
Erwerbs des gesamten Betriebes für einen nicht ernsthaft gemeinten Pensionsanspruch kein
Entgelt entrichten würde.
7 Infolgedessen ergingen für die Streitjahre 2005 und 2006 geänderte Steuerbescheide, in
denen für 2005 eine vGA in Höhe von 2.496 EUR (anteilige Zuführung zur
Pensionsrückstellung im Hinblick auf die Erhöhung der Pensionszusage an HM um
100.000 DM) und für 2006 eine vGA in Höhe von 432.102 EUR (Auszahlungsbetrag
434.598 EUR abzgl. bereits in 2005 erfasste vGA von 2.496 EUR) berücksichtigt wurden.
8 Die dagegen mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage war bezogen auf die
Festsetzungen der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrages 2006 sowie die
Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2005 und auf
den 31. Dezember 2006 sowie des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf
den 31. Dezember 2007 teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) sah die Auszahlung
des Kapitalbetrages von 434.598 EUR zwar ebenfalls als vereinbarungswidrig an. Es war
überdies der Auffassung, dass die Versorgungszusage bereits auf das 60. Lebensjahr deren
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis "dem Grunde nach" indiziere, was die
Klägerin auch nicht habe widerlegen können. Die dadurch ausgelöste Vermögensminderung
sei allerdings für 2005 der Höhe nach infolge des verfahrensrechtlichen
Verböserungsverbots auf den hinzugerechneten Betrag begrenzt und werde für 2006 mit der
zugleich aufgelösten Pensionsrückstellung teilweise kompensiert; lediglich der darüber
hinausgehende Unterschiedsbetrag von 130.299,09 EUR sei insofern noch als vGA
hinzuzurechnen. Im Hinblick auf die weiterhin angefochtenen Bescheide (Körperschaftsteuer
2005, 2007 und 2008, Gewerbesteuermessbetrag 2005, gesonderte Feststellungen des
verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 2005 und den 31. Dezember 2008)
wies es die Klage als unzulässig ab. Das Urteil des FG Düsseldorf vom 6. November
2012 6 K 1093/10 K,G,F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 323
abgedruckt. Ihm vorangegangen ist ein Beschluss des FG über die Aussetzung der
Vollziehung, auf den das FG zur Begründung seines Urteils verweist (FG Düsseldorf,
Beschluss vom 3. August 2010 6 V 1868/10, EFG 2010, 1720).
9 Das FA stützt seine Revision, die sich nach der Revisionsschrift auf alle angefochtenen
Bescheide erstreckt, auf die Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionsbegründung wurde
der Klägerin ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 2. April 2013
zugestellt, verbunden mit einer durch die Geschäftsstelle des I. Senats des
Bundesfinanzhofs (BFH) im richterlichen Auftrag auf den 15. Mai 2013 gesetzten Frist zur
Stellungnahme.
10 Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.
11 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussrevision
die angefochtenen Steuerbescheide dahin abzuändern, dass vGA in Höhe von 2.496 EUR
(für 2005) und 432.102 EUR (für 2006) nicht angesetzt werden, hilfsweise, ihr für die
Einlegung der Anschlussrevision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
12 Das FA beantragt die Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin.
13 Das FA hat die angefochtenen Bescheide über Körperschaftsteuer 2008 sowie den
verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2008 während
des Revisionsverfahrens durch Bescheide vom 30. Juli 2013 geändert.
Entscheidungsgründe
14 B. I. Das Revisionsverfahren wird im Hinblick auf die angefochtenen Bescheide 2005, 2007
und 2008 eingestellt, nachdem das FA seine Revision insoweit zurückgenommen hat (§ 125
Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Aus gleichem Grunde --und schon von
daher-- scheitert die Anschlussrevision der Klägerin, soweit sich diese auch auf das Jahr
2005 bezieht; die (unselbständige) Anschlussrevision (gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. der
analogen Anwendung von § 554 der Zivilprozessordnung --ZPO--) kann nicht weiter gehen
als die Hauptrevision (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 86).
15 II. Im Übrigen kann unbeantwortet bleiben, ob die Revisionserwiderungsschrift der Klägerin
der Sache nach überhaupt als eine solche Anschlussrevision verstanden werden konnte.
Denn eine solche Anschlussrevision wäre ohnehin unzulässig. Zulässig wäre sie nämlich
nur, wenn sie bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung
erklärt (vgl. § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und in der Anschlussschrift begründet worden wäre
(§ 554 Abs. 3 ZPO). Die besondere Anschließungsfrist wurde im Streitfall indessen --was
letztlich auch die Klägerin einräumt-- nicht eingehalten: Die Revisionsbegründung wurde der
Klägerin ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 2. April 2013 zugestellt;
deren möglicherweise als Anschlussrevision zu deutender Schriftsatz vom 7. Mai 2013 ist
erst an diesem Tage bei der Geschäftsstelle des I. Senats eingegangen. Der Beginn des
Fristlaufs konnte nicht deswegen hinausgeschoben werden, weil der zugestellten
Revisionsbegründung eine Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf die Revisionsbegründung des
FA bis zum 15. Mai 2013 beigefügt war. Der gesetzliche Fristlauf für die Anschlussrevision
einerseits und der gewillkürte Fristlauf für die Revisionserwiderung andererseits sind
zweierlei und voneinander unabhängig. Da die Anschlussrevision kein Rechtsmittel ist (vgl.
Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 78, m.w.N.), bedurfte es dafür und für den Fristlauf auch
keiner besonderen Rechtsmittelbelehrung.
16 Der in Anbetracht dessen hilfsweise beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nach § 121 i.V.m. § 56 FGO ist nicht zu entsprechen, weil der Klägerin die Fristversäumnis
als verschuldet anzulasten ist. Sie wurde von einer Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft vertreten, bei der allgemein und gerade im Revisionsverfahren
(vgl. § 62 Abs. 4 FGO) zu unterstellen ist, dass ihr die einschlägigen Verfahrens- und
Fristenregelungen geläufig sind. Die Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf die
Revisionsbegründung des FA bis zum 15. Mai 2013 ändert daran nichts; diese
Schriftsatzfrist war weder darauf gerichtet noch geeignet, die Frist für eine etwaige
Anschlussrevision zu setzen oder auch nur den entsprechenden Eindruck zu erwecken.
17 III. Die Revision des FA ist begründet. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass jedenfalls
die Kapitalauszahlung durch das Gesellschaftsverhältnis im Streitjahr 2006 veranlasst ist;
die Klägerin hat den Kapitalbetrag ausgezahlt, obschon der vereinbarte Leistungsfall noch
nicht eingetreten war. Dass sie damit einhergehend die bis dato gebildete
Pensionsrückstellung aufgelöst hat, lässt die infolge der Kapitalauszahlung bewirkte
Vermögensminderung allerdings nicht entfallen. Das FG hat deshalb im Ergebnis zu Unrecht
das Vorliegen einer vGA auch im Umfang der getätigten Kapitalauszahlung verneint.
18 1. Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), für die
Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, ist bei einer
Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu
verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des
Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8
Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter
einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Ist der
begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen
sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im
Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung
fehlt. Von einer beherrschenden Stellung ist nach der Rechtsprechung des BFH im Regelfall
auszugehen, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und er deshalb
bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Dies ist im
Allgemeinen der Fall, wenn er über mehr als 50 v.H. der Stimmrechte verfügt. Verfügt ein
Gesellschafter --wie im Streitfall im Zeitpunkt der Zusage sowie der Erhöhung der Pension--
über lediglich 50 v.H. oder weniger der Gesellschaftsanteile, wird er aber dennoch einem
beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt, wenn er mit anderen gleichgerichtete
Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren
Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft
herbeizuführen. All das entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats.
19 2. Die Vorinstanz ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Sie hat in diesem Sinne
bezogen auf den Zusagezeitpunkt zutreffend das Vorliegen gleichgerichteter Interessen von
WM und HM angenommen und sie deswegen trotz ihrer jeweils nur hälftigen
Kapitalbeteiligung den Anforderungen unterworfen, die das Steuerrecht sonst nur bei
beherrschenden Gesellschaftern einfordert (vgl. Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 221 f.). Der
vom FG festgestellte Sachverhalt gibt keinen Anhalt, diese Einschätzung für unzutreffend zu
halten. Sie rechtfertigt sich durch den Umstand, dass die finanzielle Ausstattung bei beiden
Gesellschafter-Geschäftsführern, sowohl was die laufenden Gehälter als auch was die
Versorgungszusagen anbelangt, übereinstimmte. Das wird letzten Endes auch von der
Klägerin nicht in Frage gestellt.
20 3. Folgt man auf dieser Basis der vom FG bevorzugten Lesart der am 15. August 1984
gegebenen Versorgungszusage, ist die aus Anlass des vollendeten 60. Lebensjahres an HM
getätigte Kapitalauszahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Denn danach ist
der in Nr. 1 der Vereinbarung aufgenommene Zusagepassus "Sie erhalten eine einmalige
Kapitalzahlung in Höhe von 750.000 DM, wenn Sie nach vollendetem 60. Lebensjahr aus
unseren Diensten ausscheiden" so zu verstehen, dass die Leistungsfälligkeit auch von dem
Ausscheiden des HM aus dem aktiven Dienst abhängt. Diese Lesart ist aus
revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden: Die Würdigung des festgestellten
Sachverhalts obliegt in erster Linie dem FG; der BFH ist daran gebunden (vgl. § 118 Abs. 2
FGO). Lediglich Verstöße gegen die Denkgesetze oder die allgemeinen Erfahrungssätze
könnten daran etwas ändern. Solche Fehler sind im Streitfall jedoch nicht ersichtlich.
Vielmehr deckt sich das Verständnis des FG durchaus mit der zitierten Formulierung der
Zusage. Es wird nicht zuletzt dadurch gestützt, dass der Versorgungsfall in Nr. 2 der Zusage
alternativ und abweichend wie folgt bestimmt wird: "Das Kapital wird mit Vollendung Ihres
60. Lebensjahres fällig, wenn Sie vorher wegen Invalidität aus unseren Diensten
ausscheiden." Mit anderen Worten: Während die Fälligkeit bei Eintritt einer --vorherigen--
Invalidität und dem dadurch bewirkten Ausscheiden von HM auf das vollendete
60. Lebensjahr festgelegt wurde ("mit"), verlangt Nr. 1 der Zusage die Vollendung jenes
Lebensjahres und zusätzlich das Ausscheiden aus dem Dienst und bestimmt hierfür als
Fälligkeitszeitpunkt nicht das vollendete 60. Lebensjahr, sondern einen Zeitpunkt danach
("nach"), was zwanglos so aufzufassen ist, dass es für diese Alternative auf besagtes
Ausscheiden aus dem Dienst ankommt.
21 Wird das Kapital dessen ungeachtet und trotz unveränderter Weiterbeschäftigung von HM
als Geschäftsführer bereits "mit" vollendetem 60. Lebensjahr ausbezahlt, dann indiziert dies
die im Gesellschaftsverhältnis gründende Veranlassung der Zahlung. Die vorzeitige
Auszahlung dürfte sich in der Tat --wie das FG zutreffend ausführt-- nur durch die
gesellschaftsrechtliche Verbundenheit des Geschäftsführers erklären lassen: Bei einem
fremden Dritten wäre überprüft worden, ob und wann die Zahlung zu erfolgen hat. Dass sich
die Klägerin alleine auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Versicherungsguthabens durch
die Rückdeckungsversicherung verlassen hat, ohne auf die vertraglich vereinbarte Fälligkeit
zu achten, ist allein der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers geschuldet.
22 Ob sich gleichermaßen und unabhängig davon eine Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis bereits "dem Grunde" der Versorgungsleistung nach daraus ableiten
lässt, dass die Leistung dem Begünstigten auf das vollendete 60. Lebensjahr --statt auf das
andernfalls übliche 63. oder 65. Lebensjahr (s. dazu Gosch, a.a.O., § 8 Rz 1092; Otto in
Blomeyer/Rolfs/ Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl., StR F Rz 290, m.w.N.)-- versprochen
hat, kann angesichts dessen dahinstehen.
23 4. Die daraus abzuleitende Konsequenz --das Vorliegen einer vGA-- scheitert nicht an dem
Fehlen einer hierfür erforderlichen Vermögensminderung.
24 Diese Vermögensminderung liegt in der Hingabe des Kapitalbetrages und in dem
entsprechenden Vermögensabgang. Dass die Klägerin uno actu die bis dahin von ihr
gebildete Pensionsrückstellung aufgelöst hat, ändert nichts. Denn die Auflösung der
Rückstellung ist unmittelbare Folge des Umstandes, dass der Versorgungsanspruch mit der
Zahlung des versprochenen Betrages aus zivilrechtlicher Sicht erfüllt war. Dies ist zwar auf
die getätigte Auszahlung zurückzuführen. Doch bleibt es dabei, dass die Auszahlung aus
den beschriebenen Gründen durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht betrieblich
veranlasst war, was wiederum die spezifisch körperschaftsteuerrechtliche Konsequenz der
außerbilanziellen Hinzurechnung des Vermögensabgangs als vGA nach sich zieht. Eine
"Neutralisierung" dieser Konsequenz infolge einer wechselseitigen Saldierung der
jeweiligen Geschäftsvorfälle scheidet aus. Der besagten körperschaftsteuerrechtlichen
Konsequenz unterfällt normspezifisch-steuerrechtlich der jeweilige Geschäftsvorfall, nicht
der (handelsbilanzielle) Saldo aus der Vermögensminderung hier --der durch das
Gesellschaftsverhältnis bedingten Auszahlung-- und der Vermögensmehrung dort --der
bilanzrechtlich bedingten Rückstellungsauflösung--. Beide Vorfälle sind vielmehr
auseinanderzuhalten und steuerrechtlich eigenständig zu behandeln. Der Senat hält
insofern an dem fest, was er durch seine Urteile in BFH/NV 2006, 1515 --dort ebenfalls
bezogen auf eine Anwartschaftsabfindung gegen einen Teilverzicht des Begünstigten-- und
vom 5. März 2008 I R 12/07 (BFHE 220, 454, unter II.2.a a.E. der Entscheidungsgründe)
entschieden hat (vgl. im Einzelnen z.B. Gosch, a.a.O., § 8 Rz 398; Schallmoser/
Eisgruber/Janetzko in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 303; Wilk, daselbst, § 8 KStG
Rz 108), und folgt nicht der dagegen geäußerten Kritik (z.B. Briese, GmbH-Rundschau --
GmbHR-- 2008, 565; Hoffmann, GmbHR 2006, 824 und GmbH-Steuerberater 2010, 371; Otto
in Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., StR F Rz 430; s.a. Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht,
BetrAVG, Band II, Rz 3137 ff.).
25 Das Senatsurteil vom 28. April 2010 I R 78/08 (BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41)
widerspricht dem nicht. In jener Entscheidung sind zwar --zum einen (unter II.4.a der
Entscheidungsgründe)-- die getätigten Rentenzahlungen nach Eintritt des Versorgungsfalls
mit der gegenläufigen entsprechenden Minderung der Pensionsrückstellung verrechnet
worden. Doch betraf das nur die Situation, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung der als
vGA zu beurteilenden Zuführungen zur Pensionsrückstellung in der Anwartschaftsphase
unterblieben war und sie infolge zwischenzeitlicher Bestandskraft der betreffenden
Steuerbescheide auch nicht mehr nachgeholt werden konnte. So verhält es sich im Streitfall,
in dem die Abfindung als solche ein durch das Gesellschaftsverhältnis mitveranlasster
Geschäftsvorfall ist, jedoch nicht (s. auch Gosch, BFH/PR 2010, 376). Zum anderen (unter
II.5.a cc der Entscheidungsgründe) betraf das Urteil die Zahlung von Kapitalabfindungen im
Zusammenhang mit der Übertragung von Versorgungsverpflichtungen auf einen anderen
Rechtsträger, die vom Senat gerade nicht als ein durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasster Vorfall angesehen wurde. Soweit dort allerdings zusätzlich auf den Aspekt der
fehlenden Vermögensminderung abgestellt worden ist, mag das missgedeutet werden
können und ist deswegen im vorgenannten Sinne abzugrenzen und klarzustellen.
26 5. Ob und ggf. mit welchen Konsequenzen die Zahlung des Kapitalbetrages unbeschadet
der uneingeschränkt fortgeführten Tätigkeit von HM als Geschäftsführer den Grundsätzen
widerspricht, die der Senat in seinem Urteil in BFHE 220, 454 aufgestellt hat, kann in
Anbetracht dessen im Streitfall dahinstehen.
27 6. Die Vorinstanz hat im Ergebnis ein davon abweichendes Rechtsverständnis vertreten. Ihr
Urteil ist bezogen auf die Festsetzungen der Körperschaftsteuer und des
Gewerbesteuermessbetrages 2006 sowie die Feststellungen des vortragsfähigen
Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2005 und den 31. Dezember 2006 sowie des
verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2007
aufzuheben; die Klage ist auch insoweit vollen Umfangs abzuweisen.